Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
15.11.2018
Erstellt
05.11.18, 14:00
Aktualisiert
05.11.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 383/2018
30.10.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.11.2018
Krankenversicherungsschutz von Unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UAM)
Über die Abt. 51 - Jugend u. Familie - sind zur Zeit noch ca. 90 Unbegleitete ausländische
Minderjährige (UAM) untergebracht.
Da in der weit überwiegenden Anzahl der UAM kein Krankenversicherungsschutz besteht, wird dieser
gemäß §§ 39, 40 SGB VIII über die Ausgabe von Krankenscheine für die jeweiligen Quartale
sichergestellt. Die Prüfung der abgerechneten Krankenkosten erfolgt hierbei über die Abt. 50
(ggf. unter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes).
Im Rahmen verschiedener Veranstaltungen des Landesjugendamtes wurde von diesem darauf
hingewiesen, dass die UAM gegenüber anderen (deutschen) Kindern und Jugendlichen nicht
benachteiligt werden sollen. Daher sollte auch der Krankenversicherungsschutz nicht über
Krankenscheine, sondern vielmehr über eine Krankenversicherungskarte ermöglicht werden.
Eine Möglichkeit hierbei ist der Krankenversicherungsschutz gemäß § 264 SGB V (Übernahme der
Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung), der gemäß
§ 264 Abs. 2 SGB V auch für Leistungsempfänger nach dem SGB VIII eröffnet ist.
Der UAM erhält hierbei eine Krankenversicherungskarte, die Krankenversicherung rechnet die Kosten
nach eingehender Prüfung mit dem Jugendhilfeträger ab und erhält hierfür eine Aufwandspauschale.
Nach Auskunft der Landesstelle beim LVR werden zusätzlich zu den Krankenkosten von dort auch
entsprechende Aufwandspauschalen erstattet.
Ein Großteil der Jugendämter würde zwischenzeitlich diese Möglichkeit nutzen.
Da viele Jugendämter den Krankenversicherungsschutz bereits über § 264 SGB V sichergestellt
haben, wird vermehrt von Einrichtungen die Vergabe von Krankenscheinen als bürokratisch und
aufwendig zurückgemeldet. Verschiedentlich weigern sich Ärzte, Patienten mit Krankenschein zu
behandeln.
Darüber hinaus stellt die Beauftragung einer Krankenkasse sicher, dass - auch bezüglich der Prüfung
und Bewilligung von Leistungen - eine Gleichbehandlung mit anderen Leistungsempfängern
garantiert ist.
Die Abteilung Jugend und Familie steht zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes daher
in Verbindung mit der AOK Rheinland/Hamburg.
Die Krankenkassen haben sich in einer Rahmenvereinbarung über die Nutzbarkeit der elektronischen
Gesundheitskarte bereits 2015 auf eine konkrete Zuordnung aller Gemeinden zu bestimmten
-2Krankenkassen geeinigt (Rundschreiben des LKT NRW 627/15 v. 14.10.2015). Zuständig für den
Kreis Euskirchen ist die AOK Rheinland/Hamburg.
Ziel wäre die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes zum 01.01.2019.
Es wird um Kenntnisnahme gebeten.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)