Daten
Kommune
Weilerswist
Größe
186 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
30.10.18, 18:02
Aktualisiert
30.10.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE WEILERSWIST
DIE BÜRGERMEISTERIN
BESCHLUSSVORLAGE
Drucksachen Nr.
V_72/2018
Geschäftszeichen
AZ.:
Termin Beschlusskontrolle:
FB 6
60 40 01
31.12.2018
Betreff
VIII. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrags in der Gemeinde Weilerswist vom 05.04.1994
Adressat
Rat der Gemeinde Weilerswist
Beratungsfolge
Ausschuss für Gemeindeentwicklung
und Infrastruktur
08.11.2018
Rat der Gemeinde Weilerswist
13.12.2018
(X) öffentliche Sitzung
() nichtöffentliche Sitzung
1 Anlage
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Rat der Gemeinde Weilerswist beschließt die der Vorlage V_72/2018 beigefügte
VIII. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags in der
Gemeinde Weilerswist vom 05.04.1994.
Abstimmergebnis:
PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG:
Die zur Zeit gültige Erschließungsbeitragssatzung bestimmt in § 8 Absatz 1, dass Straßen und
Wege endgültig hergestellt sind, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie
über folgende Bestandteile (Teileinrichtungen) verfügen:
a) Entwässerungseinrichtungen
b) Straßenbeleuchtungseinrichtungen
c) Fahrbahn
d) beiderseitige Gehwege
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es einer
Änderungssatzung (Abweichungssatzung), wenn eine Straße nicht entsprechend mit den in der
Satzung festgelegten Bestandteilen (Teileinrichtungen) ausgebaut wird.
Zur Abrechnung stehen die Erschließungsanlagen „Zülpicher Straße“ (von Hausnummer 62 bis
98, Flurstücke 342 und 343), „An der Römervilla“, „Zum Römerbrunnen“ und „Heimbacher Straße“
(von Flurstück 275 bis zur Erschlißeungsanlage „An der Römervilla“) in Kleinvernich an, deren
VIII. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrags in der Gemeinde Weilerswist vom 05.04.1994
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endgültiger Ausbau von den generellen Herstellungsmerkmalen des § 8 Absatz 1 der Erschließungsbeitragssatzung abweicht:
Diese Erschließungsanlagen sind als Mischfläche ausgebaut worden.
Die Beitragspflicht kann jedoch erst entstehen, wenn für diese Straßen die generellen
Herstellungsmerkmale des § 8 Absatz 1 b) der Erschließungsbeitragssatzung geändert werden.
HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
wenn ja:
ja
nein
€
Finanzierungsbedarf gesamt:
davon:
im Haushalt des laufenden Jahres
€
in den Haushalten der folgenden Jahre
- erstes Folgejahr
€
- zweites Folgejahr
€
- drittes Folgejahr
€
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung:
wenn ja:
Produkt / Kostenstelle / Sachkonto:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
Demografie-Check
durchgeführt
ja
nein
nicht relevant
53919 Weilerswist, den 26.10.2018
Aufgestellt
Bobrowski
Mitunterzeichner
Reichwaldt
Bürgermeisterin
Beigeordneter
Kämmerer
(wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)