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Allgemeine Vorlage (Einziehung der Wegeparzelle Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 201, gelegen in der Ortslage Frohnrath)

Daten

Kommune
Kall
Größe
25 kB
Datum
13.11.2018
Erstellt
02.11.18, 18:08
Aktualisiert
02.11.18, 18:08
Allgemeine Vorlage (Einziehung der Wegeparzelle Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 201, gelegen in der Ortslage Frohnrath)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 251/2018 13.11.2018 Vorlage erstellt: 31.10.2018 Federführung: 2.1 An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Keutgen Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 7 Einziehung der Wegeparzelle Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 201, gelegen in der Ortslage Frohnrath Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus- und Wirtschaftsförderung beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Einziehung der nachfolgend aufgeführten gemeindeeigenen landwirtschaftlichen Wegeparzelle einzuleiten. Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 201, groß 340 m² gelegen in der Ortslage Frohnrath. Sachdarstellung: Die Gemeinde Kall ist Eigentümerin der Wegeparzelle Gemarkung Sistig, Flur 19, Flurstück 201, groß: 340 qm, gelegen in der Ortslage Frohnrath. Ein angrenzender Grundstückseigentümer beantragt die vorgenannte Wegeparzelle komplett oder anteilig zu erwerben. Im Antrag wird dargelegt, dass die Wegefläche nicht mehr genutzt wird und seit Jahren entlang des fraglichen Grundstücks vom Anlieger selbst gepflegt wird. Im hinteren Bereich ist ein Begehen des Fußweges nicht mehr möglich. Vor einem Verkauf der Wegefläche ist es zwingend erforderlich, ein Wegeeinziehungsverfahren nach § 7 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht der Einziehung von der Gemeinde mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die zur Einziehung vorgesehene landwirtschaftliche Wegeparzelle ist aus dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.