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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
82625.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
29.10.18, 12:00
Aktualisiert
07.11.18, 22:55

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 66/393/2018 öffentlich 05.11.2018 Amt 66 Werner Spartz Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz vom 08.07.2018 hier: Antrag Dachbegrünung - Änderung der Entwässerungssatzung Beratungsfolge: Datum Gremium 13.11.2018 be Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie- Tatbestand: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Erkelenz stellt mit Datum vom 08.07.2018 nachfolgenden Antrag: „Der Rat der Stadt Erkelenz beauftragt die Verwaltung in § 29 (3) der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz aufzunehmen, dass Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke, d. h. bei extensiver Dachbegrünung bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu einem 25/100 als bebaute Grundstücksfläche berücksichtigt werden.“ Begründet wird der Antrag i.W. mit einer notwendigen Förderung von Gründächern, um auf diesem Weg zum einen Artenschutz und Klimaschutz zu verbessern und zum anderen Kanalsysteme und Regenwasserrückhaltung zu entlasten (siehe Antrag). Hierzu ist festzustellen: 1. Die auf Satzungsgrundlage erhobenen Niederschlagswassergebühren begründen sich originär aus den Aufwendungen, die der Sammlung, Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser zuzuordnen sind. Aufwendungen für Klimaschutz und Artenvielfalt zählen nicht hierzu. Da die Erhebung von Gebühren immer auch auf einer in Anspruch genommenen Leistung (Benutzung von Abwasseranlagen) basiert, kann mit der Zielstellung „Artenschutz, Klimaschutz“ keine Minderung von Abwassergebühren begründet werden. Diese wäre u.a. aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Veranlagung ohnehin ausgeschlossen. 2. Die aufgeführte Entlastung von Kanalnetz und Rückhaltesystemen lässt sich insbesondere bei Kleinstflächen nicht darstellen. Die zurückgehaltenen Regenwassermengen können im Bereich der Anlagendimensionierung nicht zugrunde gelegt werden. Ebenso ist durch ein Mehr an Gründächern keine signifikante Auswirkung auf z.B. das Abflussgeschehen bei Starkregenereignissen zu erwarten. 3. Für das Anlegen und Vorhalten von Regenwasserspeichern gibt es bereits einen Gebührenminderungstatbestand gemäß § 29 Abs. 5 der Entwässerungssatzung. Dieser gilt auch bereits heute für Gründächer. 4. Eine deutliche Absenkung der Anforderungen an Regenwasserspeicher (aktuell mindestens 2 m³) würde überdies nicht nur berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit begründen, auch der Vollzug und die Kontrolle wären dann nicht durchführbar. Diesem Gedanken ist man seinerzeit bei der Festlegung besagter Bagatellgrenze nicht nur in der Stadt Erkelenz gefolgt, sondern auch beim Städte- und Gemeindebund, auf dessen Mustersatzung die Satzung der Stadt Erkelenz seinerzeit aufbaute. Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung aus den vorgenannten Gründen den Antrag abzulehnen. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit) „Der Rat der Stadt Erkelenz beauftragt die Verwaltung in § 29 (3) der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz aufzunehmen, dass Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke, d. h. bei extensiver Dachbegrünung bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu einem 25/100 als bebaute Grundstücksfläche berücksichtigt werden.“ Anlage: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.07.2018 Vorlage A 66/393/2018 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2