Daten
Kommune
Aachen
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319293.pdf
Größe
104 kB
Erstellt
05.11.18, 12:00
Aktualisiert
07.11.18, 03:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Rechnungsprüfung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 14/0190/WP17
öffentlich
05.11.2018
Herr Emmerich, FB 14
Auswirkungen des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes auf die
Rechnungsprüfung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
29.11.2018
Rechnungsprüfungsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Ausführungen des Fachbereichs Rechnungsprüfung zur
Kenntnis.
(Emmerich)
Vorlage FB 14/0190/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.11.2018
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
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Ausdruck vom: 05.11.2018
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Erläuterungen:
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG NRW) hatte dem
Landtag zur ersten Lesung am 19.9.2018 den durch das Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf
eines 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG) vorgelegt. Er sah trotz umfangreicher
Änderungsvorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und der Interessenvertretungen der
örtlichen Rechnungsprüfungen gegenüber dem Referentenentwurf keine gravierenden
Weiterentwicklungen vor. Am 9.11.2018 erfolgt im zuständigen Ausschuss für Heimat, Kommunales,
Bauen und Wohnen eine Anhörung der Sachverständigen.
Im Folgenden wird die Intention aus der Gesetzesbegründung zusammengefasst wieder gegeben.
Zum aktuellen Gesetzgebungs- und umsetzungsstand kann ebenso wie zu konkreten Regelungen,
insb. hins. des Aufgabenzuschnittes der Rechnungsprüfung, in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses mündlich erläutert werden.
„Ziel des Gesetzentwurfes
Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (im Folgenden kurz: NKF) zum 1.
Januar 2005 wurde die gemeindliche Haushaltswirtschaft nach und nach auf die Doppik umgestellt.
Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass das damalige kamerale Haushalts- und Rechnungswesen
der Gemeinden die erforderlichen Informationen über Ressourcenaufkommen und -verbräuche für
eine zeitgemäße Verwaltungssteuerung und Haushaltswirtschaft nur unzureichend darstellte.
Ein Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für
Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (NKFWG NRW) trat im Jahr 2012
in Kraft. Aus der damaligen gesetzlich vorgesehenen NKF-Evaluierung wurden Kenntnisse über den
praktischen Umgang mit den neuen haushaltsrechtlichen Regelungen durch die Kommunen
gewonnen, aber auch die Erfahrung gemacht, dass einzelne Bestimmungen einer Anpassung
bedürfen.
Auch im NKFWG NRW wurde eine Pflicht zur Evaluierung fortgeschrieben. Der Zwischenbericht zur
Evaluation auf der Grundlage von Artikel 10 § 1 des NKFWG NRW wurde dem Landtag mit der
Drucksachen-Nummer 17/342 am 30. November 2017 zur Verfügung gestellt.
Im Zuge der Führung der kommunalen Bücher in Form der doppelten Buchführung haben sich über
das NKFWG NRW hinaus weitere Erkenntnisse ergeben, die eine Anpassung der Vorschriften über
das gemeindliche Haushalts- und Rechnungswesen erforderlich machen.
In der kommunalen Praxis zeigt sich insbesondere, dass – im Zuge – von kommunalen
Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen Investitionen in die Unterhaltung bzw. Erhaltung des
gemeindlichen Anlagevermögens zeitlich gestreckt oder verschoben werden und somit ein stetiger
Substanzverzehr in den gemeindlichen Bilanzen feststellbar ist. Vor dem Hintergrund der derzeitigen
Verfasstheit des NKF sind diese Vorgänge in den Aufwand zu verbuchen und belasten damit das
jeweilige kommunale Jahresergebnis.
Vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in Nordrhein-Westfalen verzeichnen
zahlreiche Kommunen steigende Steuereinnahmen. Sofern die Kommunen eine steuerkraftabhängige
Umlage an die nächsthöhere kommunale Ebene zu leisten haben, ist ihnen bisher eine Abbildung
dieser ungewissen Verbindlichkeit (in der Zukunft) in der gemeindlichen Bilanz nicht gestattet.
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Um die Fähigkeit zum Haushaltsausgleich zu stärken, bedarf es darüber hinaus einer Anpassung der
Vorschriften über die sogenannte – im Eigenkapital angesiedelte – Ausgleichsrücklage.
Aus den gemeindlichen Erfahrungen mit der Erstellung und der Beratung von Gesamtabschlüssen
ergibt sich, dass die damit erwartete Transparenz der kommunalen Mutter – der Stadt – zu ihren
Unternehmensbeteiligungen überwiegend nicht im Ergebnis erzielt worden ist. Daher ist die Pflicht
zum Erstellen eines Gesamtabschlusses auch in Abgrenzung zum derzeit ebenfalls zu erstellenden
Beteiligungsbericht einer Kommune neu zu fassen.
Die Vorschriften über die örtliche Rechnungsprüfung sind aus den vorliegenden Erkenntnissen einer
Aktualisierung zu unterziehen – auch in Abgrenzung zum Tätigwerden der überörtlichen Prüfung
durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nord-rhein-Westfalen.
Eckpunkte des Gesetzentwurfs:
Mit dem Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWeiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)“ werden die erforderlichen Änderungen in den
landesgesetzlichen Rahmen zur Umsetzung gebracht.
Der Gesetzentwurf enthält eine Anpassung der landesgesetzlichen Vorschriften in der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in dem Gesetz über den
Regionalverband Ruhr, in dem Gesetz über den Landesverband Lippe, und in dem Gesetz über die
Gemeindeprüfungsanstalt.
1. Wirklichkeitsprinzip trägt Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung Rechnung
Im Zuge der Erfahrungen mit dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
hat sich gezeigt, dass die Führung einer öffentlichen Verwaltung Besonderheiten im Gegensatz zur
Führung eines Unternehmens aufweist. Unverändert sind für die Aufstellung des Jahresabschlusses
die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Anwendung zu bringen. Die sogenannten GoB werden überwiegend durch Einzelvorschriften geregelt,
die für die Rechnungslegung anzuwenden sind. Diese entsprechen weitgehend den GoB des
Handelsgesetzbuches, weichen jedoch bei kommunalen Besonderheiten von diesen ab. So ist das
handelsrechtlich verankerte Vorsichtsprinzip im Vergleich zu seiner Entsprechung im
Handelsgesetzbuch nur eingeschränkt wirksam. Dieses – bisher in Nordrhein-Westfalen verankerte
Prinzip – wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Wirklichkeitsprinzip weiterentwickelt.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Vermögensgegenstände sind Ausfluss des im Handelsund Steuerrechts geltenden Nominalwertprinzips. Der neue Normtext lehnt sich an § 253 HGB an,
wobei allerdings die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht – wie im HGB – die Obergrenze
bilden, sondern eine feste Bemessungsgrundlage darstellen werden. Das handelsrechtliche
Vorsichtsprinzip wird insoweit wegen der Unterschiede zwischen öffentlicher Verwaltung und
Unternehmen durch das Wirklichkeitsprinzip ersetzt. Einzelheiten zur Bewertung werden
verordnungsrechtlich und in Form von Anwendungshinweisen geregelt und erläutert. Hierdurch
werden Erneuerungsinvestitionen in das gemeindliche Anlagevermögen partiell aktivierungsfähig; die
kommunale Investitionsfähigkeit zur Erneuerung des für die Bürgerinnen und Bürger vorgehaltenen
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Anlagevermögens wie kommunale Straßen und Brücken, Schulen, Verwaltungsgebäude wird wieder
gestärkt.
Durch die zukünftige Zuaktivierungsfähigkeit wird der im § 1 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen verankerte Grundsatz der Generationengerechtigkeit im Hinblick
auf die Finanzierung in besonderem Maße Genüge getan.
2. Stärkung der Fähigkeit zum Haushaltsausgleich
Die Fähigkeit der Kommunen, die Ausgleichsrücklage, die im Eigenkapital angesiedelt ist, aus einem
vorhandenen Jahresüberschuss zu dotieren, wird verbessert. Die bisherige Beschränkung in der
Zuführung entfällt. Damit werden Kommunen in die Lage versetzt, Jahresüberschüsse künftig stärker
als bisher zum Haushaltsausgleich aus der Ausgleichsrücklage einsetzen zu dürfen. Dies wird
insbesondere bei den umlageberechtigten Körperschaften zu einer Verstetigung der
Umlagegrundsätze führen. Anstelle oder zusätzlich zur Verwendung einer Ausgleichsrücklage zum
Haushaltsausgleich im Ergebnisplan können die Kommunen zukünftig einen globalen Minderaufwand
in Höhe von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden
Teilpläne veranschlagen.
3. Bildung und Bewertung von Personal- und sonstigen Rückstellungen
Im Zusammenhang mit den zu bildenden Rückstellungen für Pensionen und
Versorgungsaufwendungen für die Beamtenschaft wird vorgesehen, dass Unterschiedsbeträge die
aus Besoldungsanpassungen resultieren, über einen Zeitraum in der gemeindlichen Bilanz respektive
in der Ergebnisrechnung angesammelt werden dürfen. Das Nähere hierzu wird im Wege der
Rechtsverordnung geregelt.
Darüber hinaus wird über den vorliegenden Gesetzentwurf den Kommunen in Nordrhein-Westfalen
erstmals gestattet werden, für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen eine
Aufwandsrückstellung bilden zu dürfen. Dies wird dazu beitragen, die kommunale Haushaltswirtschaft
– auch im Verhältnis zu den Umlageverbänden – zu verstetigen.
4. Erstmals Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses bei
Stärkung der Funktion des Beteiligungsberichtes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird erstmals der Möglichkeit, die es im Handelsgesetzbuch gibt,
Rechnung getragen, sich von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den im
Gesetzentwurf genannten Voraussetzungen befreien lassen zu können. Sofern eine kommunale
Vertretungskörperschaft von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
Gebrauch macht, ist zwingend ein Beteiligungsbericht aufzustellen, über den die kommunale
Vertretungskörperschaft Beschluss zu fassen hat. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird –
aus Gründen der Vergleichbarkeit der Beteiligungsberichte – durch Verwaltungsvorschrift ein Muster
für den Beteiligungsbericht bekannt geben, welches pflichtig durch die Gemeinden und
Gemeindeverbände zu verwenden sein wird. Hierdurch wird die Transparenz der Tätigkeiten einer
Stadt als „Mutterunternehmen“ für die kommunalen Vertretungskörperschaften und für die
Bürgerschaft wesentlich gestärkt werden.
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5. Veränderungen bei den Vorschriften über die örtliche und die überörtliche Prüfung
Die Regelungen über die örtliche Rechnungsprüfung werden neu gefasst: Mit dem Gesetzentwurf wird
vorgelegt, dass Kreisfreie Städte und Große kreisangehörige Städte eine örtliche Rechnungsprüfung
einzurichten haben. Mittlere kreisangehörige Städte können entweder eine eigene örtliche
Rechnungsprüfung einrichten oder aber sich einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedienen.
Gemeinden ohne örtliche Rechnungsprüfung – also solche, die weder eine eigene örtliche
Rechnungsprüfung eingerichtet noch sich einer anderen örtlichen Rechnungsprüfung bedient haben –
können einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen, sich eines anderen
kommunalen Rechnungsprüfers oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Hierdurch wird die Fähigkeit zur interkommunalen
Zusammenarbeit – auch über mögliche Kreisgrenzen hinweg – gestärkt.
Gleichzeitig wird neu geregelt, dass einer Leiterin oder einem Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung
nur durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
diese entzogen werden kann. In diesen Fällen besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der
Aufsichtsbehörde.
Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen wird der örtlichen
Prüfung – bisher der Gemeindeprüfungsanstalt – übertragen. Damit wird eine bisher erforderliche
„Schleife“ bei der Jahresabschlussprüfung der genannten Betriebe über die Gemeindeprüfungsanstalt
beseitigt.
Der örtlichen Rechnungsprüfung wird im Zuge einer weiteren gesetzlichen Änderung die Prüfung über
die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des Internen Kontrollsystems übertragen. Dem
Internen Kontrollsystem kommt für die Haushalts- und Rechnungslegung der Kommunen eine
wesentliche Rolle zu. Die Aufnahme in den Aufgabenkatalog der örtlichen Rechnungsprüfung stärkt
zudem das örtliche Bewusstsein im Umgang mit internen Kontrollen und erforderlichen
Aufgabentrennungen („Vier-Augen-Prinzip“) bei wesentlichen gemeindlichen Prozessen.
Im Zuge der vorgetragenen Änderungen für die örtliche Rechnungsprüfung ergeben sich auch
Änderungen für die überörtliche Prüfung: Diese soll künftig in jeder Gemeinde und jedem
Gemeindeverband alle fünf Jahre vorgenommen werden. Gleichzeitig wird – neu – geregelt, dass eine
kommunale Vertretungskörperschaft über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der
Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme in Bezug auf den Prüfungsbericht enthaltenen
Feststellungen und Empfehlungen zu beschließen hat.
Darüber hinaus erhält die Gemeindeprüfungsanstalt neue Aufgaben auf dem Gebiet der
Informationstechnologie: Sie soll künftig als Beratungs- und Koordinierungsstelle für
Informationstechnologie gegenüber den Kommunen fungieren. Darüber hinaus soll sie im
Zusammenhang mit der Informationstechnologie Standards und Empfehlungen für den kommunalen
Bereich erarbeiten. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleibt
unberührt.“
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