Daten
Kommune
Bedburg
Größe
195 kB
Datum
08.11.2018
Erstellt
25.10.18, 18:02
Aktualisiert
25.10.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9156/2018
Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Bauausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
08.11.2018
Betreff:
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades
Bedburg (zeitliche Übertragbarkeit der Mehrfachkarten): Beschlussempfehlung an den Rat
der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Stadt Bedburg empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf
beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung des Freibades Bedburg vom 13. Mai 2015“ (Übertragbarkeit der
Mehrfachkarten ins jeweils nächste Jahr) zu beschließen.
STADT
BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Verwaltung liegt eine e-Mail-Anfrage einer Freibadbesucherin vor, welche in der Saison 2018
eine Zehnerkarte erworben hat und hiervon drei Eintritte „verbraucht“ hat. Sie fragt an, inwieweit sie
die Karte im nächsten Jahr weiter nutzen kann bzw. die Resteintritte erstattet werden. Dies ist
gemäß der geltenden Gebührensätzen nicht möglich, was ihr entsprechend mitgeteilt wurde. Die
diesbezügliche Korrespondenz – als Anlage 1 beigefügt – (Name und e-mail-Adresse aus
Datenschutzgründen unkenntlich gemacht) wird von Seiten der Verwaltung als Anregung gewertet,
die Gebührensatzung bezüglich der Gültigkeit der Mehrfachkarten zu ändern. Dies ist natürlich nur
für die Zukunft – nicht etwa rückwirkend – möglich.
Gemäß der aktuellen Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung des Freibades
Bedburg – der Übersichtlichkeit halber als Anlage 2 beigefügt - gibt es unter anderem diverse
Arten von Zehner- sowie Zwanzigerkarten.
Diese Mehrfachkarten sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Gebührensatzung nur in dem Jahr gültig, in
dem sie gekauft wurden. Somit ist eine Nutzung in der darauffolgenden Freibadsaison nicht
möglich, was zur Folge hat, dass evtl. noch bestehende „Resteintrittsguthaben“ bzw. Resteintritte
mit Ende der jeweiligen Freibadsaison verfallen.
Diese Regelung der Nichtübertragbarkeit geht in ihrem Ursprung letztendlich auf einen
entsprechenden mündlichen Einwurf des damaligen Ersten Beigeordneten der Stadt Bedburg
zurück, geäußert in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27.04.2004, TOP 2
„Gebührensatzung für die Benutzung der Bäder der Stadt Bedburg“ (im Ratsinformationssystem
der Stadt Bedburg ist die Niederschrift dieser Sitzung abrufbar).
Es kann gemutmaßt werden, dass der Hintergrund hierfür die Konsolidierung des Haushaltes war
und letztendlich von einem positiven Effekt auf die Einnahmensituation ausgegangen wurde.
Inwieweit die fehlende Übertragbarkeit tatsächlich positive oder negative Effekte auf die
Einnahmesituation gehabt hat, ist jedoch nicht nachprüfbar, da hierbei neben den tatsächlichen
Einnahmen auch der in jedem Jahr unterschiedliche Wetterfaktor eine überragende Bedeutung
spielt und somit eine Vergleichbarkeit nie gegeben ist, und andererseits auch die Beweggründe der
Freibadbesucher in Ihrer Entscheidung nicht sicher vorhergesagt werden können.
So liegt die Annahme im Bereich des Möglichen, dass Freibadbesucher bei fehlender
Übertragbarkeit im Saldo mehr Mehrfachkarten kaufen oder verstärkt die in der Relation teureren
Einzeleintritte in Anspruch nehmen.
Mindestens genauso gut kann man aber auch annehmen, dass bei schon gekauften
Mehrfachkarten die Neigung besteht, das Freibad öfter zu nutzen und eine fehlende Übertragbarkeit
eher zu einer Hemmung des Erwerbes führt und im Saldo weniger Eintritte generiert wegen des
Risikos, vor allem auf gegen Ende der Freibadsaison erworbenen Mehrfachkarten „sitzen zu
bleiben“ und somit eine wirtschaftlich für den Einzelnen unkluge Entscheidung getroffen zu haben.
Letztendlich ist das Freibad eine kommunale Einrichtung der Stadt Bedburg, welche schon immer
bei weitem nicht kostendeckend betrieben werden kann, was für ein kommunales Freibad – wenn
auch fiskalisch unerfreulich – völlig normal ist. So stellt selbst die Wahl der „teuersten“ Varianten
des Eintrittes – der Einzeleintritt für Erwachsene – immer noch eine erhebliche Subvention des
Freibadeintrittes, bezogen auf die Kostensituation, dar. Das Freibad ist eine Einrichtung, bei der die
Bevölkerung auch bewusst wahrnimmt – vermutlich weitaus stärker als z. B. bei der Vorhaltung von
Infrastruktur und der leuchtenden Straßenlaterne – dass sie etwas von ihrer Stadt „bekommt“ / ihre
Stadt der Bevölkerung etwas gibt.
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So macht der defizitäre Betrieb des Bedburger Freibades letztendlich nur wirklich Sinn und
rechtfertigt die „Subventionierung“ des negativen Betriebsergebnisses aus allgemeinen städtischen
Mitteln, wenn viele Bürgerinnen und Bürger das Bad nutzen und hierdurch somit ein deutlicher
Mehrwert für das Allgemeinwohl entsteht.
Speziell unter dieser Prämisse erscheint die Beschränkung der Gültigkeit einer Mehrfachkarte auf
das Jahr des Erwerbes kontraproduktiv und sollte aufgehoben werden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit für die Stadt Bedburg und im Interesse eines jeweils „wirtschaftlichen
Abschlusses“ von Verpflichtungen aus dem Verkauf der Mehrfachkarten sollte jedoch die Gültigkeit
der Mehrfachkarten – wie im Entwurf der Satzungsänderung vorgesehen – auf das Jahr des
Erwerbes und das darauf folgende Jahr beschränkt sein.
Der Entwurf einer entsprechenden Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Es werden hier keine bedeutenden Auswirkungen gesehen; die vorgeschlagene Änderung
verbessert die Bürgerfreundlichkeit des Angebotes.
Finanzielle Auswirkungen:
Es werden allenfalls marginale Auswirkungen gesehen. Diese können sowohl positiv als
auch negativ ausfallen.
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Coenen
----------------------------------Naujock
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter(in)
Bürgermeister
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