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Beschlussvorlage (Winterdienst in der Gemeinde Nettersheim hier: Räum- und Streudienstplanung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
168 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
07.11.18, 09:02
Aktualisiert
07.11.18, 09:02
Beschlussvorlage (Winterdienst in der Gemeinde Nettersheim
hier: Räum- und Streudienstplanung) Beschlussvorlage (Winterdienst in der Gemeinde Nettersheim
hier: Räum- und Streudienstplanung) Beschlussvorlage (Winterdienst in der Gemeinde Nettersheim
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hier: Räum- und Streudienstplanung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Cr Vorlage 1059 /X.L. Datum: 06.11.2018 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.11.2018 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 04.12.2018 Gemeinderat Sitzungstag: 11.12.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Winterdienst in der Gemeinde Nettersheim hier: Räum- und Streudienstplanung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung sowie Mittelveranschlagungen Haushalt 2019 Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, den Räum- und Streudienst auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen in der Winterperiode 2018/2019 – wie in der Begründung zur Vorlage dargestellt – durchzuführen. Des Weiteren beschließt der Gemeinderat für den LKW eine Streukiste zu beschaffen. Zur Sicherstellung der Finanzierung sind im Haushaltsplan 2019 entsprechende Mittel zu veranschlagen. Eine Gebührenveränderung in der kostenrechnenden Einrichtung „Straßenreinigung“ ist nach den vorgenommen Haushaltsveranschlagungen 2019 nicht erforderlich. Begründung: Auf der Grundlage der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Nettersheim (Straßenreinigungssatzung) in Verbindung mit dem Straßenreinigungsgesetz NRW ist die Gemeinde Nettersheim für den Räum- und Streudienst auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen verantwortlich. Zu den Straßen zählen neben den Fahrbahnen auch die Gehwege. Der Räumund Streudienst auf den Gehwegen ist durch die oben genannte Satzung auf die Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an sie angrenzen. Diese Eigentümerverpflichtung gilt auch für die Gemeinde Nettersheim sofern es sich um gemeindliche Grundstücke handelt. Weitere Eigentümerverpflichtungen bestehen auf Plätzen, Schulhöfen sowie auf den Gemeindeverbindungsstraßen. Der Räum- und Streudienst wird in Verantwortung des gemeindlichen Bauhofs auf der Grundlage eines Räum- und Räumdienstplanes durchgeführt. In diesem Plan sind der konkrete Ablauf, die Räum- und Streubezirke sowie die zu beachtenden Prioritäten (Gefällstrecken) definiert. Die Witterungsverhältnisse werden ab dem 01. November täglich um 03.00 Uhr durch qualifiziertes Bauhofpersonal überprüft und hiernach der Einsatz nach Bedarf gesteuert. Für den Räum- und Streudienst auf den Fahrbahnen stehen der gemeindliche LKW sowie der Unimog des Gemeindewasserwerkes zur Verfügung. Beide sind mit einem Schneeschild sowie einem Aufsatzstreuer bestückt. Die Streukiste des LKWs weist zwischenzeitlich erhebliche altersbedingte Verschleißerscheinungen auf, so dass spätestens zur Winterperiode 2019/2020 ein Ersatz anzustreben ist. Ausreichend ist eine gebrauchte Streukiste. Zur Sicherstellung der Finanzierung sind im Haushaltsplan 2019 entsprechende Mittel zu veranschlagen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist von einem Aufwand in Höhe von rund 10.000,00 Euro auszugehen. Als Streumaterial wird bereits seit vielen Jahren ein Salz-/Lavagemisch verwendet. Dieses hat sich insbesondere bei den starken Gefällestrecken bewährt. Vor jeder Winterperiode erfolgen hierzu Ausschreibungen. Im Hinblick auf die kom- 3 mende Winterperiode wurde das Lager an der Bauhofhalle im Gewerbegebiet zwischenzeitlich befüllt. Unterstützt wird das gemeindliche Personal durch Externe. Bezüglich der überörtliche Straßen (Land- und Kreisstraßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen bestehen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau (Landstraßen) sowie dem Kreis Euskirchen (Kreisstraßen). Die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis Euskirchen ist dahingehend erweitert, dass dieser auch das Gewerbegebiet in Zingsheim, die Birkenheckerstraße sowie die Holzmülheimer Straße (ehemalige Kreisstraßen) in Frohngau und die Steinfelder Straße (abgestufte Kreisstraße) in Nettersheim mit räumt und streut. Beim Räumen und Streuen der Anliegerstraßen wurde der gemeindliche Bauhof zudem bereits seit vielen Jahren durch ortsansässige Landwirte unterstützt. Für die Orte Frohngau, Roderath, Bouderath, Holzmülheim und Buir (einschließlich Gemeindeverbindungsstraßen, Räum- und Streubezirk 3) kann auch für die bevorstehende Winterperiode auf die bisher bewährte Lösung zurückgegriffen werden. Noch im vergangenen Winter hat ein Landwirt in den Orten Zingsheim, Nettersheim und Pesch den Räum- und Streudienst auf den Anliegerstraßen durchgeführt (Räum- und Streubezirk 2). Dieser steht jedoch für die kommende Winterperiode nicht mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde im Gemeindeblatt hierzu eine Ausschreibung durchgeführt. Hiernach war es möglich, eine ortsansässige Firma aus dem Gewerbegebiet Zingsheim für den Einsatz zu gewinnen. Für den gemeindlichen Bauhof mit LKW und Unimog verbleiben demnach die Orte Marmagen, Engelgau und Tondorf (Räum- und Streubezirk 1). Dem Bahnhof in Nettersheim kommt eine besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund wird er im Einsatzfall durch den Unimog als erstes angefahren. Das Räumen und Streuen auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen ist über die Straßenreinigungsgebühr zu finanzieren. In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 5ff der Straßenreinigungssatzung verwiesen. Die Gebührenabrechnung erfolgt auf der Grundlage der Frontmeter. Durch die Grundstückseigentümer ist pro Frontmeter eine Gebühr in Höhe von 1,10 Euro zu bezahlen. Die letzte Gebührenanpassung hat im Jahre 2013 stattgefunden. Wie die vorgenommenen Haushaltsveranschlagungen zeigen, kann diese Gebühr im Haushaltsjahr 2019 unverändert bleiben. Die Personalkosten liegen voraussichtlich bei 91.000,00 Euro. Die Sachleistungen (Lava, Salz etc.) können im Vergleich zur Haushaltsveranschlagung 2018 um 5.000,00 Euro auf 20.000,00 Euro reduziert werden. Der Straßenreinigungsaufwand (Leihe Unimog Wasserwerk, Kreis, Landesbetrieb) ist mit 55.000,00 Euro zu veranschlagen. Die Unternehmerkosten Winterdienst (Landwirt, Firma) belau- 4 fen sich voraussichtlich auf 32.000,00 Euro. Für die zu erwerbende Streukiste ist eine Abschreibung von 1.000,00 Euro (Nutzungsdauer 10 Jahre) anzusetzen. Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen können bei 500,00 Euro belassen werden. Die Interne Leistungsverrechnung (Kostenanteil am Fuhrpark etc.) liegt bei 28.000,00 Euro. Diese Kosten dürfen aber nicht 1:1 auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Die Kommune ist dazu verpflichtet, einen Eigenanteil zu berechnen, da die Reinigung der Straßen nicht nur im Interesse der Eigentümer der erschlossenen Grundstücke, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit liegt. Bis Ende 1997 war dieser Anteil durch § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW in der damaligen Fassung zwingend auf 25 % festgelegt, so dass 75 % der Kosten umgelegt werden durften. Diese Vorschrift ist jedoch in der Zwischenzeit entfallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Eigenanteil der Kommune nicht mehr berücksichtigt werden muss. Die Höhe des Abzuges ist auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu bestimmen. Bei der Gebührenkalkulation wurde sich an der früheren Regelung des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW orientiert und ein Eigenanteil in Höhe von 25 % berechnet. Die mit der oben genannten Gebühr in Höhe von 1,10 Euro abzurechnenden Frontmeter belaufen sich insgesamt auf 121.038 m. Des Weiteren kann noch ein Sonderposten zum Gebührenausgleich aufgelöst werden (37.650,00 Euro). Der Gebührenhaushalt schließt insgesamt mit einem leichten Überschuss in Höhe von 166,80 Euro ab. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister