Daten
Kommune
Brühl
Größe
342 kB
Datum
12.11.2018
Erstellt
31.10.18, 12:21
Aktualisiert
31.10.18, 12:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50/1
25.10.2018
387/2018
Betreff
Abschiebung von integrierten Flüchtlingen
Bezug: Anfrage von Herrn Pitz (FDP Fraktion) im Hauptausschuss vom 08.10.2018
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Zimmermann
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Im Hauptausschuss vom 08.10.2018 bat Herr Pitz (FDP Fraktion) um Mitteilung, in
welchem Umfang Abschiebungen von gut Integrierten stattfinden (Stichwort Spurwechsel).
Antwort:
Die Abschiebung von Flüchtlingen kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn sie vollziehbar
ausreisepflichtig sind. Dies sind in der Regel Personen, denen eine Duldung durch die
Ausländerbehörde ausgestellt wurde.
Mit diesem ausländerrechtlichen Status besteht bei unzureichendem Einkommen und
Vermögen ein Anspruch nach dem AsylbLG. Vielfach wohnen diese Personen daher auch
in städtischen Flüchtlingsunterkünften.
Im Jahr 2018 sind von diesem Personenkreis bisher insgesamt 14 Personen abgeschoben
worden. Dabei handelt es sich um drei Familien und fünf Einzelpersonen. Weitere
Informationen, auch zur Integration, ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Dabei wurden Informationen der Ausländerbehörde, der Stabsstelle Integration sowie des
Fachbereichs Soziales zusammengetragen:
Familie:
Ge.
Geb.-
Nationalität
Unterkunft
in Brühl ab
Auszug
Bemerkung
Seite - 2 –
Drucksache 387/2018
w
Datum
07.12.1991 Albanien
städtisches
Flüchtlingsheim
24.07.2015 10.01.2018 abgeschoben
abgeschoben
24.07.2015 10.01.2018 nach Albanien
abgeschoben
04.06.2016 10.01.2018 nach Albanien
m
03.09.1992 Albanien
städtisches
Flüchtlingsheim
w
04.06.2016 Albanien
städtisches
Flüchtlingsheim
nach Albanien
Die Eltern gingen weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch wurden angebotene
Sprachkurse im Komm-Mit besucht.
Familie:
Geb.Ge.
Datum
Nationalität
Unterkunft
w 01.01.1981 Mazedonien städtischerseits
in Brühl ab Auszug Bemerkung
27.10.2014 10.01.2018 abgeschoben nach
angemietete
Wohnung
w
w
04.09.2002 Mazedonien
17.02.2005 Mazedonien
Albanien
städtischerseits
angemietete
Wohnung
27.10.2014 10.01.2018 abgeschoben nach
städtischerseits
angemietete
Wohnung
27.10.2014 10.01.2018 abgeschoben nach
Albanien
Albanien
Die Mutter ging keiner Erwerbstätigkeit nach und sprach nur gebrochen Deutsch. Die
Kinder waren schulpflichtig.
Familie:
Geb.Ge.
Datum
Nationalität
Unterkunft
städtischerseits
m 21.12.1972 Aserbaidschan
in Brühl ab Auszug Bemerkung
17.01.2017 23.02.2018 Abschiebung ins
angemietete
Wohnung
w
10.07.1974 Aserbaidschan städtischerseits
Heimatland
17.01.2017 23.02.2018 Abschiebung ins
angemietete
Wohnung
m
27.12.2002 Aserbaidschan städtischerseits
Heimatland
17.01.2017 23.02.2018 Abschiebung ins
angemietete
Wohnung
Heimatland
Die Eltern gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und sprachen nur unregelmäßig im KommMit zum Besuch für Sprachkurse vor. Das Kind war schulpflichtig.
Einzelperson:
Ge.
Geb.Datum
Nationalität
Unterkunft
in Brühl ab
Auszug
Bemerkung
Seite - 3 –
Drucksache 387/2018
m
27.10.1992 Tadschikistan städtisches
Flüchtlingsheim
26.10.2017 17.01.2018 Abschiebung nach
Tadschikistan
Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte jedoch regelmäßig Sprachkurse im
Komm-Mit.
Einzelperson:
Geb.Ge.
Datum
Nationalität
Unterkunft
städtisches
m 13.07.1992 Algerien
Flüchtlingsheim
in Brühl ab Auszug Bemerkung
30.01.2017 18.04.2018 Abschiebung nach
Algerien
Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte Sprachkurse im Komm-Mit nicht.
Einzelperson:
Geb.Ge.
Datum
Nationalität
Unterkunft
städtisches
m 30.06.1964 Pakistan
Flüchtlingsheim
in Brühl ab Auszug Bemerkung
24.08.2010 08.05.2018 Abschiebung nach
Pakistan
Person ging einer Erwerbstätigkeit nach und hatte gute Deutschkenntnisse. Integration hat
ansatzweise stattgefunden.
Einzelperson:
Geb.Ge.
Datum
Nationalität
Unterkunft
städtisches
m 01.01.1996 Myanmar
Flüchtlingsheim
in Brühl ab Auszug Bemerkung
02.05.2018 04.06.2018 Abschiebung in die
Schweiz
Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte Sprachkurse im Komm-Mit nicht.
Einzelperson:
Geb.Ge.
Datum
Nationalität
Unterkunft
städtisches
m 22.02.1984 Mali
Flüchtlingsheim
in Brühl ab Auszug Bemerkung
02.05.2018 19.06.2018 Abschiebung nach
Italien
Person ging keiner Erwerbstätigkeit nach, besuchte Sprachkurse im Komm-Mit nicht.
Eine weitere Person ist nach einem Abschiebeversuch untergetaucht.
Inwieweit weitere Abschiebungen von Personen, die nicht mehr in städtischen
Unterkünften leben oder im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, erfolgt sind, ist der
Drucksache 387/2018
Seite - 4 –
Verwaltung nicht bekannt, da die Stadt Brühl hier nicht beteiligt ist und demnach keine
Information durch die Ausländerbehörde erfolgt.
Die Anfrage bei der Ausländerbehörde hat ergeben, dass im Jahr 2018 zwei weitere
Personen abgeschoben wurden. Es handelt sich in beiden Fällen um Algerier, die zwar
zunächst in einer städtischen Unterkunft gewohnt haben, jedoch später registerbereinigt
wurden, da sie dauerhaft nicht anwesend waren. Beide Personen waren zum Stand der
Registerbereinigung nicht integriert. Sie wurden jeweils neun Monate bzw. zwei Monate
nach der Registerbereinigung durch die Stadt Brühl von der Ausländerbehörde
abgeschoben. Wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten haben und wovon Sie ihren
Lebensunterhalt sichergestellt haben, ist hier nicht bekannt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Personen, die dieses Jahr bislang aus
Brühl abgeschoben wurden, nahezu nicht integriert waren. Es kann jedoch grundsätzlich
durchaus dazu kommen, dass auch integrierte Menschen abgeschoben werden. Der Grad
der Integration hat keinen Einfluss auf die Abschiebepraxis, dazu müssten gesetzliche
Änderungen erfolgen.
Oftmals stehen langwierige Rechtsverfahren und/oder Verhandlungen mit dem Heimatland
einer schnellen Abschiebung entgegen.