Daten
Kommune
Brühl
Größe
123 kB
Datum
15.11.2018
Erstellt
31.10.18, 12:21
Aktualisiert
31.10.18, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
51
Hempel
51/2
24.10.2018
376/2018
Betreff
Kindertagesbetreuung
hier: Aufnahmekriterien für die städtischen Kindertageseinrichtungen
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
FB 30
Freytag
Burkhardt
Schmitz
i.V. Bossy
RPA
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die nachfolgenden Kriterien und ihre Gewichtung zur
Aufnahme von Kindern in städtische Kindertageseinrichtungen:
Das Kind ist in Brühl mit Erstwohnsitz gemeldet (9 Punkte).
Ein Elternteil mit Kind/Kindern ist alleinerziehend und berufstätig. Die
Bescheinigung des Arbeitgebers liegt vor (2 Punkte).
Beide Elternteile sind berufstätig, in Ausbildung, im Studium, in der Schule oder
arbeitssuchend. Die Bescheinigung des Arbeitgebers, der Ausbildungsstätte oder
des Job-Centers liegt vor (2 Punkte).
Es liegen besondere soziale Gründe oder Härtefälle vor. Hierzu gehört die Pflege
von nahen Angehörigen durch die Betreuungsperson des Kindes / der Kinder, der
nachgewiesene Ausfall einer Betreuungsperson des Kindes / der Kinder durch Tod
oder
Erkrankung,
sowie
die
Unterstützung
zur
notwendigen
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Rahmen des Kinderschutzes (2 Punkte).
Es werden Geschwisterkinder in der Einrichtung betreut (1 Punkt).
Das Alter des Kindes wird im Hinblick auf die Übergänge der Kinder aus den
Gruppenformen I+II (Kinder im Alter von 0-3 Jahren) in Gruppenform III und der
Kinder, die das Schuleintrittsalter erreichen, berücksichtigt (1 Punkt).
Erläuterungen:
1. Vorbemerkungen
Die Eltern eines zweijährigen Kindes in Münster hatten wegen ihrer Erwerbstätigkeit einen
Ganztagesplatz in einer Kita beantragt. Das Jugendamt aber hatte den Eltern stattdessen
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einen Platz in der Kindertagespflege zugewiesen, da ein Platz in einer Kita nicht zur
Verfügung stand. Die Eltern haben daraufhin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
beim Verwaltungsgericht Münster erfolgreich geklagt, dass das Jugendamt einen Platz in
einer Kita zur Verfügung stellen muss.
Diesem Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster im Frühjahr 2018 ( Az.:12 A
1262/16) stattgegeben.
Bei Kindern ab Vollendung des 1. und vor Vollendung des 3. Lebensjahres besteht ein
Anspruch auf frühkindliche Bildung, der sowohl durch einen Platz in einer Kita als auch in
der Kindertagespflege erfüllt werden kann. Die Eltern haben das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 SGB VIII, das sich nicht nur auf die Entscheidung zwischen verschiedenen
Kitas, sondern auch auf die Alternative “Kita oder Kindertagespflege“ bezieht. Deshalb
kann das Jugendamt Eltern erst dann auf einen Platz in einer Kindertagespflegestelle
verweisen, wenn Plätze in einer Kita nicht (mehr) zur Verfügung stehen
(Kapazitätserschöpfung).
Das Jugendamt muss nach diesem Urteil nachweisen, dass es die in dem Kita-Jahr
freigewordenen Kita-Plätze in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren
vergeben hat, wenn es Eltern entgegen ihrem Wunsch- und Wahlrecht einen Platz in einer
Kindertagespflege zuweisen will.
2. Bisherige Vergabepraxis in Brühl
Bisher wurden die Plätze in den städtischen Kindertagesstätten nicht regelhaft nach einem
standardisierten und dokumentierten Verfahren vergeben. Die Aufnahme der Kinder,
deren Eltern eine Vormerkung für die betreffende Kindertagesstätte im Kita-Navigator
vorgenommen und somit den Rechtsanspruch geltend gemacht hatten, erfolgte bislang
vorwiegend nach folgenden Kriterien:
ein Geschwisterkind ist bereits in der Kita
das Alter des Kindes passt in die aufnehmende Gruppe
soziale Faktoren legen eine Aufnahme nahe
eine ausgewogene Geschlechterverteilung in der Gruppe wird beachtet
Die freien Träger nehmen die Kinder nach eigenen Kriterien auf.
Hier können bspw. genannt werden:
die Kirchengemeindezugehörigkeit
das Alter des Kindes
Geschwisterkind ist bereits in der Kita
soziale Faktoren
3. Zukünftige Vergabepraxis für die Plätze in kommunalen Kitas
Für die Platzvergabe ab dem Kita-Jahr 2019/2020 wurden für die kommunalen
Kindertageseinrichtungen
einheitliche
Aufnahmekriterien
entwickelt,
die
im
Beschlussentwurf aufgeführt sind. Die Einhaltung der Kriterien und die entsprechende
Dokumentation garantieren allen Eltern ein gerechtes und nachvollziehbares
Vergabeverfahren. Die Vergabekriterien werden zudem im Kita-Navigator veröffentlicht.
Die dargestellten Platzvergabekriterien werden bepunktet. Somit ergibt sich eine
Rangfolge, nach der die Plätze vergeben werden. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
Für die Punktevergabe ist die Leitung der Tageseinrichtung mit ihrer Stellvertretung
verantwortlich (Vier-Augen-Prinzip).
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Nach § 9 Abs. 4 KiBiz NRW ist der Elternbeirat vom Träger und der Leitung umfassend
über wesentliche Entscheidungen zu informieren und zu wesentlichen Entscheidungen zu
hören. Hierzu gehören ausdrücklich auch die Aufnahmekriterien. Die Elternbeiräte der
städtischen Kitas wurden den Vorschriften entsprechend beteiligt. Bis zum
Redaktionsschluss lagen keine Einwände zu den Kriterien vor.
Das Musterformular zur Bewertung ist als Anlage beigefügt.
Anlage(n):
(1) Formular Aufnahmekriterien Städt. Kindertageseinrichtungen_Okt 2018