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Verwaltungsergänzung (Anerkannte und tatsächliche Kosten der Unterkunft hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
100 kB
Datum
06.11.2018
Erstellt
31.10.18, 15:00
Aktualisiert
31.10.18, 15:00
Verwaltungsergänzung (Anerkannte und tatsächliche Kosten der Unterkunft
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Verwaltungsergänzung (Anerkannte und tatsächliche Kosten der Unterkunft
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Verwaltungsergänzung (Anerkannte und tatsächliche Kosten der Unterkunft
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z1 / F 43/2018 Datum: 31.10.2018 Anerkannte und tatsächliche Kosten der Unterkunft hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE Allgemeine Vorbemerkung: Für die Durchführung des AsylbLG sind die Städte und Gemeinden zuständig, sodass der Kreisverwaltung hierzu keine entsprechenden Daten zur Verfügung stehen. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie insoweit gem. § 35 SGB XII als Bedarf anzuerkennen. Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Erst wenn feststeht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind und es den betroffenen Hilfeempfängern möglich und zumutbar ist, die Kosten auf ein individuell angemessenes Maß zu senken, sie dem aber trotz angemessener Fristsetzung nicht nachkommen, werden die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt. Dabei steht regelmäßig der Einzelfallgrundsatz im Vordergrund, denn die Gründe für die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft können vielfältig sein, die individuelle Angemessenheitsgrenze kann variieren (z.B. erhöhter Raumbedarf aufgrund eines Rollators oder regelmäßigen Besuchen der Kinder bei getrennt lebenden Partnern). Frage 1: Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften wurden im Kreis Euskirchen in den Jahren 2016 und 2017 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei Berechtigten nach SGB XII und AsylbLG nicht in voller Höhe anerkannt? a) Wieviel Prozent aller Bedarfsgemeinschaften in SGB XII und AsylbLG im Kreisgebiet waren dies in den beiden Jahren jeweils? b) Wie hoch war jeweils die Gesamtsumme der anerkannten und tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen auf diese Berechtigten 2016 und 2017? Antwort auf Frage 1: Wegen einer programmtechnischen Umstellung der Software auf Open/Prosoz im Sommer 2016 stehen die abgefragten Daten erst ab dem zweiten Halbjahr 2016 zur Verfügung. Für den Bereich des SGB XII kann die Anfrage somit wie folgt beantwortet werden: -22016 2017 205 242 10,8 % 11,3 % Gesamtsumme der anerkannten KdU 342.157,09 € 807.191,45 € Gesamtsumme der tatsächlichen KdU 418.809,16 € 983.621,62 € Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Kreis Euskirchen nach dem SGB XII bei denen die KdU nicht in voller Höhe anerkannt wurden Prozentualer Anteil dieser Bedarfsgemeinschaften an den gesamten Bedarfsgemeinschaften Tabelle 1 – Bedarfsgemeinschaften im Kreis Euskirchen (SGB XII) Frage 2: Inwieweit prüft der Kreis, ob in den Kommunen auch ein ausreichendes Mietangebot entsprechend der festgesetzten Richtwerte zur angemessenen Miethöhe vorliegt? Welche Erkenntnisse über das vorliegende Mietangebot in den einzelnen Kommunen brachte dabei die letzte Überprüfung? Antwort auf Frage 2: Die letzte systematische Überprüfung über das vorliegende Mietangebot in den einzelnen Kommunen hat ergeben, dass die Richtwerte entsprechend eines Mittelwerts bestehend aus Mietspiegel, Wohnungsanzeigen, Höhe der Miete lt. IT.NRW sowie die Höchstbeträge für Miete und Belastungen nach § 12 Wohngeldgesetz im Sommer 2017 angehoben wurden. Dass in den Kommunen ein ausreichendes Mietangebot entsprechend der festgesetzten Richtwerte zur angemessenen Miethöhe vorliegt, wird durch eine kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation der im „Wochenspiegel“ und im „Blickpunkt“ veröffentlichten Wohnungsanzeigen fortlaufend überprüft. Sofern es in Einzelfällen aufgrund eines Gerichtsverfahrens maßgeblich sein sollte, ob entsprechender Wohnraum vorhanden gewesen ist, kann so nachvollziehbar belegt werden, dass und zu welchen Konditionen entsprechender Wohnraum zum jeweiligen Zeitpunkt vorhanden gewesen ist. Darüber hinaus werden ggf. weitere Anzeigemöglichkeiten wie z.B. Immobilienscout ergänzend hinzugezogen. Es ist allerdings anzumerken, dass ein Wohnungswechsel nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die unangemessen hohen Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß zu reduzieren. Denkbar sind z.B. im Einzelfall auch eine Untervermietung oder Nachverhandlungen mit dem Vermieter. Frage 3: Welche Erklärung sieht die Kreisverwaltung dafür, dass sich der Anteil der Bedarfsgemeinschaften, bei denen Kosten der Unterkunft nicht anerkannt wurden, im Kreisgebiet im Bereich des SGB II in den letzten Jahren auf 28,3 % aller Bedarfsgemeinschaften gesteigert hat und damit deutlich über Landes- und Bundesschnitt liegt? Antwort Frage 3: Da dem Jobcenter EU-aktiv immer nur die Daten der vergangenen drei Monate zur Verfügung stehen, beziehen sich die folgenden Zahlen auf den Zeitraum August bis Oktober 2018. -3Über diesen Zeitraum beläuft sich der Anteil der Bedarfsgemeinschaften (BG), in denen Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe anerkannt werden im Durchschnitt auf 22,5 % und ist damit im Vergleich zu 2016/2017 deutlich gesunken. Wie eingangs erläutert, können die Gründe für eine Abweichung zwischen tatsächlicher und angemessener Kosten der Unterkunft im Einzelfall vielfältig sein, sodass es nicht nur einen Grund, sondern eine Vielzahl von Gründen geben kann. Mögliche Erklärungsansätze können z.B. folgende sein: 1. Es ist bereits denkbar, dass in den mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten der Unterkunft Bestandteile enthalten sind, die leistungsrechtlich vom Regelsatz umfasst sind. Insbesondere können hier beispielsweise die Stromkosten ins Gewicht fallen. Insbesondere bei einem Wechsel von anerkannten Flüchtlingen in den Rechtskreis SGB II sind diese häufig noch in kommunalen Einrichtungen untergebracht. Die hierfür von den Kommunen satzungsgemäß geltend gemachten Unterkunftskosten enthalten oftmals auch Kosten für den Haushaltsstrom oder für die Reinigung der Gemeinschaftsräume. Dies sind jedoch Kosten, die mit dem Regelbedarf abgegolten sind und damit keine „echten“ Unterkunftskosten darstellen. Sie sind daher von den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten in Abzug zu bringen, sodass sich eine entsprechende Abweichung bei den anerkannten Kosten ergibt. Die kommunalen Satzungen wurden in den Jahren 2016/2017 unter Einbeziehung der o. g. Kosten in die Unterkunftskosten erstellt bzw. angepasst, sodass ein –nicht näher zu beziffernder- Anteil der Fälle mit abweichenden anerkannten Unterkunftskosten in diesem Zeitraum hierauf zurückzuführen sein dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis Euskirchen im Rahmen der Flüchtlingswelle überproportional viele Flüchtlinge aufgenommen hat. 2. Ein Anteil von rund 27% der Fälle mit abweichenden Unterkunftskosten entfällt auf sogenannte „Ergänzer-Fälle“ mit eigenem Einkommen aus einer Beschäftigung. In diesen Fällen wird häufig eine nicht den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung bewohnt. Um einen Umzug zu vermeiden kann die Differenz zwischen den anerkannten und den tatsächlich zu zahlenden Unterkunftskosten hier in der Regel aus den bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigten Freibeträgen für Erwerbstätigkeit getragen werden. 3. Einen weiteren - jedoch ebenfalls nicht konkret zu beziffernden - Anteil dürften solche Leistungsfälle ausmachen, in denen die Leistungsbezieher ohne Zusicherung des Jobcenters EU-aktiv in eine unangemessen teure Wohnung umgezogen sind. In diesen Fällen dürfen von vorneherein nur die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werden. Auch hierdurch ergeben sich entsprechende Differenzen. gez. i.V. Poth