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Beschlussvorlage (Sachgebietsvorstellung "interne SPFH")

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
304 kB
Datum
14.11.2018
Erstellt
29.10.18, 17:06
Aktualisiert
29.10.18, 17:06
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 223/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Sachgebietsvorstellung "interne SPFH" Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.10.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 223/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Markus Kröger 16.10.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Sachgebietsvorstellung "interne SPFH" Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Die „Interne Sozialpädagogische Familienhilfe“ (Interne SPFH) der Stadt Wesseling ist ein integriertes Sachgebiet in der Abteilung Jugendförderung, hat seine rechtliche Grundlage im vierten Abschnitt des SGB VIII (siehe unten) und ist im Bereich der ambulanten Jugendhilfe tätig. Abteilungsleitung Jugendförderung Elternservice/ Frühe Hilfen Kommunale Fachberatung Offener Ganztag Schulsozialarbeit Grundschulen Familien mit Kindern im Alter bis 3 Jahren Grundschulen Jugendzentrum / Offene Jugendarbeit Interne Sozialpädagogische Familienhilfe Multiprofessionelles Team Projekt: Integration d. Bildung inkl. Soziale Gruppenarbeit, Freizeitund Bildungsmaßnahmen und Kinderkino Johannes Gutenberg Schule und Goetheschule Streetwork Abenteuerspielplatz Aufsuchende mobile Jugendarbeit im Stadtgebiet Träger: Jugendring Wesseling e.V. (Fachaufsicht) Sozialraumorientierte Integration + Internationale Familiengruppe Personal Stadt Wesseling (Dienstaufsicht) „Südosteuropa“ Projekt MAIS Land NRW Leistungsspektrum der „Internen Sozialpädagogischen Familienhilfe“ (Interne SPFH) Wichtiger Hinweis: Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass die im weiteren Verlauf genutzte Formulierung „Interne SPFH“ sich auf die Bezeichnung des Sachgebiets bezieht und die folgenden Leistungen der Jugendhilfe impliziert.       Erziehungsbeistandschaft Sozialpädagogische Familienhilfe Eingliederungshilfe Hilfe für junge Volljährige Begleitete Umgänge Aufsuchende Familientherapie (AFT) § 30 SGB VIII § 31 SGB VIII § 35a. SGB VIII § 41 SGB VIII § 18 SGB VIII § 27 SGB VIII Absatz 3 Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistandschaft) § 27 SGB VIII (1) „Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung als geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kinds oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn diese Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erforderlich ist.“ (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen. …..“ § 30 SGB VIII „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ Hilfe zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) § 31 SGB VII „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zu Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie“. Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII (1) „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. 2. 3. 4. in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.“ Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII (1) „Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.“ Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gem. § 18 SGB VIII (u.a. „Begleiteter Umgang“) …. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. ….. „ Die nachfolgende Tabelle bietet eine Kurzübersicht über die aktuelle Struktur des Sachgebietes Träger Primäre Zielgruppe Struktur der „Internen SPFH“ Stadt Wesseling, Bereich Kinder, Jugend und Familie, Abt. Jugendförderung Familien, allein erziehende Sorgeberechtigte, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit z.B. folgenden Problemstellungen:        Personal Familiäre Konflikte Verhaltens- und Beziehungsprobleme Erziehungsschwierigkeiten Überforderung im Alltag Schulprobleme Folgen von Trennung und Scheidung Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Institutionen 4 päd. Fachkräfte = 3 VZÄ Berufliche Qualifikation der o.g. Fachkräfte: Sozialarbeiter/-innen (Diplom bzw. BA) Systemische Familientherapeutinnen Standort Jugendzentrum Taunusstraße 1 Grundmerkmale „Ambulante Jugendhilfe vor Ort“ (Aufsuchende Hilfe)    Ziele Freiwilligkeit (Ausnahme: Angeordneter Schutzauftrag durch den ASD) Partizipation Ressourcen- und Sozialraumorientierung Die konkreten Zielformulierungen ergeben sich aus den Erfordernissen der einzelnen Familiensituation und werden vom Allgemeinen Dienst des Bereichs 51 gemeinsam mit Betroffenen vereinbart. Beispielhaft können folgende Ziele sein:          Kooperationspartner           Hilfe zur Selbsthilfe für die Familie Erziehungskompetenz der Eltern fördern und stärken Eigenverantwortliches Verhalten anregen – Passivität durch Aktivität überwinden Vorhandene Ressourcen der Familie (wieder-) entdecken, ihre Entwicklung fördern und stabilisieren Strukturierung des Alltags fördern (Fähigkeiten der Haushaltsführung verbessern, Tagesabläufe besser organisieren) Ökonomische Situation sichern und stabilisieren Alternative Handlungsmöglichkeiten für Krisensituationen aufzeigen und das Erlernen und Umsetzen fördern Ermutigung und Aktivierung, um eigene Gestaltungsmöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen Nutzung der außerfamiliären Sozialisationsfelder Weitere Sachgebiete in der Jugendförderung (z.B. Schulsozialarbeit, Frühe Hilfen, Sozialraum orientierte Integration, Streetwork, Jugendzentrum und Abenteuerspielplatz) Schulen und Kindergärten Beratungsstellen (Caritas, Drogenhilfe, ASB, etc.) Ärzte, Psychologen und SPZ Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Ausländerbehörde Verfahrenspflege Jobcenter und Agentur für Arbeit Vereine, Kirchengemeinden und freie Träger der Jugendhilfe Ordnungsamt und Polizei Diese Liste ist nicht vollständig, da je nach Notwendigkeit der Familie weitere Kooperationspartner hinzukommen können. Exemplarischer Verfahrensablauf „Vom Antrag bis zur Hilfe“ Antragstellung durch die Sorgeberechtigten (Regelfall) im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) Antragsprüfung durch den ASD „Ist eine Hilfe geeignet und notwendig“ sind die Anspruchsvoraussetzungen gegeben und ist das Jugendamt Wesseling örtlich zuständig. Schriftliche Vorlage für die Erziehungskonferenz durch den ASD (Entscheidungsgremium im Bereich 51) Beschluss der Erziehungskonferenz Hilfegewährung Hilfeablehnung Anfrage an die „Interne SPFH“ über die Leitung der Jugendförderung (Mailanfrage mit Protokoll der Erziehungskonferenz) Freie Kapazitäten ? Anzahl der Fachleistungsstunden Dauer der Hilfe Ziele Mitteilung an den Antragsteller (Bewilligungsbescheid) Mitteilung an den Antragsteller (Ablehnungsbescheid) Inhalt der Mitteilung: Festlegung bzgl. der Art der Hilfe (vgl. Leistungen der „Internen SPFH“ Festlegung bzgl. des Umfangs und der Dauer der Hilfe Festlegung bzgl. der Ziele Mitteilung über den „Anbieter“ der Hilfe Übergabegespräch ASD – Interne SPFH - Hilfeempfänger Hilfebeginn der Internen SPFH Inhaltliche Grundlage Ergebnis der Erziehungskonferenz und des Übergabegesprächs Hilfegewährung durch die Interne SPFH Regelmäßige Tätigkeitsnachweise an den ASD und Controlling Berichte u.a. im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII Hilfebeendigung Weiterbewilligung der Hilfe Beendigung durch den Hilfeempfänger Beendigung durch den ASD bei Zielerreichung bzw. mangelnder Mitwirkung des Hilfeempfängers und Perspektive Neuer Beschluss der Erziehungskonferenz