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Vorlage (Abschiebung von integrierten Flüchtlingen Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
342 kB
Datum
12.11.2018
Erstellt
31.10.18, 12:21
Aktualisiert
31.10.18, 12:21
Vorlage (Abschiebung von integrierten Flüchtlingen
Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018) Vorlage (Abschiebung von integrierten Flüchtlingen
Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018) Vorlage (Abschiebung von integrierten Flüchtlingen
Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018) Vorlage (Abschiebung von integrierten Flüchtlingen
Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50/1 25.10.2018 387/2018 Betreff Abschiebung von integrierten Flüchtlingen Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018 Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Zimmermann Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Im Hauptausschuss vom 08.10.2018 bat Herr Pitz (FDP Fraktion) um Mitteilung, in welchem Umfang Abschiebungen von gut Integrierten stattfinden (Stichwort Spurwechsel). Antwort: Die Abschiebung von Flüchtlingen kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dies sind in der Regel Personen, denen eine Duldung durch die Ausländerbehörde ausgestellt wurde. Mit diesem ausländerrechtlichen Status besteht bei unzureichendem Einkommen und Vermögen ein Anspruch nach dem AsylbLG. Vielfach wohnen diese Personen daher auch in städtischen Flüchtlingsunterkünften. Im Jahr 2018 sind von diesem Personenkreis bisher insgesamt 14 Personen abgeschoben worden. Dabei handelt es sich um drei Familien und fünf Einzelpersonen. Weitere Informationen, auch zur Integration, ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Dabei wurden Informationen der Ausländerbehörde, der Stabsstelle Integration sowie des Fachbereichs Soziales zusammengetragen: Familie: Ge. Geb.- Nationalität Unterkunft in Brühl ab Auszug Bemerkung Seite - 2 – Drucksache 387/2018 w Datum 07.12.1991 Albanien städtisches Flüchtlingsheim 24.07.2015 10.01.2018 abgeschoben abgeschoben 24.07.2015 10.01.2018 nach Albanien abgeschoben 04.06.2016 10.01.2018 nach Albanien m 03.09.1992 Albanien städtisches Flüchtlingsheim w 04.06.2016 Albanien städtisches Flüchtlingsheim nach Albanien Die Eltern gingen weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch wurden angebotene Sprachkurse im Komm-Mit besucht. Familie: Geb.Ge. Datum Nationalität Unterkunft w 01.01.1981 Mazedonien städtischerseits in Brühl ab Auszug Bemerkung 27.10.2014 10.01.2018 abgeschoben nach angemietete Wohnung w w 04.09.2002 Mazedonien 17.02.2005 Mazedonien Albanien städtischerseits angemietete Wohnung 27.10.2014 10.01.2018 abgeschoben nach städtischerseits angemietete Wohnung 27.10.2014 10.01.2018 abgeschoben nach Albanien Albanien Die Mutter ging keiner Erwerbstätigkeit nach und sprach nur gebrochen Deutsch. Die Kinder waren schulpflichtig. Familie: Geb.Ge. Datum Nationalität Unterkunft städtischerseits m 21.12.1972 Aserbaidschan in Brühl ab Auszug Bemerkung 17.01.2017 23.02.2018 Abschiebung ins angemietete Wohnung w 10.07.1974 Aserbaidschan städtischerseits Heimatland 17.01.2017 23.02.2018 Abschiebung ins angemietete Wohnung m 27.12.2002 Aserbaidschan städtischerseits Heimatland 17.01.2017 23.02.2018 Abschiebung ins angemietete Wohnung Heimatland Die Eltern gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und sprachen nur unregelmäßig im KommMit zum Besuch für Sprachkurse vor. Das Kind war schulpflichtig. Einzelperson: Ge. Geb.Datum Nationalität Unterkunft in Brühl ab Auszug Bemerkung Seite - 3 – Drucksache 387/2018 m 27.10.1992 Tadschikistan städtisches Flüchtlingsheim 26.10.2017 17.01.2018 Abschiebung nach Tadschikistan Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte jedoch regelmäßig Sprachkurse im Komm-Mit. Einzelperson: Geb.Ge. Datum Nationalität Unterkunft städtisches m 13.07.1992 Algerien Flüchtlingsheim in Brühl ab Auszug Bemerkung 30.01.2017 18.04.2018 Abschiebung nach Algerien Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte Sprachkurse im Komm-Mit nicht. Einzelperson: Geb.Ge. Datum Nationalität Unterkunft städtisches m 30.06.1964 Pakistan Flüchtlingsheim in Brühl ab Auszug Bemerkung 24.08.2010 08.05.2018 Abschiebung nach Pakistan Person ging einer Erwerbstätigkeit nach und hatte gute Deutschkenntnisse. Integration hat ansatzweise stattgefunden. Einzelperson: Geb.Ge. Datum Nationalität Unterkunft städtisches m 01.01.1996 Myanmar Flüchtlingsheim in Brühl ab Auszug Bemerkung 02.05.2018 04.06.2018 Abschiebung in die Schweiz Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte Sprachkurse im Komm-Mit nicht. Einzelperson: Geb.Ge. Datum Nationalität Unterkunft städtisches m 22.02.1984 Mali Flüchtlingsheim in Brühl ab Auszug Bemerkung 02.05.2018 19.06.2018 Abschiebung nach Italien Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte Sprachkurse im Komm-Mit nicht. Eine weitere Person ist nach einem Abschiebeversuch untergetaucht. Inwieweit weitere Abschiebungen von Personen, die nicht mehr in städtischen Unterkünften leben oder im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, erfolgt sind, ist der Drucksache 387/2018 Seite - 4 – Verwaltung nicht bekannt, da die Stadt Brühl hier nicht beteiligt ist und demnach keine Information durch die Ausländerbehörde erfolgt. Die Anfrage bei der Ausländerbehörde hat ergeben, dass im Jahr 2018 zwei weitere Personen abgeschoben wurden. Es handelt sich in beiden Fällen um Algerier, die zwar zunächst in einer städtischen Unterkunft gewohnt haben, jedoch später registerbereinigt wurden, da sie dauerhaft nicht anwesend waren. Beide Personen waren zum Stand der Registerbereinigung nicht integriert. Sie wurden jeweils neun Monate bzw. zwei Monate nach der Registerbereinigung durch die Stadt Brühl von der Ausländerbehörde abgeschoben. Wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten haben und wovon Sie ihren Lebensunterhalt sichergestellt haben, ist hier nicht bekannt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Personen, die dieses Jahr bislang aus Brühl abgeschoben wurden, nahezu nicht integriert waren. Es kann jedoch grundsätzlich durchaus dazu kommen, dass auch integrierte Menschen abgeschoben werden. Der Grad der Integration hat keinen Einfluss auf die Abschiebepraxis, dazu müssten gesetzliche Änderungen erfolgen. Oftmals stehen langwierige Rechtsverfahren und/oder Verhandlungen mit dem Heimatland einer schnellen Abschiebung entgegen.