Daten
Kommune
Bedburg
Größe
205 kB
Datum
06.12.2018
Erstellt
25.10.18, 18:02
Aktualisiert
25.10.18, 18:02
Stichworte
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Zu TOP:__________
Drucksache: WP9163/2018
Rechnungsprüfungsamt
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
06.12.2018
Betreff:
Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2016
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes
über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2016 an.
Als Ergebnis seiner Prüfung beschließt der Rechnungsprüfungsausschuss den als Anlage
beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
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den Jahresabschluss 2016 festzustellen
dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen und
den Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.222.596,52 € der Allgemeinen Rücklage zu
entnehmen.
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Begründung:
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Bedburg zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen
ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt
Bedburg vermitteln und die enthaltenen Daten sind zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus:
- der Ergebnisrechnung
- der Finanzrechnung
- den Teilrechnungen
- der Bilanz und
- dem Anhang.
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde am 30.08.2018 vom Kämmerer aufgestellt und vom
Bürgermeister bestätigt. Der Entwurf wurde dem Rat der Stadt Bedburg am 18.09.2018 zugeleitet.
Lt. fortgeschriebener Haushaltsplanung (Haushaltsansatz + Ermächtigungsübertragung + aus
Mehrerträgen gedeckte über-/außerplanmäßig bereitgestellte Mittel) betrug der Fehlbedarf
14.381.087,07 €, der planerisch die Allgemeine Rücklage mindern sollte, da die Ausgleichsrücklage
mit dem Jahresergebnis 2014 vollständig aufgezehrt worden ist.
Laut Jahresabschluss beträgt der Fehlbetrag 6.222.596,52 €, so dass sich die Inanspruchnahme
der Allgemeinen Rücklage gegenüber der Planung um 8.158.490,55 € minderte.
Gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW sind Wertveränderungen unmittelbar mit der Allgemeinen
Rücklage zu verrechnen.
Die Bewertung der städtischen Beteiligungen ergab eine Wertminderung von 18.431,00 € und
durch den Abgang des als Festwert bilanzierten Sportbelages des ehemaligen Sportplatzes Lipp
i.H.v. 122.208,48 € lag die tatsächliche Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage bei
6.363.236,00 €.
Die Bilanzsumme erhöhte sich um 3,7 Mio. €, was insbesondere auf die Anstiege der liquiden Mittel
und der Kassenkredite zurückzuführen ist.
Das Eigenkapital sank von 57.450.272,05 € um 6.363.236,00 € auf 51.087.036,05 €.
Gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig
für die Prüfung des Jahresabschlusses. Umfang und Inhalt der Prüfung erstrecken sich
grundsätzlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zudem Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen und
über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis einen Prüfbericht zu erstellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk
zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu
beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze
anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei
ergeben muss, ob
- ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
- ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
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der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandung versagt wird oder
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine
Beurteilung vorzunehmen.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu
verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.
Gemäß § 101 (8) GO NRW bedient sich in Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung
besteht, der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser
Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer
Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung abzugeben.
Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2016 der örtlichen Rechnungsprüfung ist der Sitzungsvorlage im Ratsinformationssystem als Anlage beigefügt. Gedruckte Exemplare sind den
Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zugestellt worden. Des Weiteren haben alle
Ratsmitglieder eine Berichtsausfertigung in elektronischer Form erhalten.
Der Prüfbericht enthält einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird den Prüfbericht in der Sitzung des Rechnungs prüfungsausschusses vorstellen und erläutern.
Sofern bestimmte Bilanzposten bzw. Bewertungskriterien – zusätzlich zur Berichterstattung durch
das RPA – einer eingehenden Prüfung durch Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses
unterzogen werden sollen, wäre es zur Gewährleistung eines reibungslosen Sitzungsverlaufs
zweckmäßig, dies dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder dem Fachdienstleiter FD 2
Finanzen rechtzeitig mitzuteilen, damit die entsprechenden Unterlagen gezielt bereitgestellt werden
können.
Gleiches gilt für weitere Themen, die entweder durch das RPA bzw. durch die zuständigen
Mitarbeiter/innen einer detaillierten Erläuterung bedürfen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss muss gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW einen eigenen
Bestätigungsvermerk formulieren, der durch Angabe von Ort und Tag vom Ausschussvorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Ein Entwurf des Bestätigungsvermerks ist als
Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.
Der Jahresabschluss unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
NRW.
Zuständig für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Rat der Stadt Bedburg.
Zugleich beschießt er über die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages von 6.222.596,52 € und der negativen
Wertveränderungen nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW i.H. v. 140.639,48 € wird die Allgemeine
Rücklage um 6.363.236,00 € gemindert. Damit verfügt die Stadt Bedburg zum 31.12.2016 über ein
Eigenkapital von 51.087.036,05 €, was einer Quote von 17,1 % entspricht (Eröffnungsbilanz zum
01.01.2005: 95.135.905,00 € / Quote 44,2 %).
Die Bilanzsumme zum 31.12.2016 beträgt 298,3 Mio. Euro.
Der vom Rat der Stadt Bedburg festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 96 Abs. 2 GO NRW anzuzeigen
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Thißen
----------------------------------Solbach
Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes
Bürgermeister
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