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Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22“Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ für die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstücke 365 und 366, Römerstraße)

Daten

Kommune
Inden
Größe
120 kB
Datum
21.11.2018
Erstellt
08.11.18, 09:42
Aktualisiert
08.11.18, 09:42
Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22“Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ für die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstücke 365 und 366, Römerstraße) Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22“Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ für die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstücke 365 und 366, Römerstraße)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 06.11.2018 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 21.11.2018 TOP Ein Ja Nein 236/2018 Ent Bemerkungen Betrifft: Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22“Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ für die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstücke 365 und 366, Römerstraße Beschlussentwurf: Vor Beratung zur Einleitung eines evtl. Änderungsverfahrens soll die Betroffenheit der Nachbarschaft abwägungsreif dargelegt werden. Diesbezüglich soll in einem ersten Schritt die Nachbarschaft angeschrieben werden. Die notwendigen Planungsschritte sind vom Antragsteller durchzuführen und vorzulegen. Begründung: Bei dem betroffenen Planbereich handelt es sich um ein noch aus der Umsiedlung der Ortschaften Inden und Altdorf resultierendes Dorfmischgebiet für die Ansiedlung von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben. Auf den großen Grundstücken wurden damals überbaubare Flächen für die Errichtung von Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlich genutzte Bauten und überbaubare Flächen, auf denen die Errichtung von Wohngebäuden nicht zulässig ist (D), ausgewiesen. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes wurden die überbaubaren Flächen auch zur Errichtung von Wohngebäuden erweitert. Planerischer Wille war damals, dass diese nur parallel zu der Römerstraße ausgewiesen werden. Jetzt liegt ein Antrag vor, das auf dem Flurstück 266 vorhandene Betriebsgebäude (A) zu Wohnnutzungen umzubauen und dieses durch eine Änderung des Bebauungsplanes planungsrechtlich zu ermöglichen. Die Halle liegt teilweise auf den mit D gekennzeichneten Flächen und teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen Die Sachlage ist vergleichbar mit einem Antrag des Eigentümers des Flurstückes 222 vom 30.10.2016. Dieser ist im Ausschuss für Gemeindeplanung und –entwicklung am 19.01.2017 (Vorlagennummer 04/2017) beraten worden. Der Architekt des Eigentümers des o.a. Grundstückes beantragte eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1: Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22. Er wollte einen Teil einer Halle (B), die auf einer mit D gekennzeichneten Fläche errichtet wurde, zu Wohnzwecken umnutzen. Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde nicht entsprochen, der Antragsteller hatte zuvor seinen Antrag auf Bebauungsplanänderung zurückgezogen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen beide Wohnnutzungen nicht zu. Beide Baukörper liegen zudem etwas zurückgesetzt zu den angrenzenden Straßenbegrenzungslinien. Eine Ermöglichung der gewünschten Wohnnutzung würde eine sehr großzügige Erweiterung der überbaubaren Flächen mit Tiefen über 20 m auch für Wohngebäude erfordern. Dies führt zu einer evtl. Beeinträchtigung der betroffenen Nachbarn, die vergleichbar so nicht in anderen Baugebieten vorkommt. Normalerweise werden Baufenster mit 3 m Abstand und 14 m Tiefe parallel zur Straßenbegrenzungslinie ausgewiesen. Da hier eine starke Betroffenheit der angrenzenden Nachbarn geschaffen würde, sollte im Vorfeld einer evtl. Bebauungsplanänderung diese Betroffenheit inhaltlich geklärt werden. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Beschlussvorlage 236/2018 Seite 2