Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
205 kB
Erstellt
18.10.18, 12:00
Aktualisiert
18.10.18, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Bau- und Umweltausschuss
Gemeinderat
31.10.2018
22.11.2018
144/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3
Frau Marx,
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
632.6
15.10.2018
TOP-Nr.
öffentlich
öffentlich
7
Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück
"Hormerstraße" / "Hohlweg" und der angrenzenden Parzelle im Ortsteil Straß
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen der Gemeinde Hürtgenwald nach § 36 BauGB zu dem Bauantrag zur
Errichtung einer Einfriedung auf dem Eckgrundstück „Hormerstraße“ / „Hohlweg“ (Gemarkung
Straß, Flur 6, Nr. 370 + 371) ist entgegen des Beschlusses des Gemeinderates vom 12.07.2018
zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90911
€
Sachverhalt:
Der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Straß, Flur 6, Flurstücke 370 und 371 hat im Mai
einen Bauantrag zur Errichtung einer Einfriedung in Höhe von 2 m entlang der Grundstücksgrenze
„Hohlweg“ gestellt. Die Gemeinde hat das Einvernehmen nach 36 BauGB (Beteiligung der
Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren) mit Schreiben vom 14.08.2018 an das Amt für Recht,
Bauordnung und Wohnungswesen mit dem Hinweis auf die Gestaltungssatzung nicht erteilt–
siehe Beschlussvorlage 89/2018 und Beschluss des Gemeinderates vom 12.07.2018 - .
Der Kreis Düren bittet, im als Anhang beigefügten Schreiben vom 04.10.2018, die Entscheidung
zu überdenken, bevor er im Wege der Rechtsaufsicht das Einvernehmen ersetzt.
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Die Gemeinde kann das Einvernehmen aus Gründen des § 36 Abs. 2, 2. BauGB versagen: Zitat
„Das Einvernehmen der Gemeinde und ….dürfen nur aus den aus den §§ 31, 33, 34 und 35
ergebenden Gründen versagt werden.“. Zur Beurteilung des Bauvorhabens ist hier der § 34
BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“
anzuwenden. Das Bauvorhaben muss sich hiernach in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen. Die Baugenehmigungsbehörde sieht das Bauvorhaben als baugenehmigungsfähig an.
Zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens und somit der Nichterteilung der
Baugenehmigung müsste die Einfriedung das Ortsbild negativ prägen. Würde von ihr eine
ortsbildprägende Wirkung ausgehen, wäre dies ein Versagungsgrund.
Die Regelung der gemeindlichen Gestaltungssatzung in § 5.5 „Einfriedungen“ ist nicht
anzuwenden, weil die beantragte Einfriedung laut Ansicht des Amt für Recht, Bauordnung und
Wohnungswesen nicht im Bereich des Vorgartens errichtet werden soll. Dieser Sichtweise kann
man folgen, wenn zum Vorgartenbereich bei allen Wohnhäusern – auch auf Eckgrundstücken immer die Grundstückfläche von einer Hausseite bis zur Straße zählt. Dieses wäre beim
Grundstück des Antragstellers, die Hauseingangsseite zur „Hormerstraße“ hin. Mit der
beantragten Aufstellung der 2 m hohen Sichtelementen aus Holz soll somit der Hausgarten
eingefriedet werden. Der Zaun beginnt hinter dem Vorgartenbereich (Hausseite zum Hohlweg) auf
der Grenze des Eckgrundstückes „Hormerstraße / Hohlweg „ Nr. 370 und endet auf der Parzelle
371. Somit greift die Festsetzung der gemeindlichen Gestaltungssatzung nicht. Diese lautet „Bei
der Errichtung von Einfriedungen – ausgenommen Hecken – sind die straßenseitigen und
seitlichen Einfriedungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis einer Gesamthöhe von
0,80 m zulässig.“
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die von der Baugenehmigungsbehörde vorgebrachten Argumente sind nachvollziehbar. Die
Regelung der Gestaltungssatzung bezüglich Einfriedungen ist für Eckgrundstücke nicht eindeutig
definiert. Zur Vermeidung des Ersetzens des Einvernehmens und des damit verbundenen
bürokratischen Aufwands sollte dieses erteilt werden. Städtebauplanerisch hat die zu errichtende
Einfriedung nicht genügend Relevanz für den Ortsteil Straß, dass damit ein Versagen des
Einvernehmens begründet wäre.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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