Daten
Kommune
Brühl
Größe
114 kB
Datum
03.12.2018
Erstellt
31.10.18, 12:21
Aktualisiert
16.11.18, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50
23.10.2018
370/2018
Betreff
Beförderungsscheine für Schwerbehinderte
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
x
x Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Burkhardt
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Team Haushalt
Radermacher Jülich
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis und beschließt
über den Antrag der Fraktion die Linken und Piraten vom 22.10.1018
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 22.10.2018 beantragte die Fraktion Die Linke und Piraten eine
Änderung der Richtlinie der Stadt Brühl über die Gewährung von Beförderungsscheinen
für Schwerbehinderte dahingehend, dass die Beförderungsscheine unabhängig vom
Einkommen für jede Person gewährt werden sollen, die über einen
Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie ein
Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) Bl (blind) oder H (hilflos) verfügt.
Zurzeit ist neben den Voraussetzungen der Behinderung auch der Anspruch auf einen
Brühl-Pass notwendig. Diese Voraussetzung wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen
des Jahres 2006 durch den Rat der Stadt Brühl beschlossen.
Im Jahr 2018 wurde für diese freiwillige Aufgabe ein Haushaltsansatz von 2.500 € geplant.
Tatsächlich wird der Beförderungsschein aktuell nur noch von sechs Personen genutzt, so
dass zum 23.10.2018 nur ein Betrag von 615 € tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Abrechnung quartalsweise erfolgt und
Ausgaben für das III. und IV. Quartal 2018 noch nicht enthalten sind.
Laut Datenbestand des Rhein-Erft-Kreises lebten in Brühl zum 31.12.2017 insgesamt
10.885 Menschen mit einer Behinderung unterschiedlichsten Grades, davon haben
1.444 Menschen einen Grad der Behinderung von mindestens 80 und ein
Merkzeichen H,
Drucksache 370/2018
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1.266 Menschen einen Grad der Behinderung von mindestens 80 und
Merkzeichen aG,
142 Menschen einen Grad der Behinderung von mindestens 80 und
Merkzeichen Bl.
(Der Nachteilsausgleich Bl wurde nach Inkrafttreten der 2. Reformstufe
Bundesteilhabegesetzes im Januar 2018 gestrichen. Dieser wurde ersetzt durch
Nachteilsausgleich TBl [taubblind]. Hierzu liegen noch keine Auswertungen vor.)
ein
ein
des
den
Bei Änderung der Richtlinie hätten damit maximal 2.852 Personen einen Anspruch auf
Beförderungsscheine, mindestens jedoch 1.444 Personen. Es lagen keine Angaben
darüber vor, inwieweit Personen über mehrere Merkzeichen gleichzeitig verfügen.
Daraus folgt, dass der Haushaltsansatz von 2.500 € um ein vielfaches angehoben werden
müsste, um die finanziellen Mittel für alle entsprechend behinderten Personen ohne
Voraussetzung eines Brühl-Passes aufbringen zu können.
Bei Kosten von aktuell 615 € (1.230 €/Jahr) und sechs Nutzer/innen ergäben sich mit
Änderung der Richtlinie Kosten von maximal 584.660 € (mindestens: 296.020 €), wenn
jede dann berechtigte Person die Beförderungsscheine in Anspruch nähme. Zusätzlicher
Personalbedarf in der Verwaltung und die notwendige Verfügbarkeit von Taxiunternehmen
wären zusätzlich noch prüfungsrelevant. Derzeit übernimmt nur noch ein Taxiunternehmen
die Beförderung von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen über die Abrechnung mit
städtischen Beförderungsscheinen.
Die Verwaltung hält eine Unterstützung von Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am
Verkehr für eine wichtige Aufgabe. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung sollte jedoch
eine Unterstützung nur für Personen erfolgen, die dies nicht aus eigenen Mitteln
sicherstellen können. Damit wird sozialhilferechtlichen Grundsätzen entsprochen. Die
Voraussetzung eines Brühl-Passes führt dazu, dass mehr Behinderte als die mit Anspruch
auf Sozialhilfe fahrscheinberechtigt sind. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die
Inanspruchnahme des Brühl-Passes nicht Voraussetzung für den Erhalt von
Beförderungsscheinen ist, sondern lediglich die Berechtigung zum Brühl-Pass.