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Vorlage (Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO; Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
138 kB
Datum
29.10.2018
Erstellt
18.10.18, 16:22
Aktualisiert
18.10.18, 16:22

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 32 Becke 32 B 11.10.2018 349/2018 Betreff Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO; Allgemeinverfügung „Alkoholkonsumverbot im Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte“ Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Brandt Becke Kämmerer RPA FB 30 Dartsch Beschlussentwurf: 1. Der Rat lehnt den Bürgerantrag gem. § 24 GO ab, für das Umfeld des Balthasar- Neumann-Platzes ein unbefristetes Alkoholverbot zu verhängen. 2. Der Rat beauftragt den Bürgermeister, die vom Bürgermeister am 27. Juli 2018 mit Befristung bis zum 31.12.2018 erlassene in der Anlage beigefügte Allgemeinverfügung bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. 3. Der Rat beauftragt den Bürgermeister, das Ergebnis bzw. die Auswirkungen des Alkoholverbotes rechtzeitig vorzulegen, damit der Rat über eine erneute Verlängerung des befristeten Verbotes entscheiden kann. Erläuterungen: Mit Schreiben vom 04.09.2018 beantragen die Interessengemeinschaft BalthasarNeumann-Platz e.V. sowie insgesamt rd. 600 Mitpetenten die Verhängung eines unbefristeten Alkoholverbotes auf dem Balthasar-Neumann-Platz innerhalb des Gebietes Kreuzung Römerstraße/ Rodderweg/Wilhelm-Kamm-Straße/ Schlaunstraße/ ClemensAugust-Straße/ Amtsgericht, sowie der Trasse der KVB (s. ges. Vorlage Nr. 304/2018; mit Ausnahme von genehmigter Außengastronomie, sowie von angemeldeten öffentlichen Veranstaltungen auf dem Balthasar-Neumann-Platz). Zwar ist zwischenzeitlich bereits ein befristetes Alkoholkonsumverbot für das Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 26.07.2018, Amtsblatt der Stadt Brühl Nr. 16 aus 2018), Drucksache 349/2018 Seite - 2 – die Antragsteller haben mit mündlichem Vortrag vom 04.09.2018 jedoch dargestellt, dass sich ihr Antrag auf ein zeitlich unbefristetes Alkoholverbot richtet. In der Vergangenheit haben Verwaltungsgerichte Alkoholverbote der Kommunen aufgehoben (z.B. Duisburg), insbesondere weil diese nach Auffassung der Gerichte entweder zu unbestimmt (auch im Hinblick auf die Örtlichkeit), unbefristet waren oder eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Konsum von Alkohol nicht belegt sei. Um einer rechtlichen Überprüfung standhalten zu können, hat der Bürgermeister gemäß § 14 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) mit Wirkung vom 27. Juli 2018 eine Allgemeinverfügung erlassen, die nach verwaltungsseitiger Auffassung die vorgenannten Punkte berücksichtigt. Die bisherigen Erfahrungen seitens des Ordnungsamtes (FB 32) und der Polizei zeigen, dass sich die Lage seit der Verhängung des Alkoholverbots – insbesondere auch für die Anwohner – deutlich beruhigt hat Dies kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass aufgrund des Alkoholverbots der Brühler Ordnungsdienst (BOD) bereits einschreiten kann, bevor es laut wird. Nach der Umgestaltung des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte hat sich dort ein störender Treffpunkt von alkohol- und drogenabhängigen Menschen entwickelt. Diese Personengruppe, deren harter Kern aus ca. 10-15 Personen besteht, nutzte nahezu täglich die zum Sitzen und Verweilen aufgesetzten Sitzinseln und konsumierte über Stunden alkoholhaltige Getränke bis weit in die Nachtstunden. Bei Regenwetter hielt sich die Problemgruppe unter den Vordächern der den Platz einfassenden Gebäude auf. Mit zunehmendem Alkoholkonsum entwickelte sich steigender Lärm und nach 22.00 Uhr wurde die Nachtruhe erheblich gestört. Passanten, Anwohner und Anwohnerinnen sowie sonstige Unbeteiligte wurden mit lautem Gebrüll angepöbelt, beleidigt und bedroht. Das Gegröle drang ungehindert über die vorgelagerten Terrassen in die dahinterliegenden Wohnungen der umliegenden Gebäudekomplexe ein, die sich wie die Tribünen bei einer Arena um den Platz gruppieren. Ein ungestörtes Schlafen war nicht mehr möglich. Teilweise wurde von Mitgliedern der Problemgruppe auch mittels Mobiltelefon laute Musik abgespielt. In den Ecken und Hauszugängen des Platzes wurde als Folge des hohen Alkoholgenusses von den Störern die Notdurft verrichtet. Die verzehrten alkoholischen Getränke wurden zumeist in Glasflaschen in den umliegenden Einzelhandelsgeschäften (Kioske, Lebensmittelgeschäfte) gekauft und dann vor Ort auf den öffentlichen und den privaten öffentlich zugänglichen Platzflächen konsumiert. Die leeren Flaschen wurden überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden oder auf den Bänken abgestellt, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Flaschen, Essensreste, Verpackungsmüll und sonstiger Müll, den die Mitglieder der Szene zurücklassen, führten zu einer Vermüllung der Sitzgelegenheiten auf dem Platz. Drucksache 349/2018 Seite - 3 – Weiter wurden abgeschlagene Flaschen zudem bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Personen der Problemgruppen und auch gegenüber unbeteiligten Passanten als gefährliche Waffen eingesetzt. Das Alkoholkonsumverbot wurde auf den Balthasar-Neumann-Platz mit seinem Umfeld beschränkt und zeitlich bis zum 31.12.2018 befristet erlassen. Es handelt sich dabei um einen eng umgrenzten Raum, auf dem die oben geschilderten Vorkommnisse sich abgespielt haben. Polizei und Ordnungsbehörde waren vor Erlass des Alkoholkonsumverbotes nahezu täglich im Einsatz. Die Belästigungen für die Anwohner und die Brühler Bürger, die den Platz besuchten, waren erheblich. Es lag also eine Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Der Konsum von Alkohol auf dem Platz führte bei objektiver Betrachtung zu den dargelegten Verstößen und Schäden. Der Alkoholkonsum durch die Störerszene hat außerhalb von konzessionierten Gastronomiebetrieben und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen die Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar herbeigeführt. Die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des einzelnen Bürgers durch die Allgemeinverfügung muss in Kauf genommen werden, da das Ausufern der Verstöße gegen die allgemeinen Regeln eines normalen menschlichen Zusammenlebens nicht länger hinnehmbar war. Durch den eng umgrenzten Bereich wie auch durch die Befristung halte ich die Allgemeinverfügung für verhältnismäßig. Bei den ordnungsbehördlichen Kontrollen auf dem Platz konnte nicht festgestellt werden, dass „Normalbürger“ ohne Störerpotential die Sitzbänke des Balthasar-Neumann-Platzes zum Alkoholgenuss nutzten. Es liegen genügend Anhaltspunkte, bestehend aus Meldungen von Anwohnern sowie von polizeilichen und ordnungsbehördlichen Einsatzberichten, vor, nach denen aus dem Vorhandensein der Störerszene bzw. generell dem Alkoholkonsum auf dem BalthasarNeumann-Platz außerhalb konzessionierter Gaststätten im Bereich der Verbotszone die Schäden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultieren. Sie können auch durch die massiven Beschwerden der Bürger und Anwohner in belastbarer Qualität nachgewiesen werden. In den ersten fünf Monaten 2018 wurden allein 48 polizeiliche Einsätze auf dem Balthasar-Neumann-Platz wegen trunkener und randalierender Personen aktenkundig durchgeführt. Geringer eingreifende Maßnahmen versprechen keinen durchgreifenden Erfolg. Ein Glasverbot verhindert nur das Zerschlagen der Flaschen und die daraus folgenden Verunreinigungen und Gefährdungen. Die lautstarken Grölereien, Pöbeleien und Beschimpfungen bestehen fort, da erworbene alkoholische Getränke ohne Probleme in Plastikflaschen umgefüllt werden können. Ein Alkoholkonsumverbot nach 22.00 Uhr verhindert nicht die nächtlichen Ruhestörungen. Die Störer, die sich um 22.00 Uhr schon seit Stunden auf dem Platz aufgehalten haben, sind so trunken und enthemmt, dass der Lärmpegel weiter anhält. Der Bürgermeister schlägt daher vor, die Befristung des Alkoholverbots um ein Jahr zu verlängern, um die Ergebnisse bzw. Auswirkungen des Alkoholverbotes weiter zu beobachten und in dieser Zeit auszuwerten zu können sowie dem Rat eine erneute Vorlage vorzulegen. Anlage Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2018 „1. Für das Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte wird befristet bis zum 31.12.2018 auf allen öffentlichen und auf allen privaten öffentlich zugänglichen Flächen das Konsumieren von alkoholhaltigen Getränken verboten. Hiervon ausgenommen sind Anwohner und Anwohnerinnen, die sich auf dem Weg zu ihren Wohnungen bzw. auf ihren Grundstücken befinden sowie die Besucher und Drucksache 349/2018 Seite - 4 – Besucherinnen sowie Gäste von konzessionierten Gastronomiebetrieben mit Außenbewirtschaftung. Außerdem ist ausgenommen das Konsumieren von alkoholhaltigen Getränken von Besuchern und Besucherinnen im Zusammenhang mit gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen und sonstigen von der Stadt erlaubten Veranstaltungen. 2. Das Alkoholkonsumverbot nach Ziffer 1 gilt für folgende Bereiche: Balthasar-Neumann-Platz in Brühl-Mitte Der Bereich wird eingegrenzt im Osten von der Stadtbahnlinie 18, im Norden von der Schlaunstraße, im Westen von der Wilhelm-Kamm-Straße und im Süden von der Clemens-August-Straße. Der Geltungsbereich ist auf der anliegenden Karte rot umrandet dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. 3. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3, 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl folgenden Tag als bekannt gegeben. Gründe: a) Gefahrenlage Das Alkoholkonsumverbot wird vor dem Hintergrund erlassen, dass sich nach der Umgestaltung des Balthasar-Neumann-Platzes in Brühl-Mitte in dem Bereich der Ziffer 2 ein störender Treffpunkt von Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen entwickelt hat. Sie nutzen nahezu täglich die zum Sitzen und Verweilen aufgesetzten Sitzinseln und konsumieren über Stunden alkoholhaltige Getränke bis weit in die Nachtstunden. Bei Regenwetter hält sich die Problemgruppe unter den Vordächern der den Platz einfassenden Gebäude auf. Damit gehen mit zunehmendem Alkoholkonsum steigende Lärmentwicklungen und nach 22.00 Uhr erhebliche Störungen der Nachtruhe einher. Passanten, Anwohner und Anwohnerinnen sowie sonstige Unbeteiligte werden mit lautem Gebrüll angepöbelt, beleidigt und bedroht. Der entstehende lautstarke Lärm dringt ungehindert über die vorgelagerten Terrassen in die dahinterliegenden Wohnungen der umliegenden Gebäudekomplexe ein, die sich wie die Tribünen bei einer Arena um den Platz gruppieren. Ein ungestörtes Schlafen ist nicht möglich. Teilweise wird auch mittels Mobiltelefon laute Musik abgespielt. In den Ecken und Hauszugängen des Platzes wird aufgrund des hohen Alkoholgenusses von den Störern die Notdurft verrichtet. Die verzehrten alkoholischen Getränke werden zumeist in Glasflaschen in den umliegenden Einzelhandelsgeschäften (Kioske, Lebensmittelgeschäfte) gekauft und dann vor Ort auf den öffentlichen und den privaten öffentlich zugänglichen Platzflächen konsumiert. Die leeren Flaschen werden überwiegend nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden oder auf den Bänken abgestellt, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Die unsachgemäß entsorgten Flaschen werden zu Stolperfallen. Die Flaschen werden – versehentlich und auch bewusst – weggetreten und zersplittern. Drucksache 349/2018 Seite - 5 – Flaschen, Essensreste, Verpackungsmüll und sonstiger Müll, den die Mitglieder der Szene zurücklassen, führen zu einer Vermüllung des Umfeldes. Die Glasflaschen und Glasscherben verursachen beim Hineinfallen und Hineintreten – mitunter lebensbedrohende – Verletzungen und stellen Gefährdungen für den Fußgänger- und Radverkehr auf dem Platz dar. Weiter werden abgeschlagene Flaschen zudem bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Personen der Problemgruppen und auch gegenüber unbeteiligten Passanten als gefährliche Waffen eingesetzt. Auch bei Einsätzen von Polizei, Ordnungsbehörde und Rettungsdienst stellen die zersplitterten Glasflaschen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial dar. Im letzten halben Jahr konnte eine verstärkte Einbruchtätigkeit sowohl in Wohnungen als auch in Geschäftslokalen rund um den Balthasar-Neumann-Platz festgestellt werden. Diese Einbrüche können der Problemszene zugerechnet werden. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die früheren intensiven Maßnahmen selbst in enger Zusammenarbeit von Polizei und Ordnungsbehörde sowie den Eigentümern der Gebäudekomplexe nicht ausreichten, um die gegenwärtigen erheblichen Gefahren durch das aufgrund des Alkoholgenusses enthemmte nicht rechtmäßige Verhalten der Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen zu verhindern. Aus diesem Grunde wird zum Schutz der Allgemeinheit vor diesen erheblichen Gefahren diese Allgemeinverfügung erlassen. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst befristet – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – um die akuten Gefahren einzudämmen, die von dem störenden Treffpunkt bedingt durch den ungehemmten Alkoholgenuss der Alkohol- und Drogen abhängigen Menschen für die Allgemeinheit und besonders für die Anwohner und Anwohnerinnen des Platzes ausgehen. b) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528 in der jeweils gültigen Fassung). Danach kann die zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren bzw. gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, Anordnungen zum Schutz gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit erlassen. c) Störer Gemäß § 17 Abs. 1 OBG sind Maßnahmen gegen die Person zu richten, die eine Gefahr verursacht. Vorliegend handelt es sich um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben von Passanten, Anwohnern und Anwohnerinnen sowie anderen Unbeteiligten, die durch die Missachtung der Rechtsordnung gefährdet werden. Maßnahmen gegen diejenigen, die sich ordnungswidrig und gesetzeswidrig verhalten, sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen keinen Erfolg. Schon eine kleine Menge Alkohol führt zur Enthemmung und die beschriebenen Verhaltensweisen des störenden alkoholtrinkenden Personenkreises lassen sich selbst unter Einsatz aller verfügbaren Ordnungskräfte praktisch nicht verhindern. Drucksache 349/2018 Seite - 6 – Die Ordnungsbehörde kann die Gefahr auch nicht oder nicht rechtzeitig selbst durch Einzelüberwachung eines Störers oder durch Beauftragte oder auf andere Weise abwehren. Eine Rund-um-die-Uhr Überwachung aller Ecken des Balthasar-NeumannPlatzes ist nicht möglich. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die den genannten Bereich betreten und/oder sich dort aufhalten. Anwohner und Anwohnerinnen sowie die Besucher und Besucherinnen sowie Gäste von konzessionierten Gaststättenbetrieben mit Außengastronomie und von gemäß § 69 Gewerbeordnung festgesetzten Marktveranstaltungen wie auch sonstigen von der Stadt Brühl erlaubten Veranstaltungen wurden aus dem Geltungsbereich ausgenommen, da von diesem Personenkreis nicht die oben geschilderten Verhaltensweisen ausgehen. d) Verhältnismäßigkeit Aus den soeben genannten Gründen hat die Stadt Brühl zum Schutz der Allgemeinheit und der Anwohner- und Anwohnerinnen des Balthasar-Neumann-Platzes vor den beschriebenen erheblichen Gefahren das Alkoholkonsumverbot erlassen, um die Alkohol bedingte Enthemmung der störenden Personen einzudämmen. Darüber hinaus ist es auch erforderlich. Die begangenen Rechtsverstöße gegen die Rechtsvorschriften können durch eine präventive Inanspruchnahme der jeweiligen Störer oder auch durch eine mit vertretbarem Aufwand betriebene Überwachung die nicht effektiv abwehrt werden. Aus Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Anwohner- und Anwohnerinnen des Balthasar-Neumann-Platzes vor den ausführlich beschriebenen Gefahren. Sie führt auch dazu, dass jeder friedliche Alkoholkonsument seinen individuelle Alkoholgenuss in konzessionierten Gaststätten mit Außenbewirtschaftung auf dem Balthasar-Neumann-Platz verwirklichen kann, da ein Alkoholgenuss in diesem Bereich wie auch bei Märkten und genehmigten Veranstaltungen unbeschränkt möglich ist. Der zeitliche und räumliche Geltungsbereich entspricht dem in der Vergangenheit als konfliktträchtig aufgefallenem, durch Polizei und Ordnungsbehörde beschriebenem Umfeld des Balthasar-Neumann-Platzes. e) Begründung zu Ziffer 4: Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit sowie der Anwohner- und Anwohnerinnen notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit sowie der Anwohner- und Anwohnerinnen abzuwehren gegenüber dem Interesse eines uneingeschränkten Alkoholgenusses. Die schwerwiegenden Gefahren, welche von missbräuchlich Alkohol genießenden, enthemmten Personen der Alkohol- und DrogenSzene für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum – insbesondere von unbeteiligten Personen – ausgehen können, würden bei Hemmung der Vollziehung in vollem Umfang bestehen bleiben. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam abzuwehren, um insbesondere die Allgemeinheit zu schützen. Drucksache 349/2018 Seite - 7 – Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat hinter dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit zurückzutreten, da es sich lediglich um ein temporäres Verbot handelt und zudem die Möglichkeit besteht, dass ein Alkoholkonsument seinen individuellen Alkoholgenuss in konzessionierten Gaststätten mit Außenbewirtschaftung auf dem Balthasar-NeumannPlatz verwirklichen kann, da ein Alkoholgenuss dort wie auch bei Märkten und genehmigten Veranstaltungen unbeschränkt möglich ist.“