Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
315673.pdf
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319 kB
Erstellt
10.10.18, 12:00
Aktualisiert
26.10.18, 03:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Finanzsteuerung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0121/WP17
öffentlich
10.10.2018
B 03/10
18. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.11.2018
04.12.2018
12.12.2018
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Finanzausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18.
Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 18. Nachtrages zur Satzung über
die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 18. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage B 03/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2018
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Ansatz
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
Finanzielle Auswirkungen:
Ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird.
Vorlage B 03/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2018
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der Regionetz GmbH (ehemals STAWAG)
beauftragtes
Privatunternehmen.
Kontrollfunktionen
sowie
administrative
Arbeiten
werden
überwiegend durch die Regionetz GmbH wahrgenommen.
Die
Gebührenveranlagung
erfolgt
durch
den
Fachbereich
“Bauverwaltung,
B
03/10“
in
Zusammenarbeit mit der Regionetz GmbH.
Gebührenanpassung
Es ist eine Gebührenanpassung erforderlich. Diese ist u.a. zurückzuführen auf steigende
Personalkosten und sinkender Klärschlammmengen. Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt
Aachen noch 42 Kleineinleiter. Dadurch verringert sich die abgefahrene Gesamtmenge des
Klärschlamms signifikant.
Hinzu kommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden
und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden. Folgende Mengen wurden
für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:
Jahr
Prognose
tatsächliche Abfuhrmengen
2014
250 m³
194,00 m³
2015
260 m³
205,00 m³
2016
216 m³
176,50 m³
2017
200 m³
129,50 m³
2018
185 m³
2019
140 m³
92,50 m³ (Stand 30.06.2018)
Die Abfuhrmenge für einen 4 Personenhaushalt von rund 8 m³ alle 2 Jahre entspricht einer jährlichen
Gebühr von 418,16 € (8 m³ x 104,54 €
2 Jahre). Dem gegenüber stehen Schmutzwassergebühren
für einen 4 Personenhaushalt in Höhe von derzeit rund 120 m³ x 2,89 €/ m³ = 346,80 € jährlich.
Die anfallenden Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen übersteigen damit erstmalig die
Schmutzwassergebühren.
In der Gebührenkalkulation 2019 wurde die Überdeckung aus dem Jahr 2016 in Höhe von 849,76 €
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) berücksichtigt.
Vorlage B 03/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2018
Seite: 3/5
Der bisherige Gebührensatz betrug 81,83 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das
Jahr 2019 ist ein Gebührensatz in Höhe von
104,54 € / m³
kostendeckend.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2019 einschl. Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.
Zu den einzelnen Kostenarten:
Erstattungen an verbundenen Unternehmen:
Der Abfuhrpreis ist konstant geblieben. Aufgrund der niedrigeren Abfuhrmenge verringern sich die
Kosten um 11,90 % im Vergleich zum Jahr 2018.
Erstattungen an Zweckverbänden:
Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung
von Grubeninhalten wird sich für 2019 nicht ändern. Durch die erwartete niedrigere Abfuhrmenge im
Jahr 2019 sinken auch die Kosten für die Klärschlammbehandlung um 24,32 % im Vergleich zum Jahr
2018.
Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:
Personalkosten:
In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind die anteiligen Personalkosten und der
Verwaltungskostenbeitrag enthalten.
Bei den Personalkosten handelt es sich um die anteiligen Personalkosten der mit der
Entsorgungsaufgabe beauftragten Mitarbeiter der Regionetz GmbH. Hier liegt eine Erhöhung aufgrund
der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2019 vor.
Des Weiteren sind in den Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen anteilige
Personalkosten für Mitarbeiter der Stadt Aachen für den Aufgabenbereich der Kleinkläranlagen
enthalten. Die Stelle wurde im Januar 2017 wieder besetzt. Hier wurden 10 % der Planpersonalkosten
für 2019 für den Aufgabenbereich Kleinkläranlagen berücksichtigt. Die Personalkosten erhöhen sich
aufgrund der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2019.
Vorlage B 03/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2018
Seite: 4/5
Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen für Personalkosten steigen insgesamt um
13,13 %.
Sachkosten:
In den Sachkosten sind Raumkosten, Geschäftskosten, Telekommunikationskosten und IT-Kosten der
beauftragten Mitarbeiter der Regionetz GmbH enthalten.
Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen für Sachkosten sinken insgesamt um 19,46
% zum Jahr 2018.
Überschuss-/Verlustausgleich:
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen
innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen
sollen ausgeglichen werden.
Das Gebührenjahr 2016 schloss mit einer Überdeckung in Höhe von 849,76 € ab. Die Überdeckung
ist in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2019 einbezogen worden.
Entleerungsmenge:
Aufgrund der Schließung von Kleinkläranlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen und der
entwässerungstechnischen Erschließung / Anbindung von Kleinsiedlungsgebieten haben sich die
Abfuhrmengen verringert. Dies führt dazu, dass immer weniger Kleineinleiter die vorhandenen Kosten
zu tragen haben. Für 2019 kann von einer weiteren Verringerung der Abfuhrmenge ausgegangen
werden, so dass für 2019 mit einer 24,32 % geringeren Abfuhrmenge gerechnet werden kann.
Aufgrund der tatsächlichen Abfuhrmengen im ersten Halbjahr 2018 (92,50 m³) wird für das
Gebührenjahr 2019 eine Abfuhrmenge von 140 m³ prognostiziert. Die prognostizierte Abfuhrmenge
sinkt somit im Vergleich zum Jahr 2018 um 24,32 %.
Anlage/n:
-
Gebührenbedarfsberechnung 2019
-
18. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom
Vorlage B 03/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2018
Seite: 5/5
Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen
Veränderung in %
zu Gebührenkalkulation 2018
2018
2019
52350000 Erstattungen an verb. Unternehmen
2.895,25 €
2.550,70 €
-11,90%
52330000 Erstattungen an Zweckverbänden
1.350,50 €
1.022,00 €
-24,32%
10.101,61 €
11.428,03 €
13,13%
600,97 €
484,00 €
-19,46%
14.948,33 €
15.484,73 €
3,59%
Kostenart
58110000 Aufw. aus intern. Leistungsbeziehungen
Arbeitskosten
58110000 Aufw. aus intern. Leistungsbeziehungen
Sachkosten
Gesamtkosten
189,85 €
Verrechnung Unterdeckung gem. § 6 II KAG
-547,60%
-849,76 €
Verrechnung Überdeckung gem. § 6 II KAG
15.138,18 €
14.634,97 €
-3,32%
Entleerungsmenge
185 m³
140 m³
-24,32%
Einzelentleerung
81,83 €
104,54 €
27,75%
Gebührenvorschlag:
81,83 €
104,54 €
27,75%
Durch Gebühren zu deckende Kosten
Kostenstruktur pro m³
Unternehmerlohn
Klärschlammbehandlung
Aufw. Aus intern. Leistungsbeziehungen
Sachkosten
Ausgleich Überschuss/Verlust BAB 2016
18,22 €
7,30 €
81,63 €
3,46 €
-6,07 €
Gesamt:
104,54 €
Anteil in%
17,43%
6,98%
78,09%
3,31%
-5,81%
100,00%
Seite: 1/2
Entleerungsmengen ab 2006
Jahr
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
Halbjahresmenge Jahresmenge
210,5
508,0
166,0
467,0
183,0
390,0
190,5
388,0
127,0
267,0
153,0
291,0
122,0
271,0
142,0
282,0
130,0
194,0
108,0
205,0
89,0
176,5
92,5
130,0
92,5
Prognose
216,0
200,0
185,0
140,0
Entleerungsmengen
600,0
500,0
qm
400,0
Halbjahresmengen
Jahresmengen
300,0
Prognose
200,0
100,0
0,0
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Jahr
Seite: 2/2
18. Nachtrag
zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), des § 54 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. S. 926) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat
der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am __________ folgenden Nachtrag beschlossen:
1.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt € 104,54/m3.
2.
Dieser 18. Nachtrag tritt am 01.01.2019 in Kraft.
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