Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
82625.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
29.10.18, 12:00
Aktualisiert
07.11.18, 22:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 66/393/2018
öffentlich
05.11.2018
Amt 66 Werner Spartz
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz
vom 08.07.2018
hier: Antrag Dachbegrünung - Änderung der Entwässerungssatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
13.11.2018
be
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie-
Tatbestand:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz stellt mit Datum vom
08.07.2018 nachfolgenden Antrag:
„Der Rat der Stadt Erkelenz beauftragt die Verwaltung in § 29 (3) der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz aufzunehmen, dass Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke, d. h. bei extensiver Dachbegrünung bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu einem 25/100 als bebaute
Grundstücksfläche berücksichtigt werden.“
Begründet wird der Antrag i.W. mit einer notwendigen Förderung von Gründächern,
um auf diesem Weg zum einen Artenschutz und Klimaschutz zu verbessern und zum
anderen Kanalsysteme und Regenwasserrückhaltung zu entlasten (siehe Antrag).
Hierzu ist festzustellen:
1. Die auf Satzungsgrundlage erhobenen Niederschlagswassergebühren begründen
sich originär aus den Aufwendungen, die der Sammlung, Ableitung und Behandlung
von Niederschlagswasser zuzuordnen sind.
Aufwendungen für Klimaschutz und Artenvielfalt zählen nicht hierzu.
Da die Erhebung von Gebühren immer auch auf einer in Anspruch genommenen
Leistung (Benutzung von Abwasseranlagen) basiert, kann mit der Zielstellung „Artenschutz, Klimaschutz“ keine Minderung von Abwassergebühren begründet werden.
Diese wäre u.a. aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Veranlagung ohnehin ausgeschlossen.
2. Die aufgeführte Entlastung von Kanalnetz und Rückhaltesystemen lässt sich insbesondere bei Kleinstflächen nicht darstellen. Die zurückgehaltenen Regenwassermengen können im Bereich der Anlagendimensionierung nicht zugrunde gelegt werden. Ebenso ist durch ein Mehr an Gründächern keine signifikante Auswirkung auf
z.B. das Abflussgeschehen bei Starkregenereignissen zu erwarten.
3. Für das Anlegen und Vorhalten von Regenwasserspeichern gibt es bereits einen
Gebührenminderungstatbestand gemäß § 29 Abs. 5 der Entwässerungssatzung.
Dieser gilt auch bereits heute für Gründächer.
4. Eine deutliche Absenkung der Anforderungen an Regenwasserspeicher (aktuell
mindestens 2 m³) würde überdies nicht nur berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit
begründen, auch der Vollzug und die Kontrolle wären dann nicht durchführbar. Diesem Gedanken ist man seinerzeit bei der Festlegung besagter Bagatellgrenze nicht
nur in der Stadt Erkelenz gefolgt, sondern auch beim Städte- und Gemeindebund,
auf dessen Mustersatzung die Satzung der Stadt Erkelenz seinerzeit aufbaute.
Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung aus den vorgenannten Gründen den
Antrag abzulehnen.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit)
„Der Rat der Stadt Erkelenz beauftragt die Verwaltung in § 29 (3) der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz aufzunehmen, dass Dachflächen mit geschlossener
Pflanzendecke, d. h. bei extensiver Dachbegrünung bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu einem 25/100 als bebaute Grundstücksfläche berücksichtigt werden.“
Anlage:
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.07.2018
Vorlage A 66/393/2018 der Stadt Erkelenz
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