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Beschlusstext (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
07.11.18, 10:00
Aktualisiert
07.11.18, 10:00
Beschlusstext (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018) Beschlusstext (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde am 04.09.2018 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 5 Befreiung von den Verbotsvorschriften des VL 18/2018 Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018 Die Vorsitzende Frau Schmitz verwies auf die Sitzungsvorlage und eröffnete die Diskussion. Herr Henkenmeier brachte ein, dass auch außerhalb der Höhle gegebenenfalls Fledermäuse innerhalb von Klüften oder dem Efeu überwintern könnten. Auch sollten die Felsen nicht angeleuchtet werden. Weiterhin erkundigte er sich, wer die Einhaltung der Nebenbestimmungen auch durch die Besucher überwacht. Frau Pantenburg wies darauf hin, dass nach den Nebenbestimmungen bereits Schilder angebracht werden müssen, die auf das Schutzgebiet und das gebotene Verhalten in diesem hinweisen sollen. Nach einem kurzen Austausch der Beiratsmitglieder insbesondere zu den Punkten Feuer während der Veranstaltung und Betreten der Höhle (Zone I) wurde sich darauf geeinigt, dass in die Nebenbestimmungen aufgenommen werden soll, dass der Veranstalter beispielsweise durch Aufsichtspersonal sicherstellt, dass die Besucher sich an die Vorgaben (kein Lärm, kein Verlassen der Wege usw.) halten. Die Diskussion zu TOP 5 wurde damit geschlossen und es erfolgte die Abstimmung. Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten Verfahren keinen Gebrauch. In die Nebenbestimmungen soll aufgenommen werden, dass der Veranstalter die Einhaltung der Nebenbestimmungen auch von Besuchern und Ausstellern zu gewährleisten hat. Abstimmungsergebnis: einstimmig Nachtrag der UNB zur Sitzung: Seitens der zuständigen Sachbearbeiterin wurde der Einwand zu den Fledermäusen außerhalb der Höhle geprüft. Die Fledermäuse befinden sich zum Veranstaltungstermin im Winterschlaf innerhalb der Höhle. Es ist davon auszugehen, dass Ritzen und Spalten an der Außenseite der Höhle durchfrieren und somit nicht als Winterquartier geeignet sind. Sollten sich dennoch Tiere in Spalten an der Außenseite befinden, so müssten diese sich relativ weit ins Innere begeben, um einem Frosttod zu entgehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das künstliche Licht die Spalten in dieser Tiefe durchdringt und somit Fledermäuse während des Winterschlafs beeinträchtigt. Lediglich im Sommer wäre es denkbar, dass sich Fledermäuse auch außerhalb in Klüften aufhalten. Nachtrag der Beiratsvorsitzenden zur Stellungnahme der UNB: Diese Einschätzung kann nicht vollständig geteilt werden. Die Aufenthaltssituation von Fledermäusen kann witterungsbedingt auch anders sein. Insofern ist eine Gefährdung durch maximale Nutzung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (im Sinne des gesetzlichen Artenschutzes) umzusetzen.