Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Krankenversicherungsschutz von Unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UAM))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
15.11.2018
Erstellt
05.11.18, 14:00
Aktualisiert
05.11.18, 14:00
Info GB (Krankenversicherungsschutz von Unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UAM)) Info GB (Krankenversicherungsschutz von Unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UAM))

öffnen download melden Dateigröße: 24 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 383/2018 30.10.2018 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 15.11.2018 Krankenversicherungsschutz von Unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UAM) Über die Abt. 51 - Jugend u. Familie - sind zur Zeit noch ca. 90 Unbegleitete ausländische Minderjährige (UAM) untergebracht. Da in der weit überwiegenden Anzahl der UAM kein Krankenversicherungsschutz besteht, wird dieser gemäß §§ 39, 40 SGB VIII über die Ausgabe von Krankenscheine für die jeweiligen Quartale sichergestellt. Die Prüfung der abgerechneten Krankenkosten erfolgt hierbei über die Abt. 50 (ggf. unter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes). Im Rahmen verschiedener Veranstaltungen des Landesjugendamtes wurde von diesem darauf hingewiesen, dass die UAM gegenüber anderen (deutschen) Kindern und Jugendlichen nicht benachteiligt werden sollen. Daher sollte auch der Krankenversicherungsschutz nicht über Krankenscheine, sondern vielmehr über eine Krankenversicherungskarte ermöglicht werden. Eine Möglichkeit hierbei ist der Krankenversicherungsschutz gemäß § 264 SGB V (Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung), der gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auch für Leistungsempfänger nach dem SGB VIII eröffnet ist. Der UAM erhält hierbei eine Krankenversicherungskarte, die Krankenversicherung rechnet die Kosten nach eingehender Prüfung mit dem Jugendhilfeträger ab und erhält hierfür eine Aufwandspauschale. Nach Auskunft der Landesstelle beim LVR werden zusätzlich zu den Krankenkosten von dort auch entsprechende Aufwandspauschalen erstattet. Ein Großteil der Jugendämter würde zwischenzeitlich diese Möglichkeit nutzen. Da viele Jugendämter den Krankenversicherungsschutz bereits über § 264 SGB V sichergestellt haben, wird vermehrt von Einrichtungen die Vergabe von Krankenscheinen als bürokratisch und aufwendig zurückgemeldet. Verschiedentlich weigern sich Ärzte, Patienten mit Krankenschein zu behandeln. Darüber hinaus stellt die Beauftragung einer Krankenkasse sicher, dass - auch bezüglich der Prüfung und Bewilligung von Leistungen - eine Gleichbehandlung mit anderen Leistungsempfängern garantiert ist. Die Abteilung Jugend und Familie steht zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes daher in Verbindung mit der AOK Rheinland/Hamburg. Die Krankenkassen haben sich in einer Rahmenvereinbarung über die Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte bereits 2015 auf eine konkrete Zuordnung aller Gemeinden zu bestimmten -2Krankenkassen geeinigt (Rundschreiben des LKT NRW 627/15 v. 14.10.2015). Zuständig für den Kreis Euskirchen ist die AOK Rheinland/Hamburg. Ziel wäre die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes zum 01.01.2019. Es wird um Kenntnisnahme gebeten. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)