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Beschlussvorlage (Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
13.11.2018
Erstellt
31.10.18, 15:02
Aktualisiert
31.10.18, 15:02
Beschlussvorlage (Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen) Beschlussvorlage (Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 156/2017 1. Ergänzung Az.: 66 17-01 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 25.10.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 13.11.2018 Bemerkungen zur Kenntnis Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die ergänzende Stellungnahme zur Rechtsexpertise der rechtlichen Voraussetzungen für Tempo30-Streckenbeschränkungen sowie die damit verbundenen Konsequenzen werden zur Kenntnis genommen. Begründung: In der ergänzenden Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen geht das Anwaltsbüro Lenz und Johlen insbesondere auf die sorgfältige Ermittlung für die konkreten Gründe einer Gefahrenlage und auf die Darlegung, wonach die Beschränkung „aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist“ ein. Bei einer Straße, der eine erhebliche Bedeutung für die Verkehrsabwicklung im städtischen Verkehrsnetz zukommt, insbesondere bei Hauptverkehrsstraßen, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Regelfall nicht angezeigt. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Erfüllung der Kriterien „besondere Umstände“ und „zwingende Erforderlichkeit“ sind hoch. Bei der Ermes- sensausübung muss insbesondere geprüft werden, ob anstelle der Geschwindigkeitsbeschränkung mildere Mittel in Betracht kommen. Die in der Vergangenheit vorgenommenen Anordnungen streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h müssen auch dann, wenn hierfür die Tatstandsvoraussetzungen aus der StVO fehlten, nicht zurückgenommen werden. Die Stadt Erftstadt ist hier berechtigt, die Bestandskraft den Vorrang einzuräumen. In Vertretung (Hallstein) -2-