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Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl hier: Änderung der Förderrichtlinien zum 01.01.2019)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
132 kB
Datum
15.11.2018
Erstellt
31.10.18, 12:21
Aktualisiert
31.10.18, 12:21
Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
hier: Änderung der Förderrichtlinien zum 01.01.2019) Vorlage (Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 51 Frädrich 51/3 - Fr 23.10.2018 369/2018 Betreff Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl hier: Änderung der Förderrichtlinien zum 01.01.2019 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Schmitz Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Kinder- und Jugendförderrichtlinien in den Punkten 7 und 9 zum 01.01.2019 Erläuterungen: Die Jugendleiter/in-Card (juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtlich Engagierte in der Jugendarbeit. Sie dient der Legitimation und als Qualifikationsnachweis. Die juleica wird an Personen ausgehändigt, deren Träger der Jugendhilfe die Erfüllung folgender Voraussetzungen bescheinigt: - Das Mindestalter von 16 Jahren ist erreicht. - Die Organisation von Angeboten für Kinder und Jugendliche wird ehrenamtlich und nicht nur vorübergehend erbracht. - Eine Gruppenleiterschulung wurde erfolgreich absolviert. - Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kursus. Die Stadt Brühl fördert das Engagement der Brühler Inhaber/innen einer juleica bislang mit folgenden Vergünstigungen, die vom Jugendhilfeausschuss mit Beschluss vom 23.11.2017 festgelegt wurden:     10x jährlich freier Eintritt in das Karlsbad 1x jährlich freier Eintritt in den Kletterwald „Schwindelfrei“ 2x jährlich freier Eintritt in das Zoom-Kino Ermäßigung des Eintrittspreises in Höhe von 50% Kulturveranstaltungen bei städtischen Seite - 2 – Drucksache 369/2018  Gebührenermäßigung in Höhe von 50% bei der Stadtbücherei Brühl  Gebührenermäßigung bei Kursen der städtischen Kunst- und Musikschule in Höhe von 50% der Kursgebühr für maximal einen Kurs und max. 100 € pro Jahr Auf Wunsch des Stadtjugendringes wird nunmehr vorgeschlagen, den Beitrag für die Mitgliedschaft in einem dem Stadtsportverband angeschlossenen Verein in einer Höhe von bis zu 100 € pro Jahr zu übernehmen. In Gesprächen mit dem Stadtsportverband Brühl wurde deutlich, dass dieser der Maßnahme sehr positiv gegenüber steht. Diese Vergünstigung soll als Wahlangebot in Kombination mit der Vergünstigung bei Kursangeboten der städtischen Kunst- und Musikschule gewährt werden. Das bedeutet, dass entweder ein Angebot an der Kunst- und Musikschule oder eine Mitgliedschaft in einem im Stadtsportverband organisierten Brühler Sportverein in Anspruch genommen werden kann. Die Ausweitung der Vergünstigungen für Brühler juleica-Inhaber/innen wurde in der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Kinder- und Jugendförderung“ vorgestellt und fand dort ungeteilte Zustimmung, weil damit die Hoffnung verbunden ist, weitere Jugendliche zu ehrenamtlichem Engagement zu ermutigen. Die Vergünstigungen sollen nunmehr auch in die Richtlinien aufgenommen werden, so dass sich in den Punkten 7 und 9 folgender Wortlaut ergibt: Bisherige Fassung 7. Jugendleitercard (juleica) Neue Fassung 7. Jugendleitercard (juleica) 7.1 Jede/r Gruppenleiter/in hat einen 7.1 Anspruch auf die Ausstellung einer juleica, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die juleica erneut zu beantragen. 7.2 juleica-Inhaber/innen Brühler 7.2 juleica-Inhaber/innen Brühler Trägererhalten für ihr Engagement Trägererhalten für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der Stadt Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden: Brühl finanziert werden: 10 x jährlich freier Eintritt in das  10 x jährlich freier Eintritt in das „Karlsbad“ „Karlsbad“ 1 x jährlich freier Eintritt in den  1 x jährlich freier Eintritt in den Kletterwald „Schwindelfrei“ Kletterwald „Schwindelfrei“ 2 x jährlich freier Eintritt in das  2 x jährlich freier Eintritt in das „Zoom-Kino“ „Zoom-Kino“ Ermäßigung des Eintrittspreises in  Ermäßigung des Eintrittspreises in Höhe von 50 % bei städtischen Höhe von 50 % bei städtischen Kulturveranstaltungen Kulturveranstaltungen Gebührenermäßigung in Höhe von  Gebührenermäßigung in Höhe von 50 % bei der Stadtbücherei Brühl 50 % bei der Stadtbücherei Brühl Gebührenermäßigung bei Kursen  Gebührenermäßigung bei Kursen der städtischen Kunstund der städtischen Kunstund Musikschule in Höhe von 50 % der Musikschule in Höhe von 50 % der       Jede/r Gruppenleiter/in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer juleica, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die juleica erneut zu beantragen. Seite - 3 – Drucksache 369/2018 Kursgebühr für maximal einen Kurs und max. 100 € pro Jahr. Kursgebühr für maximal einen Kurs und max. 100 € pro Jahr oder eine Kostenübernahme für die Mitgliedschaft in einem dem Stadtsportverband angeschlossenen Verein in Höhe von max. 100 € pro Jahr. Schlussbestimmungen 9. Schlussbestimmungen 9. 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.2 Über die Änderung der Richtlinien 9.2 entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. Anlage(n): (1) (2) Kinder-u. Jugendförderrichtlinien ab 01.01.2019