Daten
Kommune
Brühl
Größe
245 kB
Datum
12.11.2018
Erstellt
31.10.18, 12:21
Aktualisiert
31.10.18, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50/2
Zons
50/2 Zo
12.10.2018
350/2018
(233/2017)
Betreff
Erhebung der tatsächlichen Unterbringungskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) in den Kommunen NRWs
Pauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Team Haushalt
Freytag
Burkhardt
Zimmermann Radermacher Jülich
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Im Jahr 2017 erfolgte in Nordrhein-Westfalen eine sehr aufwendige Ist-Kosten-Erhebung
der tatsächlich in den Kommunen im Jahr 2017 anfallenden Kosten für die Unterbringung
von Flüchtlingen. Die Zuständigkeit bei der Stadt Brühl oblag dem Fachbereich Soziales.
Gefragt waren ausschließlich die Kosten, die für die Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG anfielen jedoch ohne Integrationskosten (z.B. Aufwendungen für KiTa- oder
Schulplätze, schulische Hilfen, Sach- und Personalkosten für Integrationsprojekte,
Sprachkurse, Schulsozialarbeit oder ehrenamtliche Flüchtlingsarbeit).
Die Ergebnisse dieser Erhebung sollen in die zukünftige Festsetzung der pauschalen
Erstattungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW, die die Kommunen für diese
Aufgabenwahrnehmung erhalten, einfließen.
Im Jahr 2017 erhielten die Kommunen 833,33 € (10.000 €/Jahr) je abzurechnender
Person. Ab dem Jahr 2018 aufgrund der allgemeinen Preissteigerung pauschal 866
€/Monat (10.392 €/Jahr). Die Landeszuweisung erfolgt seit dem 01.01.2017 monatlich,
infolge einer kommunalen Meldung des tatsächlichen Fallbestandes.
Die Stadt Brühl hat im Jahr 2017 im Rahmen der Ist-Kosten-Erhebung nachfolgende
Meldungen an IT-NRW vorgenommen:
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Drucksache 350/2018
Gesamtkosten Aufstellung IST Kosten
I/2017
II/2017
III/2017
IV/2017
Kosten 50/1 AsylbLG
1
597.858,07 €
367.140,94 €
243.236,84 €
350.092,12 €
Kosten 50/2 Unterbringung
2
219.317,00 €
253.662,00 €
144.926,00 €
141.115,00 €
Kosten Personal FB 50
3
214.986,75 €
211.611,30 €
184.162,73 €
174.471,23 €
Zinsen
4
819,23 €
819,23 €
819,23 €
819,23 €
Abschreibungen
5
52.147,00 €
52.147,00 €
52.147,00 €
52.147,00 €
1.085.128,05 €
885.380,47 €
625.291,80 €
718.644,58 €
sonstige Kosten
Summe
I/2017
Monatliche Kosten
361.709,35 €
Zum 31.03.2017 sind 380 Personen im Bezug von Leistungen nach AsylbLG
daher ergeben sich Kosten je Person von
951,87 €
Damit liegen die Kosten über dem Erstattungsbetrag je Flüchtling
von
833,33 €
II/2017
Monatliche Kosten
295.126,82 €
Zum 30.06.2017 sind 354 Personen im Bezug von Leistungen nach AsylbLG
daher ergeben sich Kosten je Person von
833,69 €
Damit liegen die Kosten über dem Erstattungsbetrag je Flüchtling
von
833,33 €
III/2017
Monatliche Kosten
208.430,60 €
Zum 30.09.2017 sind 264 Personen im Bezug von Leistungen nach AsylbLG
daher ergeben sich Kosten je Person von
789,51 €
Damit liegen die Kosten unter dem Erstattungsbetrag je Flüchtling von
833,33 €
IV/2017
Monatliche Kosten
239.548,19 €
Zum 31.12.2017 sind 243 Personen im Bezug von Leistungen nach AsylbLG
daher ergeben sich Kosten je Person von
985,80 €
Damit liegen die Kosten über dem Erstattungsbetrag je Flüchtling
von
833,33 €
Insgesamt
Monatliche Kosten
276.203,74 €
In 2017 waren durchschnittlich 311 Personen im Bezug von Leistungen nach AsylbLG
daher ergeben sich Kosten je Person von
888,11 €
Damit liegen die Kosten über dem Erstattungsbetrag je Flüchtling
von
833,33 €
Damit lagen die tatsächlichen Kosten je Person/Monat mit einem Betrag von 54,78 € über
der erstatteten Pauschale. Bei durchschnittlich 311 Personen ergaben sich für das Jahr
2017 nicht erstattete Kosten von 204.000 €, die den kommunalen Haushalt belasteten. Da
monatliche Fluktuation hier nicht berücksichtigt werden kann, handelt es sich dabei um
einen ungefähren Wert. Wie bereits dargestellt, sind weitere kommunale Kosten zur
Integration nicht enthalten.
Nun liegen die Ergebnisse des Gutachters (Professor Dr. Lenk) zur Evaluierung der
FlüAG-Kostenpauschale sowie ein Gesamtbericht der Gemeindeprüfungsanstalt NRW zu
Drucksache 350/2018
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Ist-Kosten-Erhebung vor (Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes 239/2018 vom
18.09.2018). Der Schnellbrief ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Die ausführlichen
Gutachten hierzu werden im Downloadbereich des Ratsinformationssystems bereit
gestellt.
Ermittelt wurde ein durchschnittlicher Aufwand der Kommunen in NRW in Höhe von
13.274 € (jährlich/Person). Dieser liegt deutlich höher, als die jährliche Erstattung nach
dem Flüchtlingsaufnahmegesetz von 10.000 € im Jahr 2017 und 10.392 € für das Jahr
2018.
Der für Brühl ermittelte Aufwand mit 10.657 € liegt unter dem Gesamtdurchschnitt, jedoch
bei den ermittelten Aufwendungen für kreisangehörigen Kommunen von durchschnittlich
11.000 € im Rahmen.
Hinsichtlich kreisfreier Städte wurden Aufwendungen von 15.900 € festgestellt.
Als Hintergrund der Unterschiede werden neben spezifischen Ballungszentren- und
Standortkosten auch individuelle Einflüsse innerhalb der Kommunen genannt.
Der Städte- und Gemeindebund fordert nun aufgrund dieser Ergebnisse eine rasche
Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und eine ab 01.01.2018 rückwirkende
Erhöhung der Pauschale auf mindestens 12.900 €/Jahr/Person. Ferner soll die Pauschale
auch für geduldete Personen gezahlt werden und nicht auf drei Monate begrenzt bleiben.
Die Verwaltung kann sich dieser Aufforderung anschließen, da andernfalls die auferlegte
Pflichtaufgabe der Unterbringung und Leistungserbringung nach dem AsylbLG für
zugewiesene Flüchtlinge zu einer finanziellen Belastung der Kommune führt.
Eine abschließende Entscheidung auf politischer Ebene ist bisher nicht erfolgt.
Anlage(n):
(1) 1_KostenerstattungFLueAG2017