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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg (zeitliche Übertragbarkeit der Mehrfachkarten): Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
195 kB
Datum
08.11.2018
Erstellt
25.10.18, 18:02
Aktualisiert
25.10.18, 18:02
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg (zeitliche Übertragbarkeit der Mehrfachkarten): Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg (zeitliche Übertragbarkeit der Mehrfachkarten): Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg (zeitliche Übertragbarkeit der Mehrfachkarten): Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9156/2018 Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Bauausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 08.11.2018 Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg (zeitliche Übertragbarkeit der Mehrfachkarten): Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss der Stadt Bedburg empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg vom 13. Mai 2015“ (Übertragbarkeit der Mehrfachkarten ins jeweils nächste Jahr) zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Verwaltung liegt eine e-Mail-Anfrage einer Freibadbesucherin vor, welche in der Saison 2018 eine Zehnerkarte erworben hat und hiervon drei Eintritte „verbraucht“ hat. Sie fragt an, inwieweit sie die Karte im nächsten Jahr weiter nutzen kann bzw. die Resteintritte erstattet werden. Dies ist gemäß der geltenden Gebührensätzen nicht möglich, was ihr entsprechend mitgeteilt wurde. Die diesbezügliche Korrespondenz – als Anlage 1 beigefügt – (Name und e-mail-Adresse aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht) wird von Seiten der Verwaltung als Anregung gewertet, die Gebührensatzung bezüglich der Gültigkeit der Mehrfachkarten zu ändern. Dies ist natürlich nur für die Zukunft – nicht etwa rückwirkend – möglich. Gemäß der aktuellen Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung des Freibades Bedburg – der Übersichtlichkeit halber als Anlage 2 beigefügt - gibt es unter anderem diverse Arten von Zehner- sowie Zwanzigerkarten. Diese Mehrfachkarten sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Gebührensatzung nur in dem Jahr gültig, in dem sie gekauft wurden. Somit ist eine Nutzung in der darauffolgenden Freibadsaison nicht möglich, was zur Folge hat, dass evtl. noch bestehende „Resteintrittsguthaben“ bzw. Resteintritte mit Ende der jeweiligen Freibadsaison verfallen. Diese Regelung der Nichtübertragbarkeit geht in ihrem Ursprung letztendlich auf einen entsprechenden mündlichen Einwurf des damaligen Ersten Beigeordneten der Stadt Bedburg zurück, geäußert in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.04.2004, TOP 2 „Gebührensatzung für die Benutzung der Bäder der Stadt Bedburg“ (im Ratsinformationssystem der Stadt Bedburg ist die Niederschrift dieser Sitzung abrufbar). Es kann gemutmaßt werden, dass der Hintergrund hierfür die Konsolidierung des Haushaltes war und letztendlich von einem positiven Effekt auf die Einnahmensituation ausgegangen wurde. Inwieweit die fehlende Übertragbarkeit tatsächlich positive oder negative Effekte auf die Einnahmesituation gehabt hat, ist jedoch nicht nachprüfbar, da hierbei neben den tatsächlichen Einnahmen auch der in jedem Jahr unterschiedliche Wetterfaktor eine überragende Bedeutung spielt und somit eine Vergleichbarkeit nie gegeben ist, und andererseits auch die Beweggründe der Freibadbesucher in Ihrer Entscheidung nicht sicher vorhergesagt werden können. So liegt die Annahme im Bereich des Möglichen, dass Freibadbesucher bei fehlender Übertragbarkeit im Saldo mehr Mehrfachkarten kaufen oder verstärkt die in der Relation teureren Einzeleintritte in Anspruch nehmen. Mindestens genauso gut kann man aber auch annehmen, dass bei schon gekauften Mehrfachkarten die Neigung besteht, das Freibad öfter zu nutzen und eine fehlende Übertragbarkeit eher zu einer Hemmung des Erwerbes führt und im Saldo weniger Eintritte generiert wegen des Risikos, vor allem auf gegen Ende der Freibadsaison erworbenen Mehrfachkarten „sitzen zu bleiben“ und somit eine wirtschaftlich für den Einzelnen unkluge Entscheidung getroffen zu haben. Letztendlich ist das Freibad eine kommunale Einrichtung der Stadt Bedburg, welche schon immer bei weitem nicht kostendeckend betrieben werden kann, was für ein kommunales Freibad – wenn auch fiskalisch unerfreulich – völlig normal ist. So stellt selbst die Wahl der „teuersten“ Varianten des Eintrittes – der Einzeleintritt für Erwachsene – immer noch eine erhebliche Subvention des Freibadeintrittes, bezogen auf die Kostensituation, dar. Das Freibad ist eine Einrichtung, bei der die Bevölkerung auch bewusst wahrnimmt – vermutlich weitaus stärker als z. B. bei der Vorhaltung von Infrastruktur und der leuchtenden Straßenlaterne – dass sie etwas von ihrer Stadt „bekommt“ / ihre Stadt der Bevölkerung etwas gibt. Beschlussvorlage WP9-156/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 So macht der defizitäre Betrieb des Bedburger Freibades letztendlich nur wirklich Sinn und rechtfertigt die „Subventionierung“ des negativen Betriebsergebnisses aus allgemeinen städtischen Mitteln, wenn viele Bürgerinnen und Bürger das Bad nutzen und hierdurch somit ein deutlicher Mehrwert für das Allgemeinwohl entsteht. Speziell unter dieser Prämisse erscheint die Beschränkung der Gültigkeit einer Mehrfachkarte auf das Jahr des Erwerbes kontraproduktiv und sollte aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Stadt Bedburg und im Interesse eines jeweils „wirtschaftlichen Abschlusses“ von Verpflichtungen aus dem Verkauf der Mehrfachkarten sollte jedoch die Gültigkeit der Mehrfachkarten – wie im Entwurf der Satzungsänderung vorgesehen – auf das Jahr des Erwerbes und das darauf folgende Jahr beschränkt sein. Der Entwurf einer entsprechenden Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Es werden hier keine bedeutenden Auswirkungen gesehen; die vorgeschlagene Änderung verbessert die Bürgerfreundlichkeit des Angebotes. Finanzielle Auswirkungen: Es werden allenfalls marginale Auswirkungen gesehen. Diese können sowohl positiv als auch negativ ausfallen. Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: ----------------------------------Coenen ----------------------------------Naujock ----------------------------------Solbach Sachbearbeiter(in) Fachdienstleiter(in) Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-156/2018 Seite 3