Daten
Kommune
Brühl
Größe
138 kB
Datum
29.10.2018
Erstellt
18.10.18, 16:22
Aktualisiert
18.10.18, 16:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
32
Becke
32 B
11.10.2018
349/2018
Betreff
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO;
Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in
Brühl-Mitte“
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Brandt
Becke
Kämmerer
RPA
FB 30
Dartsch
Beschlussentwurf:
1. Der Rat lehnt den Bürgerantrag gem. § 24 GO ab, für das Umfeld des Balthasar-
Neumann-Platzes ein unbefristetes Alkoholverbot zu verhängen.
2. Der Rat beauftragt den Bürgermeister, die vom Bürgermeister am 27. Juli 2018 mit
Befristung bis zum 31.12.2018 erlassene in der Anlage beigefügte
Allgemeinverfügung bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern.
3. Der Rat beauftragt den Bürgermeister, das Ergebnis bzw. die Auswirkungen des
Alkoholverbotes rechtzeitig vorzulegen, damit der Rat über eine erneute
Verlängerung des befristeten Verbotes entscheiden kann.
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 04.09.2018 beantragen die Interessengemeinschaft BalthasarNeumann-Platz e.V. sowie insgesamt rd. 600 Mitpetenten die Verhängung eines
unbefristeten Alkoholverbotes auf dem Balthasar-Neumann-Platz innerhalb des Gebietes
Kreuzung Römerstraße/ Rodderweg/Wilhelm-Kamm-Straße/ Schlaunstraße/ ClemensAugust-Straße/ Amtsgericht, sowie der Trasse der KVB (s. ges. Vorlage Nr. 304/2018; mit
Ausnahme von genehmigter Außengastronomie, sowie von angemeldeten öffentlichen
Veranstaltungen auf dem Balthasar-Neumann-Platz). Zwar ist zwischenzeitlich bereits ein
befristetes Alkoholkonsumverbot für das Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Kraft
getreten (Bekanntmachung vom 26.07.2018, Amtsblatt der Stadt Brühl Nr. 16 aus 2018),
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die Antragsteller haben mit mündlichem Vortrag vom 04.09.2018 jedoch dargestellt, dass
sich ihr Antrag auf ein zeitlich unbefristetes Alkoholverbot richtet.
In der Vergangenheit haben Verwaltungsgerichte Alkoholverbote der Kommunen
aufgehoben (z.B. Duisburg), insbesondere weil diese nach Auffassung der Gerichte
entweder zu unbestimmt (auch im Hinblick auf die Örtlichkeit), unbefristet waren oder eine
abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Konsum von Alkohol nicht belegt
sei.
Um einer rechtlichen Überprüfung standhalten zu können, hat der Bürgermeister gemäß §
14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) mit Wirkung vom 27. Juli 2018 eine
Allgemeinverfügung erlassen, die nach verwaltungsseitiger Auffassung die vorgenannten
Punkte berücksichtigt.
Die bisherigen Erfahrungen seitens des Ordnungsamtes (FB 32) und der Polizei
zeigen, dass sich die Lage seit der Verhängung des Alkoholverbots – insbesondere
auch für die Anwohner – deutlich beruhigt hat Dies kann insbesondere darauf
zurückgeführt werden, dass aufgrund des Alkoholverbots der Brühler
Ordnungsdienst (BOD) bereits einschreiten kann, bevor es laut wird.
Nach der Umgestaltung des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte hat sich dort ein
störender Treffpunkt von alkohol- und drogenabhängigen Menschen entwickelt.
Diese Personengruppe, deren harter Kern aus ca. 10-15 Personen besteht, nutzte nahezu
täglich die zum Sitzen und Verweilen aufgesetzten Sitzinseln und konsumierte über
Stunden alkoholhaltige Getränke bis weit in die Nachtstunden. Bei Regenwetter hielt sich
die Problemgruppe unter den Vordächern der den Platz einfassenden Gebäude auf. Mit
zunehmendem Alkoholkonsum entwickelte sich steigender Lärm und nach 22.00 Uhr
wurde die Nachtruhe erheblich gestört.
Passanten, Anwohner und Anwohnerinnen sowie sonstige Unbeteiligte wurden mit lautem
Gebrüll angepöbelt, beleidigt und bedroht. Das Gegröle drang ungehindert über die
vorgelagerten Terrassen in die dahinterliegenden Wohnungen der umliegenden
Gebäudekomplexe ein, die sich wie die Tribünen bei einer Arena um den Platz gruppieren.
Ein ungestörtes Schlafen war nicht mehr möglich.
Teilweise wurde von Mitgliedern der Problemgruppe auch mittels Mobiltelefon laute Musik
abgespielt. In den Ecken und Hauszugängen des Platzes wurde als Folge des hohen
Alkoholgenusses von den Störern die Notdurft verrichtet.
Die verzehrten alkoholischen Getränke wurden zumeist in Glasflaschen in den
umliegenden Einzelhandelsgeschäften (Kioske, Lebensmittelgeschäfte) gekauft und dann
vor Ort auf den öffentlichen und den privaten öffentlich zugänglichen Platzflächen
konsumiert. Die leeren Flaschen wurden überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt,
sondern einfach auf den Boden oder auf den Bänken abgestellt, fallengelassen oder
bewusst zerschlagen. Flaschen, Essensreste, Verpackungsmüll und sonstiger Müll, den
die Mitglieder der Szene zurücklassen, führten zu einer Vermüllung der Sitzgelegenheiten
auf dem Platz.
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Weiter wurden abgeschlagene Flaschen zudem bei körperlichen Auseinandersetzungen
zwischen Personen der Problemgruppen und auch gegenüber unbeteiligten Passanten als
gefährliche Waffen eingesetzt.
Das Alkoholkonsumverbot wurde auf den Balthasar-Neumann-Platz mit seinem Umfeld
beschränkt und zeitlich bis zum 31.12.2018 befristet erlassen. Es handelt sich dabei um
einen eng umgrenzten Raum, auf dem die oben geschilderten Vorkommnisse sich
abgespielt haben. Polizei und Ordnungsbehörde waren vor Erlass des
Alkoholkonsumverbotes nahezu täglich im Einsatz. Die Belästigungen für die Anwohner
und die Brühler Bürger, die den Platz besuchten, waren erheblich. Es lag also eine Gefahr
für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Der Konsum von Alkohol
auf dem Platz führte bei objektiver Betrachtung zu den dargelegten Verstößen und
Schäden. Der Alkoholkonsum durch die Störerszene hat außerhalb von konzessionierten
Gastronomiebetrieben und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen die Beeinträchtigungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar herbeigeführt.
Die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des einzelnen Bürgers durch die
Allgemeinverfügung muss in Kauf genommen werden, da das Ausufern der Verstöße
gegen die allgemeinen Regeln eines normalen menschlichen Zusammenlebens nicht
länger hinnehmbar war.
Durch den eng umgrenzten Bereich wie auch durch die Befristung halte ich die
Allgemeinverfügung für verhältnismäßig. Bei den ordnungsbehördlichen Kontrollen auf
dem Platz konnte nicht festgestellt werden, dass „Normalbürger“ ohne Störerpotential die
Sitzbänke des Balthasar-Neumann-Platzes zum Alkoholgenuss nutzten.
Es liegen genügend Anhaltspunkte, bestehend aus Meldungen von Anwohnern sowie von
polizeilichen und ordnungsbehördlichen Einsatzberichten, vor, nach denen aus dem
Vorhandensein der Störerszene bzw. generell dem Alkoholkonsum auf dem BalthasarNeumann-Platz außerhalb konzessionierter Gaststätten im Bereich der Verbotszone die
Schäden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultieren. Sie
können auch durch die massiven Beschwerden der Bürger und Anwohner in belastbarer
Qualität nachgewiesen werden. In den ersten fünf Monaten 2018 wurden allein 48
polizeiliche Einsätze auf dem Balthasar-Neumann-Platz wegen trunkener und
randalierender Personen aktenkundig durchgeführt.
Geringer eingreifende Maßnahmen versprechen keinen durchgreifenden Erfolg. Ein
Glasverbot verhindert nur das Zerschlagen der Flaschen und die daraus folgenden
Verunreinigungen und Gefährdungen. Die lautstarken Grölereien, Pöbeleien und
Beschimpfungen bestehen fort, da erworbene alkoholische Getränke ohne Probleme in
Plastikflaschen umgefüllt werden können.
Ein Alkoholkonsumverbot nach 22.00 Uhr verhindert nicht die nächtlichen Ruhestörungen.
Die Störer, die sich um 22.00 Uhr schon seit Stunden auf dem Platz aufgehalten haben,
sind so trunken und enthemmt, dass der Lärmpegel weiter anhält.
Der Bürgermeister schlägt daher vor, die Befristung des Alkoholverbots um ein Jahr zu
verlängern, um die Ergebnisse bzw. Auswirkungen des Alkoholverbotes weiter zu
beobachten und in dieser Zeit auszuwerten zu können sowie dem Rat eine erneute
Vorlage vorzulegen.
Anlage Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2018
„1. Für das Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte wird befristet bis zum
31.12.2018 auf allen öffentlichen und auf allen privaten öffentlich zugänglichen Flächen
das Konsumieren von alkoholhaltigen Getränken verboten.
Hiervon ausgenommen sind Anwohner und Anwohnerinnen, die sich auf dem Weg zu
ihren Wohnungen bzw. auf ihren Grundstücken befinden sowie die Besucher und
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Besucherinnen sowie Gäste von konzessionierten Gastronomiebetrieben mit
Außenbewirtschaftung. Außerdem ist ausgenommen das Konsumieren von
alkoholhaltigen Getränken von Besuchern und Besucherinnen im Zusammenhang mit
gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen und sonstigen von der
Stadt erlaubten Veranstaltungen.
2. Das Alkoholkonsumverbot nach Ziffer 1 gilt für folgende Bereiche:
Balthasar-Neumann-Platz in Brühl-Mitte
Der Bereich wird eingegrenzt im Osten von der Stadtbahnlinie 18, im Norden von der
Schlaunstraße, im Westen von der Wilhelm-Kamm-Straße und im Süden von der
Clemens-August-Straße.
Der Geltungsbereich ist auf der anliegenden Karte rot umrandet dargestellt. Die Karte ist
Bestandteil der Allgemeinverfügung.
3. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser
Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine
aufschiebende Wirkung hat.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3, 4 VwVfG NRW mit dem auf die
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gründe:
a) Gefahrenlage
Das Alkoholkonsumverbot wird vor dem Hintergrund erlassen, dass sich nach der
Umgestaltung des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte in dem Bereich der Ziffer 2
ein störender Treffpunkt von Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen entwickelt hat.
Sie nutzen nahezu täglich die zum Sitzen und Verweilen aufgesetzten Sitzinseln und
konsumieren über Stunden alkoholhaltige Getränke bis weit in die Nachtstunden. Bei
Regenwetter hält sich die Problemgruppe unter den Vordächern der den Platz
einfassenden Gebäude auf. Damit gehen mit zunehmendem Alkoholkonsum steigende
Lärmentwicklungen und nach 22.00 Uhr erhebliche Störungen der Nachtruhe einher.
Passanten, Anwohner und Anwohnerinnen sowie sonstige Unbeteiligte werden mit lautem
Gebrüll angepöbelt, beleidigt und bedroht. Der entstehende lautstarke Lärm dringt
ungehindert über die vorgelagerten Terrassen in die dahinterliegenden Wohnungen der
umliegenden Gebäudekomplexe ein, die sich wie die Tribünen bei einer Arena um den
Platz gruppieren. Ein ungestörtes Schlafen ist nicht möglich.
Teilweise wird auch mittels Mobiltelefon laute Musik abgespielt. In den Ecken und
Hauszugängen des Platzes wird aufgrund des hohen Alkoholgenusses von den Störern
die Notdurft verrichtet.
Die verzehrten alkoholischen Getränke werden zumeist in Glasflaschen in den
umliegenden Einzelhandelsgeschäften (Kioske, Lebensmittelgeschäfte) gekauft und dann
vor Ort auf den öffentlichen und den privaten öffentlich zugänglichen Platzflächen
konsumiert. Die leeren Flaschen werden überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt,
sondern einfach auf den Boden oder auf den Bänken abgestellt, fallengelassen oder
bewusst zerschlagen. Die unsachgemäß entsorgten Flaschen werden zu Stolperfallen. Die
Flaschen werden – versehentlich und auch bewusst – weggetreten und zersplittern.
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Flaschen, Essensreste, Verpackungsmüll und sonstiger Müll, den die Mitglieder der Szene
zurücklassen,
führen zu einer Vermüllung des Umfeldes. Die Glasflaschen und
Glasscherben verursachen beim Hineinfallen und Hineintreten – mitunter
lebensbedrohende – Verletzungen und stellen Gefährdungen für den Fußgänger- und
Radverkehr auf dem Platz dar.
Weiter werden abgeschlagene Flaschen zudem bei körperlichen Auseinandersetzungen
zwischen Personen der Problemgruppen und auch gegenüber unbeteiligten Passanten als
gefährliche Waffen eingesetzt. Auch bei Einsätzen von Polizei, Ordnungsbehörde und
Rettungsdienst stellen die zersplitterten Glasflaschen ein nicht unerhebliches
Gefährdungspotenzial dar.
Im letzten halben Jahr konnte eine verstärkte Einbruchtätigkeit sowohl in Wohnungen als
auch in Geschäftslokalen rund um den Balthasar-Neumann-Platz festgestellt werden.
Diese Einbrüche können der Problemszene zugerechnet werden.
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die früheren intensiven
Maßnahmen selbst in enger Zusammenarbeit von Polizei und Ordnungsbehörde sowie
den Eigentümern der Gebäudekomplexe nicht ausreichten, um die gegenwärtigen
erheblichen Gefahren durch das aufgrund des Alkoholgenusses enthemmte nicht
rechtmäßige Verhalten der Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen zu verhindern.
Aus diesem Grunde wird zum Schutz der Allgemeinheit vor diesen erheblichen Gefahren
diese Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst befristet – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs – um die akuten Gefahren einzudämmen, die von dem störenden Treffpunkt
bedingt durch den ungehemmten Alkoholgenuss der Alkohol- und Drogen abhängigen
Menschen für die Allgemeinheit und besonders für die Anwohner und Anwohnerinnen
des Platzes ausgehen.
b) Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980
(GV.NW. S. 528 in der jeweils gültigen Fassung). Danach kann die zuständige
Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren bzw. gegenüber Gewerbetreibenden, die
ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, Anordnungen zum Schutz gegen
Gefahren für Leben oder Gesundheit erlassen.
c) Störer
Gemäß § 17 Abs. 1 OBG sind Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Gefahr
verursacht.
Vorliegend handelt es sich um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr
für Gesundheit, Leib und Leben von Passanten, Anwohnern und Anwohnerinnen sowie
anderen Unbeteiligten, die durch die Missachtung der Rechtsordnung gefährdet werden.
Maßnahmen gegen diejenigen, die sich ordnungswidrig und gesetzeswidrig verhalten, sind
nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg. Schon eine kleine
Menge Alkohol führt zur Enthemmung und die beschriebenen Verhaltensweisen des
störenden alkoholtrinkenden Personenkreises lassen sich selbst unter Einsatz aller
verfügbaren Ordnungskräfte praktisch nicht verhindern.
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Die Ordnungsbehörde kann die Gefahr auch nicht oder nicht rechtzeitig selbst durch
Einzelüberwachung eines Störers oder durch Beauftragte oder auf andere Weise
abwehren. Eine Rund-um-die-Uhr Überwachung aller Ecken des Balthasar-NeumannPlatzes ist nicht möglich.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die den genannten Bereich betreten
und/oder sich dort aufhalten.
Anwohner und Anwohnerinnen sowie die Besucher und Besucherinnen sowie Gäste von
konzessionierten Gaststättenbetrieben mit Außengastronomie und von gemäß § 69
Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen wie auch sonstigen von der Stadt
Brühl erlaubten Veranstaltungen wurden aus dem Geltungsbereich ausgenommen, da von
diesem Personenkreis nicht die oben geschilderten Verhaltensweisen ausgehen.
d) Verhältnismäßigkeit
Aus den soeben genannten Gründen hat die Stadt Brühl zum Schutz der Allgemeinheit
und der Anwohner- und Anwohnerinnen des Balthasar-Neumann-Platzes vor den
beschriebenen erheblichen Gefahren das Alkoholkonsumverbot erlassen, um die Alkohol
bedingte Enthemmung der störenden Personen einzudämmen.
Darüber hinaus ist es auch erforderlich. Die begangenen Rechtsverstöße gegen die
Rechtsvorschriften können durch eine präventive Inanspruchnahme der jeweiligen Störer
oder auch durch eine mit vertretbarem Aufwand betriebene Überwachung die nicht effektiv
abwehrt werden.
Aus Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend
vor Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und
diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren.
Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Anwohner- und
Anwohnerinnen des Balthasar-Neumann-Platzes vor den ausführlich beschriebenen
Gefahren. Sie führt auch dazu, dass jeder friedliche Alkoholkonsument seinen individuelle
Alkoholgenuss in konzessionierten Gaststätten mit Außenbewirtschaftung auf dem
Balthasar-Neumann-Platz verwirklichen kann, da ein Alkoholgenuss in diesem Bereich wie
auch bei Märkten und genehmigten Veranstaltungen unbeschränkt möglich ist.
Der zeitliche und räumliche Geltungsbereich entspricht dem in der Vergangenheit als
konfliktträchtig aufgefallenem, durch Polizei und Ordnungsbehörde beschriebenem Umfeld
des Balthasar-Neumann-Platzes.
e) Begründung zu Ziffer 4:
Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass eine eventuell
eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit
sowie der Anwohner- und Anwohnerinnen notwendig, da nur so sichergestellt werden
kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Abzuwägen ist das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit sowie
der Anwohner- und Anwohnerinnen abzuwehren gegenüber dem Interesse eines
uneingeschränkten Alkoholgenusses. Die schwerwiegenden Gefahren, welche von
missbräuchlich Alkohol genießenden, enthemmten Personen der Alkohol- und DrogenSzene für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum –
insbesondere von unbeteiligten Personen – ausgehen können, würden bei Hemmung der
Vollziehung in vollem Umfang bestehen bleiben. Es besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam abzuwehren, um
insbesondere die Allgemeinheit zu schützen.
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Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat hinter dem
öffentlichen Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit
zurückzutreten, da es sich lediglich um ein temporäres Verbot handelt und zudem die
Möglichkeit besteht, dass ein Alkoholkonsument seinen individuellen Alkoholgenuss in
konzessionierten Gaststätten mit Außenbewirtschaftung auf dem Balthasar-NeumannPlatz verwirklichen kann, da ein Alkoholgenuss dort wie auch bei Märkten und
genehmigten Veranstaltungen unbeschränkt möglich ist.“