Daten
Kommune
Wesseling
Größe
304 kB
Datum
14.11.2018
Erstellt
29.10.18, 17:06
Aktualisiert
29.10.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
223/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Sachgebietsvorstellung "interne SPFH"
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
16.10.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 223/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Markus Kröger
16.10.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Sachgebietsvorstellung "interne SPFH"
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Die „Interne Sozialpädagogische Familienhilfe“ (Interne SPFH) der Stadt Wesseling ist ein integriertes Sachgebiet in der Abteilung Jugendförderung, hat seine rechtliche Grundlage im vierten Abschnitt des SGB VIII
(siehe unten) und ist im Bereich der ambulanten Jugendhilfe tätig.
Abteilungsleitung Jugendförderung
Elternservice/ Frühe Hilfen
Kommunale Fachberatung
Offener Ganztag
Schulsozialarbeit
Grundschulen
Familien mit Kindern im Alter bis 3
Jahren
Grundschulen
Jugendzentrum /
Offene Jugendarbeit
Interne Sozialpädagogische
Familienhilfe
Multiprofessionelles Team
Projekt: Integration d. Bildung
inkl. Soziale Gruppenarbeit, Freizeitund Bildungsmaßnahmen und Kinderkino
Johannes Gutenberg Schule
und Goetheschule
Streetwork
Abenteuerspielplatz
Aufsuchende mobile Jugendarbeit im
Stadtgebiet
Träger:
Jugendring Wesseling e.V.
(Fachaufsicht)
Sozialraumorientierte
Integration
+
Internationale Familiengruppe
Personal Stadt Wesseling
(Dienstaufsicht)
„Südosteuropa“
Projekt MAIS Land NRW
Leistungsspektrum der „Internen Sozialpädagogischen Familienhilfe“ (Interne SPFH)
Wichtiger Hinweis: Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass die im weiteren Verlauf genutzte Formulierung
„Interne SPFH“ sich auf die Bezeichnung des Sachgebiets bezieht und die folgenden Leistungen der Jugendhilfe impliziert.
Erziehungsbeistandschaft
Sozialpädagogische Familienhilfe
Eingliederungshilfe
Hilfe für junge Volljährige
Begleitete Umgänge
Aufsuchende Familientherapie (AFT)
§ 30 SGB VIII
§ 31 SGB VIII
§ 35a. SGB VIII
§ 41 SGB VIII
§ 18 SGB VIII
§ 27 SGB VIII Absatz 3
Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistandschaft)
§ 27 SGB VIII
(1)
„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine
Entwicklung als geeignet und notwendig ist.
(2)
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem
erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kinds oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn diese Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist.“
(3)
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie
soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
…..“
§ 30 SGB VIII
„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“
Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe)
§ 31 SGB VII
„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zu
Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die
Mitarbeit der Familie“.
Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
(1) „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1.
2.
3.
4.
in ambulanter Form,
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
durch geeignete Pflegepersonen und
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die
geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der
Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam
betreut werden.“
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII
(1) „Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt
werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der
Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber
hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.“
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gem. §
18 SGB VIII (u.a. „Begleiteter Umgang“)
….
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685
und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen.
Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. ….. „
Die nachfolgende Tabelle bietet eine Kurzübersicht über die aktuelle Struktur des Sachgebietes
Träger
Primäre Zielgruppe
Struktur der „Internen SPFH“
Stadt Wesseling, Bereich Kinder, Jugend und Familie, Abt. Jugendförderung
Familien, allein erziehende Sorgeberechtigte, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
mit z.B. folgenden Problemstellungen:
Personal
Familiäre Konflikte
Verhaltens- und Beziehungsprobleme
Erziehungsschwierigkeiten
Überforderung im Alltag
Schulprobleme
Folgen von Trennung und Scheidung
Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Institutionen
4 päd. Fachkräfte = 3 VZÄ
Berufliche Qualifikation der o.g. Fachkräfte:
Sozialarbeiter/-innen (Diplom bzw. BA)
Systemische Familientherapeutinnen
Standort
Jugendzentrum
Taunusstraße 1
Grundmerkmale
„Ambulante Jugendhilfe vor Ort“ (Aufsuchende Hilfe)
Ziele
Freiwilligkeit (Ausnahme: Angeordneter Schutzauftrag durch den ASD)
Partizipation
Ressourcen- und Sozialraumorientierung
Die konkreten Zielformulierungen ergeben sich aus den Erfordernissen der einzelnen Familiensituation und werden vom Allgemeinen Dienst des Bereichs 51 gemeinsam mit Betroffenen vereinbart.
Beispielhaft können folgende Ziele sein:
Kooperationspartner
Hilfe zur Selbsthilfe für die Familie
Erziehungskompetenz der Eltern fördern und stärken
Eigenverantwortliches Verhalten anregen – Passivität durch Aktivität überwinden
Vorhandene Ressourcen der Familie (wieder-) entdecken, ihre Entwicklung fördern und
stabilisieren
Strukturierung des Alltags fördern (Fähigkeiten der Haushaltsführung verbessern, Tagesabläufe besser organisieren)
Ökonomische Situation sichern und stabilisieren
Alternative Handlungsmöglichkeiten für Krisensituationen aufzeigen und das Erlernen und
Umsetzen fördern
Ermutigung und Aktivierung, um eigene Gestaltungsmöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen
Nutzung der außerfamiliären Sozialisationsfelder
Weitere Sachgebiete in der Jugendförderung (z.B. Schulsozialarbeit, Frühe Hilfen, Sozialraum orientierte Integration, Streetwork, Jugendzentrum und Abenteuerspielplatz)
Schulen und Kindergärten
Beratungsstellen (Caritas, Drogenhilfe, ASB, etc.)
Ärzte, Psychologen und SPZ
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Ausländerbehörde
Verfahrenspflege
Jobcenter und Agentur für Arbeit
Vereine, Kirchengemeinden und freie Träger der Jugendhilfe
Ordnungsamt und Polizei
Diese Liste ist nicht vollständig, da je nach Notwendigkeit der Familie weitere Kooperationspartner
hinzukommen können.
Exemplarischer Verfahrensablauf
„Vom Antrag bis zur Hilfe“
Antragstellung durch die Sorgeberechtigten (Regelfall) im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)
Antragsprüfung durch den ASD „Ist eine Hilfe geeignet und notwendig“ sind die Anspruchsvoraussetzungen
gegeben und ist das Jugendamt Wesseling örtlich zuständig.
Schriftliche Vorlage für die Erziehungskonferenz durch den ASD
(Entscheidungsgremium im Bereich 51)
Beschluss der Erziehungskonferenz
Hilfegewährung
Hilfeablehnung
Anfrage an die „Interne SPFH“ über die Leitung der Jugendförderung
(Mailanfrage mit Protokoll der Erziehungskonferenz)
Freie Kapazitäten ?
Anzahl der Fachleistungsstunden
Dauer der Hilfe
Ziele
Mitteilung an den Antragsteller
(Bewilligungsbescheid)
Mitteilung an den Antragsteller
(Ablehnungsbescheid)
Inhalt der Mitteilung:
Festlegung bzgl. der Art der Hilfe (vgl. Leistungen der „Internen SPFH“
Festlegung bzgl. des Umfangs und der Dauer der Hilfe
Festlegung bzgl. der Ziele
Mitteilung über den „Anbieter“ der Hilfe
Übergabegespräch
ASD – Interne SPFH - Hilfeempfänger
Hilfebeginn der Internen SPFH
Inhaltliche Grundlage
Ergebnis der Erziehungskonferenz und des Übergabegesprächs
Hilfegewährung durch die Interne SPFH
Regelmäßige Tätigkeitsnachweise an den ASD und Controlling
Berichte u.a. im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII
Hilfebeendigung
Weiterbewilligung der Hilfe
Beendigung durch den Hilfeempfänger
Beendigung durch den ASD bei Zielerreichung bzw. mangelnder
Mitwirkung des Hilfeempfängers und Perspektive
Neuer Beschluss der Erziehungskonferenz