Daten
Kommune
Aachen
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319287.pdf
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250 kB
Erstellt
05.11.18, 12:00
Aktualisiert
07.11.18, 03:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Rechnungsprüfung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 14/0192/WP17
öffentlich
05.11.2018
Herr Ludwig, FB 14
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
29.11.2018
12.12.2018
Rechnungsprüfungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die geänderte Rechnungsprüfungsordnung zur Kenntnis. Er
empfiehlt dem Rat der Stadt, die geänderte Rechnungsprüfungsordnung zu beschließen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung mit Wirkung zum
01.01.2019
(Emmerich)
Vorlage FB 14/0192/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.11.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 14/0192/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.11.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Mit dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom
28.08.2018 und der Veröffentlichung im Ministerialblatt: (Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2018
Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502) wurde die Umsetzung der Unterschwellenvergabeordnung
(UVgO) eingeführt.
Damit wurde eine Anpassung der Rechnungsprüfungsordnung (RPO) nötig, da die bisherige Fassung
noch auf der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) basierte.
Diese wurde im Unterschwellenbereich abgelöst durch die UVgO.
Der zuvor genannte Runderlass trat am 15.09.2018 in Kraft und tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
Darüber hinaus wurden neben einigen redaktionellen Änderungen die Möglichkeit des Abschlusses
von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Kommunen zur Durchführung von Aufgaben gegen
Kostenerstattung gem. Entgeltordnung der Rechnungsprüfung aufgenommen. Ergänzend werden
Vergaben nach UVgO künftig ab 5.000 Euro netto (Bisher 6.000 Euro) der Rechnungsprüfung
vorzulegen sein. Damit erfolgt eine betragliche Angleichung an die neu zu beachtenden Grenze des
Direktkaufes.
Die geänderte RPO ist als Synopse dieser Vorlage beigefügt.
Anlage/n:
-
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen und Dienstanweisung für den Fachbereich
Rechnungsprüfung (Stand 01.01.2019) + Synopse
Vorlage FB 14/0192/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.11.2018
Seite: 3/3
Fachbereich Rechnungsprüfung
Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Aachen
und
Dienstanweisung
für den Fachbereich Rechnungsprüfung
der Stadt Aachen
Stand 01.01.2019
2
Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Aachen
Für die Durchführung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am __________ folgende neue
Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
§1
Aufgabe und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses
(1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach §§ 59 (3), 101 und
105 (5) GO NRW einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und nach
dieser Rechnungsprüfungsordnung.
(2) Vorlagen an den Rechnungsprüfungsausschuss werden von der Leitung des Fachbereiches
Rechnungsprüfung unterschrieben.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern. Zu den
Sitzungen lädt der/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ein. Im Übrigen gilt
die Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
(4) Zu Beginn einer Wahlperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag der
Leitung des Fachbereiches Rechnungsprüfung eine/n Mitarbeiter/in des Fachbereiches
Rechnungsprüfung zum/zur Schriftführer/in und eine/n weitere/n Mitarbeiter/in zum/zur stellvertretenden Schriftführer/in.
(5) Die Sitzungsniederschrift wird von dem/der Ausschussvorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet sowie vom/von der Oberbürgermeister/in mit einem Sichtvermerk versehen.
3
§2
Stellung des Fachbereiches Rechnungsprüfung
(1) Die Stadt Aachen unterhält einen Fachbereich Rechnungsprüfung.
(2) Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner
sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Er ist von fachlichen Weisungen frei.
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Fachbereiches
Rechnungsprüfung.
(4) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist der Fachbereich Rechnungsprüfung nur Recht
und Gesetz unterworfen.
§3
Zusammensetzung des Fachbereiches Rechnungsprüfung
(1) Der Fachbereich Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den Prüfern/innen und sonstigen
Dienstkräften.
(2) Die Leitung und die Prüfer/innen des Fachbereiches Rechnungsprüfung werden vom Rat
bestellt und abberufen.
(3) Die Leitung und die Prüfer/innen müssen persönlich und fachlich für die Aufgaben des
Fachbereiches Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungskenntnisse verfügen; insbesondere müssen sie die für die Durchführung ihrer
Prüftätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf organisatorischem, verwaltungsrechtlichem,
haushaltsrechtlichem, betriebswirtschaftlichem und/oder technischem Gebiet sowie auf dem
Gebiet der Informationstechnologie (IT) besitzen.
§4
Aufgaben des Fachbereiches Rechnungsprüfung
(1) Der Fachbereich Rechnungsprüfung hat folgende durch Gesetz übertragene Aufgaben:
a) die Prüfung des Jahresabschlusses (§§101, 103 GO NRW),
4
b)
die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs.1 Nr. 1, 2 und 4 benannten
Sondervermögen,
c)
die Prüfung des Gesamtabschlusses,
d)
die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der
Prüfung des Jahresabschlusses,
e)
die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen
sowie die Vornahme der Prüfungen,
f)
bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DVBuchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer
Anwendung,
g)
die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 (4) der Landeshaushaltsordnung,
h)
die Prüfung von Vergaben,
i)
die
Wahrnehmung
der
Aufgaben
nach
den
§§
12
und
13
des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes.
(2) Der Rat überträgt dem Fachbereich Rechnungsprüfung aufgrund des § 103 (2) GO NRW
folgende weitere Aufgaben:
a)
die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
b)
die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
c)
die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen
(§ 97 GO NRW), wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NRW mit
abzustellen ist,
d)
die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in
Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform
der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW,
e)
die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung, die sich die Stadt bei einer
Beteiligung, bei Hingabe eines Darlehens/Zuschusses oder sonst vorbehalten hat,
f)
die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen,
g)
die Prüfung von Architekten- und Ingenieurverträgen,
h)
die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen bei
Investitionen
(§
14
Gemeindehaushaltsverordnung)
sowie
die
Prüfung
von
Bauausführungen und Bauabrechnungen,
i)
die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen der Stadt ohne
Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,
j)
die gutachtliche Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen
Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassenund Rechnungswesens,
5
k)
die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung, zu wesentlichen Änderungen und zum
wirtschaftlichen Einsatz der Informationstechnologie.
l)
Die Leitung des Fachbereiches Rechnungsprüfung ist berechtigt, die Prüfung von
Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle) anzuordnen.
(3) Der Fachbereich Rechnungsprüfung kann auf Antrag Prüfungen durchführen, soweit im
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehen (z.B. von Verwendungsnachweisen, die
bei EU-Mitteln erforderlich sind, oder Jahresabschlüssen bei kleinen Kapitalgesellschaften,
wenn die Bezirksregierung die nur in diesen Fällen mögliche Befreiung von der
Prüfverpflichtung durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt hat), oder sofern diese im Wege einer
interkommunalen Kooperation bzw. gegen Kostenerstattung gem. Entgeltordnung erbracht
werden.
(4) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung des Fachbereiches
Rechnungsprüfung ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der ihm durch Abs. 1 gesetzlich
bzw. Abs. 2 vom Rat übertragenen Aufgaben vorübergehend Einschränkungen anzuordnen.
Ein
dringender
dienstlicher
Grund
liegt
insbesondere
vor,
wenn
vom
Rat,
Rechnungsprüfungsausschuss oder Oberbürgermeister erteilte Prüfaufträge einen erheblichen
Personaleinsatz erfordern. Soweit hierdurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden,
können auch einzelne der in Abs. 2 genannten Aufgaben von der Prüfung vorübergehend
ausgenommen werden.
§5
Befugnis zur Erteilung von Prüfaufträgen an den Fachbereich Rechnungsprüfung
(1) Der Rat der Stadt kann dem Fachbereich Rechnungsprüfung Prüfaufträge erteilen.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe dem
Fachbereich Rechnungsprüfung Prüfaufträge erteilen.
(3) Der Oberbürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereiches unter Mitteilung an den
Rechnungsprüfungsausschuss dem Fachbereich Rechnungsprüfung Aufträge zu Prüfungen
erteilen (§ 103 Abs. 3 GO NRW).
6
§6
Befugnisse des Fachbereiches Rechnungsprüfung
(1) Die Prüfer/innen können für die Durchführung ihrer Prüfung Aufklärung und Nachweise
verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Die Prüfer/innen haben diese
Rechte auch gegenüber den Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche (§ 103
Abs. 4 GO NRW).
Dazu gehört, dass städtische Fachbereiche und Betriebe sowie die Vorstände der einer
Prüfung unterliegenden Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder anderen Vereinigung und Einrichtung den Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. und die Vorlage,
Aushändigung und Einsendung von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, dazu
gehört u.a. die Vorlage der Zwischen- und Jahresabschlüsse, der Geschäfts- und
Prüfungsberichte
sowie
der
Niederschriften
über
Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsratssitzungen u.ä., sowie den Zugang zu Einrichtungen der Informationstechnik
(Hardware, Software und gespeicherte Informationen) gewähren bzw. durchführen, soweit
gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Leitung des Fachbereiches Rechnungsprüfung ist verpflichtet, an den Sitzungen des
Rechnungsprüfungsausschusses und berechtigt, an den Sitzungen des Rates, des Haupt- und
Finanzausschusses teilzunehmen bzw. sich durch ihre/n Stellvertreter/in vertreten zu lassen.
Sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller übrigen Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
teilzunehmen oder sich vom/von der zuständigen Fachprüfer/in vertreten zu lassen.
§7
Mitteilungspflichten gegenüber dem Fachbereich Rechnungsprüfung
(1) Der
Fachbereich
Rechnungsprüfung
eigenbetriebsähnlichen
ist
von
der
Einrichtungen/Eigenbetrieben
betroffenen
Dienststelle,
unverzüglich
von
den
allen
Unregelmäßigkeiten, die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu unterrichten. Gleichzeitig sind die vorgesetzten Stellen, insbesondere die Dezernenten,
durch die betreffenden Dienststellen zu informieren.
Das Gleiche gilt für alle Verluste durch Diebstahl, Unterschlagung usw. sowie für
Kassendifferenzen, die einen Betrag von 10,00 Euro übersteigen.
Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist unverzüglich von schwerwiegenden Störungen im
Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als schwerwiegend gelten insbesondere
Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen Ablauf von Anwenderprogrammen für die Dauer von
mehr als fünf Stunden verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von grundsätzlicher
Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt
Aachen sind.
7
(2) Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist von der Absicht, wichtige Änderungen auf dem Gebiet
des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu
setzen, dass eine gutachtliche Stellungnahme vor der Umsetzung möglich ist. Dies gilt
insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der
Informationstechnologie.
Wesentliche Änderungen in der Organisation der Verwaltung sind dem Fachbereich
Rechnungsprüfung mitzuteilen.
(3) Bei der Entwicklung oder Beschaffung von IT-Programmen im Bereich der Haushaltswirtschaft
ist der Fachbereich Rechnungsprüfung so rechtzeitig einzubeziehen, dass die Programme vor
ihrem Einsatz geprüft werden können. Das Gleiche gilt für Programmänderungen.
(4) Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die
Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert
oder aufgehoben werden, zeitnah zuzuleiten.
Des Weiteren sind Vorschriften und Anleitungen für den Bereich der Informationstechnik sowie
im Übrigen alle Regelungen (Satzungen, Gebührenordnungen, Arbeitsanweisungen und
Ähnliches), die der Fachbereich Rechnungsprüfung zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
vorzulegen.
(5) Die Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen bedarf der vorherigen
gutachtlichen Stellungnahme des Fachbereiches Rechnungsprüfung.
(6) Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind die Einladungen (mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen) sowie die Sitzungsniederschriften des Rates, der Ausschüsse und der
Bezirksvertretungen zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
(7) Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind die Namen und Personalnummern der städtischen
Mitarbeiter/innen mitzuteilen, die berechtigt sind, für die Stadt Aachen folgende Erklärungen
abzugeben:
1.
sachliche und rechnerische Richtigzeichnung auf Zahlungsbelegen an die zentrale
Buchungsstelle
2.
Erteilung von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen
3.
die Unterzeichnung von Verträgen aller Art
4.
Erklärungen verpflichtenden Inhalts (insbesondere Kostenanerkenntnisse).
8
In jedem Fall ist der Umfang der Ermächtigung und der Vertretungsbefugnisse vollständig
anzuzeigen. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass der/die Mitarbeiter/in auf seine/ihre
Verantwortung aus der Ermächtigung hingewiesen wurde.
Es ist eine Unterschriftsprobe des/der Mitarbeiters/in beizufügen.
(8) Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (z.B.
Bundesrechnungshof,
Landesrechnungshof,
Gemeindeprüfungsanstalt,
Finanzamt,
Wirtschaftsprüfer) sowie Gutachten in Fragen des Gesellschafts- und Steuerrechts und des
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unverzüglich zuzuleiten.
(9) Städt. Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kostenrechnende Einrichtungen
legen ihre Wirtschaftspläne, Zwischen- und Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte
und ggf. des Berichtes des Jahresabschlussprüfers bzw. ihre Betriebsabrechnungen einschließlich der Auswertungs- und Erläuterungsberichte unverzüglich nach deren Fertigstellung
dem Fachbereich Rechnungsprüfung vor.
Die Beteiligungsverwaltung legt dem Fachbereich Rechnungsprüfung bei Bedarf die
entsprechenden Unterlagen der in privater Rechtsform geführten Unternehmen vor, an denen
die Stadt beteiligt ist, mit Ausnahme der Aktiengesellschaften.
(10) Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind Ausfertigungen der nach der Richtlinie über die
Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Angehörige des öffentlichen Dienstes der
Stadt Aachen erteilten Zustimmungen unverzüglich vorzulegen (Ziffer 3.2.1Abs. 6 der
Richtlinie).
Die weiteren Informations- und Unterrichtungspflichten ergeben sich aus Ziffer 3.2.2 der
Richtlinie.
§8
Vorlage von Vergabeunterlagen
(1) Beabsichtigte Vergaben nach VOB und Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind dem
Fachbereich Rechnungsprüfung anzuzeigen. Dabei sind die Eigenkalkulation, die Anzahl der
Angebote, die eingeholt werden sollen und die Vergabeart (z.B. Verhandlungsverfahren,
beschränkt, usw.) anzugeben. Der Fachbereich Rechnungsprüfung entscheidet, ob der
Vergabevorgang
geprüft
wird oder nicht.
Bei den Anzeigen für Lieferungen und Leistungen nach der UVgO gilt eine
Wertgrenze von 5.000 € netto, für Bauleistungen nach der VOB von 12.000 € netto.
(2) Die beabsichtigte Vergabe von Aufträgen über freiberufliche Leistungen unterhalb der
Schwellenwerte (z.B. HOAI – Verträge, Berater- und Gutachterverträge, Werkverträge),
9
Konzessionsverträge, bzw. Verträge im Zusammenhang mit Baumaßnahmen Dritter, durch
die die Stadt Aachen zu Zahlungen verpflichtet wird (z.B. Ausbauverträge, Verträge über
eine städt. Kostenbeteiligung) sind dem Fachbereich Rechnungsprüfung anzuzeigen. Der
Fachbereich Rechnungsprüfung entscheidet, ob der Vergabevorgang geprüft wird oder
nicht. Bei den Anzeigen gilt eine Wertgrenze von 8.000 € netto.
(2) Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sind Beschaffungen von Gütern, die kurzfristigen
Preisschwankungen unterliegen und für die Tagespreise gelten (z.B. Heizöl), von der
Vorlagepflicht an den Fachbereich Rechnungsprüfung ausgenommen. In diesen Fällen sind die
Preisvergleiche und die Auftragsvergabe sowie ggf. andere erforderliche Fakten zu
dokumentieren, damit der Fachbereich Rechnungsprüfung stichprobenweise nachträglich
Prüfungen dieser Vergaben durchführen kann.
Direktbeauftragungen können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu
einer Auftragshöhe von 5.000 € netto getätigt werden. Dabei ist zu beachten, dass bis 1.000 €
netto eine Dokumentation von frei zugänglichen Preislisten als ausreichend erachtet wird. Über
1.000 € netto bis 5.000 € netto ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die Einholung
von
min.3
Angeboten
zu
dokumentieren.
(4) Der seiner Absicht und seinem Inhalt nach zeitlich und zweckentsprechend als
zusammenhängend erkennbare Gesamtauftrag darf nicht in Einzelaufträge zerlegt werden, um
dieser Vorschrift und der vorgesehenen unteren Begrenzung von über 5.000 € netto bzw. bei
Bauausführungen über 12.000 € netto ausweichen zu können.
(5) Bei den in Abs. 1 bis 3 genannten Vergabevorgängen sind alle Nachtrags- und
Erweiterungsaufträge mit vollständigen Unterlagen dem Fachbereich Rechnungsprüfung
zur Prüfung vorzulegen, wenn
a)
der ursprüngliche Auftrag zusammen mit einem nachträglichen oder erweiterten Auftrag
die untere Grenze von 5.000 € netto bzw. 12.000 € netto übersteigt oder
b)
der ursprüngliche Auftrag bereits beim FB 14 geprüft wurde.
(6) Die Verlängerung von Jahres- oder Mehrjahresverträgen stellt eine Vergabeentscheidung dar
und bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Fachbereiches Rechnungsprüfung.
(7) Eine Auftragserteilung im vorstehend näher bezeichneten Umfang darf nur erfolgen, wenn den
Vergabeunterlagen der Prüfvermerk des Fachbereiches Rechnungsprüfung beigefügt ist bzw.
den Vergabeunterlagen die Erklärung des Fachbereiches Rechnungsprüfung auf
Vorlageverzicht beigefügt ist.
Die nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen zu fertigenden Vorlagen für die
Fraktionen und die Ausschüsse müssen den Prüfvermerk/die Stellungnahme des
10
Fachbereiches Rechnungsprüfung in vollem Wortlaut wiedergeben.
(8) Als Lieferleistungen und Dienstleistungen gelten auch Aufträge für z.B. Baumaterialien, die auf
Lager genommen werden bzw. bauseits dem bauausführenden Unternehmer zur Verfügung
gestellt werden. Eine Ausschreibung in diesen Fällen (Kauf von Baumaterialien) hat nach den
Vorschriften der UVgO zu erfolgen, wobei bei entsprechender Auftragshöhe die Zuständigkeit
des Finanzausschusses in seiner Eigenschaft als Vergabeausschuss für Bauleistungen bzw.
die Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksvertretung nach § 21 Zuständigkeitsordnung unberührt
bleiben. In jedem Falle ist die Zustimmung des Fachbereiches Rechnungsprüfung erforderlich,
wenn der Auftrag die Höhe von 5.000 € netto erreicht.
Die Festsetzung der Wertgrenzen darf nicht dazu führen, dass bei Aufträgen bis 5.000 € netto
bzw. 12.000 € netto die Wettbewerbsvorschriften der UVGO, VOB sowie die Richtlinien der
HOAI außer Acht gelassen werden.
(9) Das Recht des Fachbereiches Rechnungsprüfung, Vergaben nach den vorstehenden
Bestimmungen zu prüfen, die die Wertgrenze von 5.000 € netto bzw. 12.000 € netto nicht
erreichen, bleibt unberührt.
(10) Vergabevorgänge, bei denen die in den Vorschriften der Europäischen Union - wie z.B. die
Richtlinie zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und die
Richtlinie
über
die
Koordinierung
der
Verfahren
zur
Vergabe
öffentlicher
Dienstleistungsaufträge - festgesetzten Schwellenwerte erreicht werden, sind ebenfalls vor
Auftragserteilung dem Fachbereich Rechnungsprüfung zur Prüfung vorzulegen.
§9
Verfahren des Fachbereiches Rechnungsprüfung bei der Durchführung seiner Aufgaben
(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Fachbereiches Rechnungsprüfung erlässt der Rat
eine Dienstanweisung.
(2) Der Fachbereich Rechnungsprüfung führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen
Schriftwechsel selbständig.
(3) Die
Prüfer/innen
des
Fachbereiches
Rechnungsprüfung
verwenden
bei
allen
Prüfungsbemerkungen und -zeichen auf Belegen, in Kassenbüchern, Bestandsnachweisen
usw. grünfarbige Schriftzeichen.
11
In allen anderen Dienststellen, Fachbereichen und Betrieben der Stadt ist deshalb die
Benutzung derartiger Schriftzeichen untersagt.
Ausnahmen hiervon bilden der Fachbereich Bauaufsicht und der Fachbereich Umwelt
- Untere Wasserbehörde -,
die zur Bearbeitung oder Korrektur von Bauvorlagen bzw.
Unterlagen in wasserrechtlichen Verfahren ebenfalls grünfarbige Schriftzeichen verwenden
dürfen.
(4) Bei wichtigen Prüfungen sind die Leitungen der Fachbereiche oder der Betriebe über den
Prüfauftrag zu unterrichten, soweit es der Prüfungszweck zulässt. Stößt die Prüfung auf
Schwierigkeiten, so ist der/die zuständige Dezernent/in, ggf. der Oberbürgermeister, um die
erforderlichen Maßnahmen zu bitten.
(5) Das vorläufige Prüfungsergebnis soll vor Abschluss solcher Prüfungen mit dem geprüften
Bereich besprochen werden. Sofern es Prüffeststellungen erfordern, ist ein abgestimmter
Maßnahmenplan mit den Fachbereichen zu erstellen.
(6) Den Fachbereichen und Betrieben werden die endgültigen Prüfungsergebnisse schriftlich
zugestellt. Soweit personelle, organisatorische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte berührt
werden, die für den Fachbereich Personal und Organisation oder den Fachbereich
Finanzsteuerung von Bedeutung sein können, unterrichtet der Fachbereich Rechnungsprüfung
auch diese Fachbereiche.
(7) Zu Berichten und Prüfungsbemerkungen des Fachbereiches Rechnungsprüfung ist fristgerecht
Stellung zu nehmen, sofern dies über den Maßnahmenplan hinaus erforderlich ist. Der
Maßnahmenplan und ggfls. die Stellungnahme sind über den/die zuständige/n Dezernenten/in
zu leiten.
(8) Werden vom Fachbereich Rechnungsprüfung im Rahmen seiner Tätigkeit wesentliche
Unregelmäßigkeiten festgestellt oder werden ihm Sachverhalte bekannt, die zu einem
Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, so hat in beiden Fällen die Leitung
des Fachbereiches Rechnungsprüfung unverzüglich den/die Oberbürgermeister/in zu
unterrichten.
Die / Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses sowie sein/e / ihr/e
Stellvertreter/in werden zeitgleich unterrichtet.
Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht auf eine strafbare
Handlung
bzw.
zu
Anhaltspunkten
für
eine
Verfehlung
nach
§
5
Abs.
1
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW führen, so hat die Leitung des Fachbereiches
Rechnungsprüfung die Leitung des Fachbereiches Recht und Versicherung über den
Sachverhalt
in
Kenntnis
zu
setzen.
Die
§ 12 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW bleiben unberührt.
Befugnisse
nach
12
§ 10
Behandlung der Prüfberichte
(1) Der Fachbereich Rechnungsprüfung prüft im Auftrage des Rechnungsprüfungsausschusses
den Jahresabschluss nach § 101GO NRW.
(2) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat, ist
gemäß § 101 Abs. 2 dem Oberbürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Prüfungsergebnis zu geben. Soweit der/die Kämmerer/in von seinem/ihrem Recht nach § 95
Abs. 3 Satz 3 GO NRW Gebrauch macht, ist ihm/ihr ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Prüfung der Jahresabschlüsse und der
Eröffnungsbilanz gemäß § 101 Abs. 8 in Verbindung mit § 92 GO NRW der örtlichen
Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung hat für den Rechnungsprüfungsausschuss
das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen zu fassen. Der
Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei
die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat
ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss,
ob
a)
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
b)
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
c)
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Beanstandungen versagt wird oder
d)
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine
Beurteilung vorzunehmen.
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung ist unter Angabe von Ort und
Tag von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und nach Behandlung im
Rechnungsprüfungsausschuss vom Ausschussvorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt den Prüfungsbericht an den Rat weiter, der den
geprüften Jahresabschluss durch Beschluss feststellt. In der Beratung des Rates über den
Jahresabschluss kann der/die Kämmerer/in seine/ihre ggf. abweichende Auffassung vertreten.
Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des/der Oberbürgermeisters/in.
(5) Der Rat stellt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Oberbürgermeisters.
13
(6) Der Fachbereich Rechnungsprüfung legt Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses
und über Prüfungen, die er in besonderem Auftrage des Rates durchgeführt hat, dem
Rechnungsprüfungsausschuss und dem Oberbürgermeister vor.
Berichte über Prüfungen nach Prüfplan und über Prüfungen, die er in besonderem Auftrage
des
Rechnungsprüfungsausschusses
durchgeführt
hat,
legt
der
Fachbereich
Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der Oberbürgermeister/in
vor.
Berichte über Prüfungen, die er in besonderem Auftrages des/der Oberbürgermeisters/in
durchgeführt hat, legt der Fachbereich Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss
und dem/der Oberbürgermeister/in vor.
Prüfberichte und -vermerke sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe des Inhaltes an
Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer im Einzelfall überprüften
Gesellschaft angehören, ist nicht gestattet.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Aachen, den __.__.____
Philipp
Oberbürgermeister
Seite 1 von 5
Synopse Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen
Alte Fassung
Neue Fassung
Begründung/Bemerkungen
.
Für die Durchführung der in den §§ 59 (3), 101 bis 104 und
105 (5) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994,
S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380),
enthaltenen Bestimmungen hat der Rat der Stadt Aachen
am __________ folgende Rechnungsprüfungsordnung
beschlossen:
Für die Durchführung der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen
Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am
__________ folgende neue Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
§ 4 Aufgaben des Fachbereiches Rechnungsprüfung
§ 4 Aufgaben des Fachbereiches Rechnungsprüfung
(3) Der Fachbereich Rechnungsprüfung kann auf Antrag
Prüfungen durchführen, soweit im
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehen
(z.B. von Verwendungsnachweisen, die bei EU-Mitteln
erforderlich sind, oder Jahresabschlüssen bei kleinen
Kapitalgesellschaften, wenn die Bezirksregierung die
nur in diesen Fällen mögliche Befreiung von der
Prüfverpflichtung durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt
hat),
(3) Der Fachbereich Rechnungsprüfung kann auf
Antrag Prüfungen durchführen, soweit im
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung
vorgesehen (z.B. von Verwendungsnachweisen, die
bei EU-Mitteln erforderlich sind, oder
Jahresabschlüssen bei kleinen
Kapitalgesellschaften, wenn die Bezirksregierung
die nur in diesen Fällen mögliche Befreiung von der
Prüfverpflichtung durch einen Wirtschaftsprüfer
erteilt hat), oder sofern diese im Wege einer
interkommunalen Kooperation bzw. gegen
Kostenerstattung gem. Entgeltordnung erbracht
werden.
§ 8 Vorlage von Vergabeunterlagen
§ 8 Vorlage von Vergabeunterlagen
(1) Beabsichtigte Vergaben nach VOB und der VOL sind
dem Fachbereich Rechnungsprüfung anzuzeigen. Dabei
sind die Eigenkalkulation, die Anzahl der Angebote, die
eingeholt werden sollen und die Vergabeart (z.B.
freihändige, beschränkt, usw.) anzugeben. Der
Fachbereich Rechnungsprüfung entscheidet, ob der
Vergabevorgang
geprüft
wird oder nicht.
Bei den Anzeigen für Lieferungen und Leistungen nach
der VOL gilt eine
Wertgrenze von 6.000 € netto, für Bauleistungen nach
(1) Beabsichtigte Vergaben nach VOB und der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind dem
Fachbereich Rechnungsprüfung anzuzeigen. Dabei
sind die Eigenkalkulation, die Anzahl der Angebote,
die eingeholt werden sollen und die Vergabeart (z.B.
beschränkt,
usw.)
Verhandlungsverfahren,
anzugeben. Der Fachbereich Rechnungsprüfung
entscheidet, ob der Vergabevorgang geprüft
wird oder nicht.
Bei den Anzeigen für Lieferungen und Leistungen
Geändert in allgemeineren Text
„oder sofern diese im Wege einer interkommunalen
Kooperation
bzw.
gegen
Kostenerstattung
gem.
Entgeltordnung erbracht werden.“
Erweiterung wegen grds. Kooperationsmöglichkeiten mit
anderen Kommunen, zuletzt mit der Stadt Düren bei der
Prüfung von IT Verfahren
Änderung der Vergabegrenze der Beschaffungen auf
5.000,- € (netto) in Abstimmung mit B03 und
Begriffsänderungen.
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Alte Fassung
der VOB von 12.000 € netto.
Neue Fassung
nach der UVgO gilt eine
Wertgrenze von 5.000 € netto, für Bauleistungen
nach der VOB von 12.000 € netto.
Entfällt, da die VOF vollständig aufgehoben wurde
(2) Aufträge, die nach den Vorschriften der VOF erteilt
werden (es ist der jeweilige Schwellenwert zu beachten),
sind dem Fachbereich Rechnungsprüfung vorzulegen
(4) Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sind Beschaffungen
von Gütern, die kurzfristigen Preisschwankungen
unterliegen und für die Tagespreise gelten (z.B.
Heizöl), von der Vorlagepflicht an den Fachbereich
Rechnungsprüfung ausgenommen. In diesen Fällen
sind die Preisvergleiche und die Auftragsvergabe
sowie ggf. andere erforderliche Fakten zu
dokumentieren, damit der Fachbereich
Rechnungsprüfung stichprobenweise nachträglich
Prüfungen dieser Vergaben durchführen kann.
Begründung/Bemerkungen
(3) Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sind
Beschaffungen von Gütern, die kurzfristigen
Preisschwankungen unterliegen und für die
Tagespreise gelten (z.B. Heizöl), von der
Vorlagepflicht an den Fachbereich
Rechnungsprüfung ausgenommen. In diesen Fällen
sind die Preisvergleiche und die Auftragsvergabe
sowie ggf. andere erforderliche Fakten zu
dokumentieren, damit der Fachbereich
Rechnungsprüfung stichprobenweise nachträglich
Prüfungen dieser Vergaben durchführen kann.
Erhöhung der Wertgrenze des Direktauftrages von
Direktkauf (500€) zu Direktauftrag (5.000€).
Direktbeauftragungen können unter Beachtung
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu
einer Auftragshöhe von 5.000 € netto getätigt
werden. Dabei ist zu beachten, dass bis 1.000 €
netto eine Dokumentation von frei
zugänglichen Preislisten als ausreichend
erachtet wird. Über 1.000 € netto
bis 5.000 € netto ist die Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit durch die Einholung von min.3
Angeboten zu dokumentieren.
(5) Der seiner Absicht und seinem Inhalt nach zeitlich und
zweckentsprechend als zusammenhängend erkennbare
Gesamtauftrag darf nicht in Einzelaufträge zerlegt
werden, um dieser Vorschrift und der vorgesehenen
unteren Begrenzung von 6.000 € netto bzw. bei
Bauausführungen 12.000 € netto ausweichen zu
können.
(4) Der seiner Absicht und seinem Inhalt nach zeitlich und
zweckentsprechend
als
zusammenhängend
erkennbare Gesamtauftrag darf nicht in Einzelaufträge
zerlegt werden, um dieser Vorschrift und der
vorgesehenen unteren Begrenzung von über 5.000 €
netto bzw. bei Bauausführungen über 12.000 € netto
ausweichen zu können.
Änderung der Vergabegrenze der Beschaffungen auf
5.000,- € (netto) in Abstimmung mit B03
(6) Bei den in Abs. 1 bis 3 genannten Vergabevorgängen
(5) Bei den in Abs. 1 bis 3 genannten
Änderung der Vergabegrenze der Beschaffungen auf
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Alte Fassung
sind alle Nachtrags- und Erweiterungsaufträge mit
vollständigen Unterlagen dem Fachbereich
Rechnungsprüfung zur Prüfung vorzulegen, wenn
a) der ursprüngliche Auftrag zusammen mit einem
nachträglichen oder erweiterten Auftrag die untere
Grenze von 6.000 € netto bzw. 12.000 € netto
übersteigt oder
b) der ursprüngliche Auftrag bereits beim FB 14
geprüft wurde.
Neue Fassung
Vergabevorgängen sind alle Nachtrags- und
Erweiterungsaufträge mit vollständigen Unterlagen
dem Fachbereich Rechnungsprüfung zur Prüfung
vorzulegen, wenn
a) der ursprüngliche Auftrag zusammen mit einem
nachträglichen oder erweiterten Auftrag die
untere Grenze von 5.000 € netto bzw. 12.000 €
netto übersteigt oder
b) der ursprüngliche Auftrag bereits beim FB 14
geprüft wurde.
Begründung/Bemerkungen
5.000,- € (netto) in Abstimmung mit B03
(8) Eine Auftragserteilung im vorstehend näher bezeichneten Umfang darf nur erfolgen, wenn die Vergabeunterlagen
den
Prüfvermerk
des
Fachbereiches
Rechnungsprüfung tragen bzw. den Vergabeunterlagen
die Erklärung des Fachbereiches Rechnungsprüfung auf
Vorlageverzicht beigefügt ist.
Die nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen
zu fertigenden Vorlagen für die Fraktionen und die
Ausschüsse müssen den Prüfvermerk/die
Stellungnahme des Fachbereiches
Rechnungsprüfung in vollem Wortlaut
wiedergeben
(7) Eine Auftragserteilung im vorstehend näher
bezeichneten Umfang darf nur erfolgen, wenn den
Vergabeunterlagen der Prüfvermerk des
Fachbereiches Rechnungsprüfung beigefügt ist
bzw. den Vergabeunterlagen die Erklärung des
Fachbereiches Rechnungsprüfung auf
Vorlageverzicht beigefügt ist.
Die nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt
Aachen zu fertigenden Vorlagen für die Fraktionen
und die Ausschüsse müssen den Prüfvermerk/die
Stellungnahme des Fachbereiches
Rechnungsprüfung in vollem Wortlaut wiedergeben
Formulierungsverbesserung „Erteilung Prüfvermerk“
(9) Als Lieferleistungen und Dienstleistungen gelten auch
Aufträge für z.B. Baumaterialien, die auf Lager
genommen werden bzw. bauseits dem bauausführenden
Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Eine
Ausschreibung in diesen Fällen (Kauf von Baumaterialien) hat nach den Vorschriften der VOL zu erfolgen,
wobei bei entsprechender Auftragshöhe die Zuständigkeit des Finanzausschusses in seiner Eigenschaft als
Vergabeausschuss für Bauleistungen bzw. die
Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksvertretung nach § 21
Zuständigkeitsordnung unberührt bleiben. In jedem Falle
des
Fachbereiches
ist
die
Zustimmung
Rechnungsprüfung erforderlich, wenn der Auftrag die
Höhe von 6.000 € netto erreicht.
(8) Als Lieferleistungen und Dienstleistungen gelten auch
Aufträge für z.B. Baumaterialien, die auf Lager
genommen
werden
bzw.
bauseits
dem
bauausführenden Unternehmer zur Verfügung gestellt
werden. Eine Ausschreibung in diesen Fällen (Kauf
von Baumaterialien) hat nach den Vorschriften der
UVgO zu erfolgen, wobei bei entsprechender
Auftragshöhe die Zuständigkeit des Finanzals
ausschusses
in
seiner
Eigenschaft
Vergabeausschuss für Bauleistungen bzw. die
Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksvertretung nach §
21 Zuständigkeitsordnung unberührt bleiben. In jedem
Falle ist die Zustimmung des Fachbereiches
Rechnungsprüfung erforderlich, wenn der Auftrag die
Höhe von 5.000 € netto erreicht.
Änderung der Vergabegrenze der Beschaffungen auf
5.000,- € (netto) in Abstimmung mit B03
Die Festsetzung der Wertgrenzen darf nicht dazu
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Alte Fassung
führen, dass bei Aufträgen bis 6.000 € netto bzw.
12.000 € netto die Wettbewerbsvorschriften der VOL,
VOB sowie die Richtlinien der HOAI außer Acht
gelassen werden.
(10) Das Recht des Fachbereiches Rechnungsprüfung,
Vergaben nach den vorstehenden Bestimmungen zu
prüfen, die die Wertgrenze von 6.000 € netto bzw.
12.000 € netto nicht erreichen, bleibt unberührt.
Neue Fassung
Die Festsetzung der Wertgrenzen darf nicht dazu
führen, dass bei Aufträgen bis 5.000 € netto bzw.
12.000 € netto die Wettbewerbsvorschriften der
UVGO, VOB sowie die Richtlinien der HOAI außer
Acht gelassen werden
(9) Das Recht des Fachbereiches Rechnungsprüfung,
Vergaben nach den vorstehenden Bestimmungen
zu prüfen, die die Wertgrenze von 5.000 € netto
bzw. 12.000 € netto nicht erreichen, bleibt unbe
rührt.
§9
§9
Verfahren des Fachbereiches Rechnungsprüfung bei
Verfahren des Fachbereiches Rechnungsprüfung bei
der Durchführung seiner Aufgaben
der Durchführung seiner Aufgaben
(3) Die Prüfer/innen des Fachbereiches
Rechnungsprüfung verwenden bei allen
Prüfungsbemerkungen und -zeichen auf Belegen, in
Kassenbüchern, Bestandsnachweisen usw. grünfarbige Schriftzeichen.
(3) Die
Prüfer/innen
des
Fachbereiches
Rechnungsprüfung
verwenden
bei
allen
Prüfungsbemerkungen und -zeichen auf Belegen, in
Kassenbüchern, Bestandsnachweisen usw. grünfarbige Schriftzeichen.
In allen anderen Dienststellen, Fachbereichen und
Betrieben der Stadt ist deshalb die
Benutzung derartiger Schriftzeichen untersagt.
In allen anderen Dienststellen, Fachbereichen und
der
Stadt
ist
deshalb
die
Betrieben
Benutzung derartiger Schriftzeichen untersagt.
Eine Ausnahme hiervon bilden der Fachbereich
Bauaufsicht und der Fachbereich Umwelt
- Untere Wasserbehörde -, die zur Bearbeitung oder
Korrektur von Bauvorlagen bzw. Unterlagen in wasserrechtlichen Verfahren ebenfalls grünfarbige Schriftzeichen verwenden dürfen.
Ausnahmen hiervon bilden der Fachbereich
Bauaufsicht
und
der
Fachbereich
Umwelt
- Untere Wasserbehörde -, die zur Bearbeitung oder
Korrektur von Bauvorlagen bzw. Unterlagen in wasserrechtlichen Verfahren ebenfalls grünfarbige Schriftzeichen verwenden dürfen.
§ 11 Inkrafttreten
Begründung/Bemerkungen
§ 11 Inkrafttreten
Änderung der Vergabegrenze der Beschaffungen auf
5.000,- € (netto) in Abstimmung mit B03
Änderung, da Mehrzahl
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Alte Fassung
Neue Fassung
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2013 in
Kraft.
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2019 in
Kraft.
Aachen, den 20.12.2012
Aachen, den __________
Philipp
Oberbürgermeister
Philipp
Oberbürgermeister
Begründung/Bemerkungen
Änderung des Datums des Inkrafttretens