Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
13.11.2018
Erstellt
31.10.18, 15:02
Aktualisiert
31.10.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 156/2017 1. Ergänzung
Az.: 66 17-01
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 25.10.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
13.11.2018
Bemerkungen
zur Kenntnis
Einrichtung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die ergänzende Stellungnahme zur Rechtsexpertise der rechtlichen Voraussetzungen für Tempo30-Streckenbeschränkungen sowie die damit verbundenen Konsequenzen werden zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
In der ergänzenden Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen für streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen geht das Anwaltsbüro Lenz und Johlen insbesondere auf die
sorgfältige Ermittlung für die konkreten Gründe einer Gefahrenlage und auf die Darlegung, wonach
die Beschränkung „aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist“ ein.
Bei einer Straße, der eine erhebliche Bedeutung für die Verkehrsabwicklung im städtischen Verkehrsnetz zukommt, insbesondere bei Hauptverkehrsstraßen, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Regelfall nicht angezeigt. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Erfüllung der
Kriterien „besondere Umstände“ und „zwingende Erforderlichkeit“ sind hoch. Bei der Ermes-
sensausübung muss insbesondere geprüft werden, ob anstelle der Geschwindigkeitsbeschränkung mildere Mittel in Betracht kommen.
Die in der Vergangenheit vorgenommenen Anordnungen streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h müssen auch dann, wenn hierfür die Tatstandsvoraussetzungen aus
der StVO fehlten, nicht zurückgenommen werden. Die Stadt Erftstadt ist hier berechtigt, die Bestandskraft den Vorrang einzuräumen.
In Vertretung
(Hallstein)
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