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Beschlussvorlage GB (Grenzüberschreitende Linien in den Rhein-Erft-Kreis hier: Ermächtigung zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
137 kB
Datum
12.12.2018
Erstellt
31.10.18, 11:00
Aktualisiert
29.11.18, 17:00
Beschlussvorlage GB (Grenzüberschreitende Linien in den Rhein-Erft-Kreis
hier: Ermächtigung zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung) Beschlussvorlage GB (Grenzüberschreitende Linien in den Rhein-Erft-Kreis
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hier: Ermächtigung zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 470/2018 24.08.2018 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 14.11.2018 Kreisausschuss 28.11.2018 Kreistag 12.12.2018 Grenzüberschreitende Linien in den Rhein-Erft-Kreis hier: Ermächtigung zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke x Tel.: 15 537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: gez. Hessenius Kreiskämmerer Mittel werden im Haushaltsplanentwurf 2019 bei dem Produkt 547 02 eingeplant und stehen nach Rechtskraft des Haushaltes zur Verfügung. Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die Verwaltung zu ermächtigen, mit dem Rhein-Erft-Kreis eine Vereinbarung über die Zuordnung der Aufgabenträgerschaft für die grenzüberschreitenden Linien zu treffen und hierbei auch Finanzierungsregelungen zu treffen. -2Begründung: Zwischen den Kreisen Euskirchen und Rhein-Erft verlaufen derzeit folgende 5 Buslinien:      Buslinie 974 Schülerverkehr Erftstadt Buslinie 979 Zülpich – Hermülheim Buslinie 807 Euskirchen – Erftstadt Bf Buslinie 984 Weilerswist – Erftstadt Buslinie 985 Euskirchen – Brühl Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages des Kreises Euskirchen mit der RVK musste mit dem benachbarten Aufgabenträger Rhein-Erft-Kreis (REK) geklärt werden, wer ab dem Fahrplanwechsel 12/2018 bzw. ab dem 01.01.2019 die Aufgabenträgerschaft für welche grenzüberschreitenden Linien übernimmt. Die o.a. Linien werden bis Ende 2018 von der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) in Gemeinschaftskonzession mit der Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft (REVG) betrieben. Die Betriebsführung im REK obliegt der REVG und im Kreis Euskirchen der RVK. Über die Linienergebnisrechnung der RVK leistet der Kreis Euskirchen bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 Betriebskostenzuschüsse zu den o.a. Linien, wobei sich diese nur auf die Abschnitte im Kreis Euskirchen beziehen. Die Abrechnung zwischen RVK und REVG bzw. REK über die Linienabschnitte im REK erfolgt gesondert. In mehreren Abstimmungsgesprächen zwischen den beiden Aufgabenträgern und unter Beteiligung beider Verkehrsunternehmen konnte eine Einigung über die Aufteilung der Aufgabenträgerschaft erzielt werden: Danach übernimmt der Kreis Euskirchen die Linien 807, 984 und 985, wohingegen die Aufgabenträgerschaft für die Linien 974 und 979 auf den Rhein-Erft-Kreis übergeht. Die REVG wird ab dem 01.01.2019 als vollwertiges Verkehrsunternehmen das Verkehrsangebot im Rhein-Erft-Kreis, darunter auch die Linien 974 und 979, überwiegend selbst durchführen. Mit dem als Anlage beigefügten Vereinbarungsentwurf soll die Zuordnung der Aufgabenträgerschaft festgeschrieben und auch eine Finanzierungsregelung getroffen werden. Der Kreis Euskirchen hatte bezüglich der Finanzierungsregelung vorgeschlagen, dass für die Linien 807, 984 und 985 der Ausgleich des REK an den Kreis Euskirchen auf Basis der Linienergebnisrechnung der RVK erfolgt. Dies ist unproblematisch möglich, weil die RVK diese Verkehre in Zukunft auch auf dem Gebiet des REK fahren wird und die Linienergebnisrechnung fortführen kann. Diesem stimmen der REK und die REVG zu. Im Gegensatz zur RVK wird die REVG in den ersten Jahren nicht über eine Linienergebnisrechnung verfügen, u.a. auch weil die rechtskräftigen Ergebnisse der Verkehrserhebung 2018 abgewartet werden müssen. Eine Linienergebnisrechnung auf Seiten der REVG wird voraussichtlich erst ab 2021 möglich sein. Bis zum Vorliegen einer Linienergebnisrechnung soll der Ausgleich des Kreises Euskirchen an den Rhein-Erft-Kreis daher auf Basis des durchschnittlichen REVG-Kostensatzes erfolgen. Die Kalkulation des Nutz-km Satzes kann durch den in der Zukunft liegenden Betriebsstart erst mit der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2019 erfolgen. Der Wirtschaftsplan 2019 liegt Anfang Dezember 2018 vor und muss von den Gremien der REVG genehmigt werden. Da der Kostensatz derzeit noch nicht feststeht, besteht hier ein Risiko des Kreises Euskirchen. Allerdings ist dieses Risiko begrenzt, da der Umfang der zu erstattenden Verkehrsleistung bei nur -3rund 80.000 km/Jahr liegt. Das Volumen der Verkehrsleistung, die der REK dem Kreis Euskirchen erstatten muss, liegt mit rund 230.000 km/Jahr deutlich höher. Die REVG wurde gebeten, zur besseren Einschätzung des Kostenrisikos die möglichen kostenbeeinflussenden Faktoren mitzuteilen:  Aufbau eines eigenen Busbetrieb mit rd. 175 Fahrpersonalen, 95 neuen Linienbussen, eigenem Betriebshof, rd. 60 Verwaltungsmitarbeiter/innen und vergrößerter Hauptverwaltung  Erhöhung der Eigenerbringungsquote wegen der EU-Vorgaben  Qualitätssteigerungen Fahrzeuge (z.B. Absenken des Durchschnittsalters)  Anhebung der Personalstandards durch z.B. zusätzliche kundenorientierte Schulungen  Durchgängige Anwendung des TV-N und die damit verbundene Tarifsteigerungen bei der REVG bzw. eines anderen branchenüblichen Tarif bei allen Subunternehmern im Auftrag der REVG  Steigerungen des Dieselpreises von 0,886 € (Durchschnitt 2017) auf aktuell 1,047 € je Liter Nach Einschätzung der Verwaltung des Kreises Euskirchen dürfte der Kostensatz der REVG für 2019 in etwa vergleichbar mit dem der RVK sein, weil ein Teil der oben genannten kostenbeeinflussenden Faktoren gleichermaßen die RVK betrifft. Die Verwaltung bittet um Ermächtigung zum Abschluss der als Anlage beigefügten Finanzierungsvereinbarung. Da die Vereinbarung nach den Vorgaben des GkG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) abgeschlossen werden soll, wurde der Entwurf der Bezirksregierung Köln zur Vorprüfung übersandt. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)