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Beschlussvorlage (Erteilung des Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB hier: Neubau einer Plakatanschlagtafel in Hürtgenwald-Gey, Dürener Straße 4)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
157 kB
Erstellt
18.10.18, 12:00
Aktualisiert
18.10.18, 12:00
Beschlussvorlage (Erteilung des Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB 
hier: Neubau einer Plakatanschlagtafel in Hürtgenwald-Gey, Dürener Straße 4) Beschlussvorlage (Erteilung des Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB 
hier: Neubau einer Plakatanschlagtafel in Hürtgenwald-Gey, Dürener Straße 4)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Bau- und Umweltausschuss 31.10.2018 135/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: Abt. 3 Frau Marx, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 632.201 26.09.2018 TOP-Nr. öffentlich 4 Erteilung des Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB hier: Neubau einer Plakatanschlagtafel in Hürtgenwald-Gey, Dürener Straße 4 Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB wird nicht erteilt. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90911 € Sachverhalt: Eine Firma, die gewerblich Flächen für Plakatwände sucht, hat einen Bauantrag zur Errichtung einer freistehenden Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück in Gey, Dürener Straße 4 gestellt. Der Kreis Düren hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde aufgefordert, das Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Die Werbeanlage besteht aus einem Ständerwerk von 3,80 m breite und 4,08 m Höhe mit einer 3,80 m breiten mal 2,80 m hohen Anschlagtafel (siehe Anlage). Hierbei handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 13 BauO, die einer Baugenehmigung nach § 63 Bauordnung bedarf. Der Standort der Werbeanlage liegt nicht innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes. Der Flächennutzungsplan weist „Flächen für Wohnen“ aus. Somit hat die Gemeinde hat im Rahmen der Prüfung zur Erteilung des Einvernehmens abzuwägen, ob das Bauvorhaben nach - Seite 1 von 2 - § 34 BauGB „Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Es wird auf den beigefügten Bauantrag und Lageplan hingewiesen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Nach § 13 BauO dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen- und Ortsbild verunstalten. In allgemeinen Wohngebieten, wie es der Flächennutzungsplan für den vorgesehen Standort der Werbeanlage in der Dürener Straße 4 ausweist, sind nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig. Einen Bebauungsplan oder gemeindliche Satzung, die eine Werbeanlage zulassen würden, besteht nicht. Auf der Werbeanlage sollen wechselnde Produkte beworben werden. Aus den vorgenannten Gründen wird daher verwaltungsseitig vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -