Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
157 kB
Erstellt
18.10.18, 12:00
Aktualisiert
18.10.18, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Bau- und Umweltausschuss
31.10.2018
135/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 3
Frau Marx, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
632.201
26.09.2018
TOP-Nr.
öffentlich
4
Erteilung des Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB
hier: Neubau einer Plakatanschlagtafel in Hürtgenwald-Gey, Dürener Straße 4
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90911
€
Sachverhalt:
Eine Firma, die gewerblich Flächen für Plakatwände sucht, hat einen Bauantrag zur Errichtung
einer freistehenden Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück in Gey, Dürener Straße 4 gestellt.
Der Kreis Düren hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde aufgefordert,
das Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Die Werbeanlage besteht aus einem Ständerwerk von 3,80 m breite und 4,08 m Höhe mit einer
3,80 m breiten mal 2,80 m hohen Anschlagtafel (siehe Anlage). Hierbei handelt es sich um eine
bauliche Anlage nach § 13 BauO, die einer Baugenehmigung nach § 63 Bauordnung bedarf.
Der Standort der Werbeanlage liegt nicht innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplangebietes.
Der Flächennutzungsplan weist „Flächen für Wohnen“ aus. Somit hat die Gemeinde hat im
Rahmen der Prüfung zur Erteilung des Einvernehmens abzuwägen, ob das Bauvorhaben nach
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§ 34 BauGB „Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ sich in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Es wird auf den beigefügten Bauantrag und Lageplan hingewiesen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Nach § 13 BauO dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen- und Ortsbild
verunstalten. In allgemeinen Wohngebieten, wie es der Flächennutzungsplan für den vorgesehen
Standort der Werbeanlage in der Dürener Straße 4 ausweist, sind nur Werbeanlagen an der
Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der
Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen
zulässig. Einen Bebauungsplan oder gemeindliche Satzung, die eine Werbeanlage zulassen
würden, besteht nicht. Auf der Werbeanlage sollen wechselnde Produkte beworben werden.
Aus den vorgenannten Gründen wird daher verwaltungsseitig vorgeschlagen, das gemeindliche
Einvernehmen nicht zu erteilen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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