Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
162 kB
Erstellt
18.10.18, 12:00
Aktualisiert
18.10.18, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Bau- und Umweltausschuss
Gemeinderat
31.10.2018
22.11.2018
136/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Frau Marx, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
632.201
10.10.2018
TOP-Nr.
öffentlich
öffentlich
5
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C4 "Feldstraße / TheaPaulus-Straße" in Gey;
hier: Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück, Gemarkung Gey, Flur 1,
Parzellen 231 und 232
Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C4 bezüglich der Einfriedung wird
wie folgt gewährt:
a) die Einfriedung entlang der Grundstücksseite „Thea-Paulus-Straße“ kann in Form einer
ortstypischen Hecke mit einem Zaun von der Hausseite errichtet werden.
b) entlang des Grundstückes im Bereich der Eifelstraße darf auf Grund der Hanglage ein
Sichtschutz bis in Höhe von 1,70 m errichtet werden.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90911
€
Sachverhalt:
Der Eigentümer des Flurstückes in Gey, Thea-Paulus-Straße 16 hat mit Schreiben an den Bauund Umweltausschuss einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des gemeindlichen Textbebauungsplanes bezüglich der Höhe der Einfriedung gestellt.
Der Antragsteller beabsichtigt eine Einfriedung seines Eckgrundstückes zwischen 1,70 m und
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1,90 m teils aus blickdichten Metallelementen im Bereich des Vorgartens zu errichten. Näheres
bitte ich aus den beigefügten Unterlagen und Bilder zu entnehmen.
Einfriedungen bis zu 2 m Höhe, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe sind nach § 65
Absatz 1, Ziffer 13 Landesbauordnung (BauO NRW) baugenehmigungsfrei. Folglich bedarf die
vorgesehene Einfriedung einer Baugenehmigung und gleichzeitig einer Befreiung der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan C 4 Feldstraße / Thea-Paulus-Straße ist
unter „ Gestalterische Festsetzungen“ Ziffer 4 „Einfriedungen“ geregelt, dass die Errichtung von
Einfriedungen die straßenseitigen und seitlichen Einfriedungen bis zur Hausfront bis zu einer
Gesamthöhe von 0,80 m zulässig sind.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Ziffer 2 BauGB
gewährt werden, wenn
Zitat „die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.“
Ausnahmen von den gestalterischen Festsetzungen sind im Bebauungsplan nicht geregelt.
Jedoch zählen die ortsüblichen Wetterschutzhecken nicht als bauliche Einfriedung und sind somit
auch höher als 0,80 m zulässig.
Die Verwaltung schlägt vor, im Rahmen eines Interessenausgleichs dem Antragsteller die
Anlegung einer Einfriedung und eines Sichtschutzes wie im Beschlussvorschlag formuliert zu
gestatten. Hiermit sollen die besondere Topografie des Grundstücks, die nachvollziehbaren
Argumente des Antragstellers und die Interessen der Gemeinde Hürtgenwald auf Einhaltung der
Vorschriften in eine für alle Seiten tragfähigen Lösung vereint werden.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Der Grundstückseigentümer hat bereits im Jahr 2016 einen ähnlichen Bauantrag zur Errichtung
einer Einfriedung gestellt. Dieser wurde von der Baugenehmigungsbehörde abgelehnt, nachdem
der Gemeinderat mit Beschluss 168/2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt hatte.
In der Vergangenheit sind ähnlich lautende Anträge von Eigentümern mit Eckgrundstücken im
Gemeindegebiet abgelehnt worden. Jedoch sollte in diesem Fall wegen der Topografie und der
Hanglage des Grundstückes dem Eigentümer eine Möglichkeit zur Errichtung eines Sichtschutzes
zur öffentlichen Verkehrsfläche gewährt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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