Daten
Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
08.11.2018
Erstellt
25.10.18, 18:02
Aktualisiert
25.10.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9175/2018
Fachdienst 6 - Hochbau, Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Bauausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
08.11.2018
Betreff:
Errichtung von Urnenstelen auf dem Friedhof in Bedburg - West
hier: Schreiben des Ortsbürgermeisters Dr. Kippels vom 02.08.2018
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zu Punkt a) und b) zur Kenntnis. Bezüglich des
Punktes c) wird beschlossen, keinen vorzeitigen Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten
zuzulassen.
STADT
BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 02.08.2018 des Herrn Ortsbürgermeisters Dr.Kippels wird beantragt bzw.
angeregt
a) in Bedburg die gleichen Stelen aufzubauen, wie auf dem Friedhof in Kaster,
b) die ausgewählte Fläche auf dem Friedhof in Bedburg-West für 6 bis 8 Stelen anzulegen und
c) den vorzeitigen Erwerb einer Kammer in einer Urne zuzulassen.
Bezüglich der Begründungen wird auf das beigefügte Schreiben verwiesen.
Zu a)
Seitens des Fachdienstes 6 war geplant, ohne Ausschreibungsverfahren, die in Kaster errichteten
Stelen auch auf den anderen Friedhöfen aufstellen zu lassen (siehe hierzu auch Sitzungsvorlage
WP 9-52/2018, Bauausschuss der Stadt Bedburg).
Leider ist dies nach Auskunft der Vergabestelle der Stadt Bedburg nicht zulässig.
Herr Dr. Kippels wurde hierüber mit Schreiben vom 27.08.2018 informiert
Submission für die Ausschreibung der Stelen ist am 30.10.2018. Über das Ergebnis wird in der
Sitzung berichtet.
Zu b)
Die auf dem Friedhof in Bedburg-West ausgewählte Fläche für die Urnenstelen wird für die
Aufstellung von 5 Stelen vorbereitet, so dass im Großen und Ganzen der Anregung entsprochen
wurde.
Zu c)
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg werden Nutzungsrechte an
Wahlgrabstätten grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte
verliehen.
Diese Regelung findet sich auch in der erst vor wenigen Tagen neuen Mustersatzung des Städteund Gemeindebundes NRW wieder.
Wie Herr Dr. Kippels in seinem o. a. Schreiben ausführt, sollte der vorzeitige Erwerb dazu dienen,
analog den Erdbestattungen in Wahlgräbern, die Möglichkeit zu eröffnen, weitere
Familienmitgliedern, besonders Ehepartnern, in einer Kammer beizusetzen.
Eine Kammer der Urnenstelen kann zwei Urnen aufnehmen. Somit besteht hier, entgegen der
Meinung des Herr Dr. Kippels, kein Unterschied zu den Doppelwahlgräbern.
Da der vorzeitige Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten (unabhängig von Erd- oder
Urnengräbern) durchaus Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation, den Gebühreneinnahmen und
den .Planungen für die Anlegung von Grabfeldern bzw. der Anschaffung von Urnenstelen hat, wird
verwaltungsseitig empfohlen, hier keine Änderungen vorzunehmen.
Auch ästhetische Gründe sollten nicht unerwähnt bleiben. Während zurzeit die Grabklammern der
„Reihe nach“ belegt werden, würde es bei einem vorzeitigen Erwerb zu Belegungslücken kommen,
was zu einem nicht schönen Bild der Stelen führen kann. Aus diversen Gesprächen mit Bestattern
und Bürgern werden insbesondere die oberen Urnenkammern bevorzugt nachgefragt.
Beschlussvorlage WP9-175/2018
Seite 2
STADT
BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Sofern der Bauausschuss dem vorzeitigen Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten entspricht,
müsste zur Änderung der Satzung eine Empfehlung an den Rat erfolgen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
-----------------------------------
----------------------------------Naujock
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter(in)
Fachdienstleiter(in)
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-175/2018
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