Daten
Kommune
Inden
Größe
120 kB
Datum
21.11.2018
Erstellt
08.11.18, 09:42
Aktualisiert
08.11.18, 09:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
06.11.2018
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
21.11.2018
TOP Ein Ja
Nein
236/2018
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22“Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ für die
Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstücke 365 und 366, Römerstraße
Beschlussentwurf:
Vor Beratung zur Einleitung eines evtl. Änderungsverfahrens soll die Betroffenheit der
Nachbarschaft abwägungsreif dargelegt werden. Diesbezüglich soll in einem ersten Schritt die
Nachbarschaft angeschrieben werden. Die notwendigen Planungsschritte sind vom Antragsteller
durchzuführen und vorzulegen.
Begründung:
Bei dem betroffenen Planbereich handelt es sich um ein noch aus der Umsiedlung der Ortschaften
Inden und Altdorf resultierendes Dorfmischgebiet für die Ansiedlung von landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetrieben. Auf den großen Grundstücken wurden damals überbaubare Flächen für die
Errichtung von Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlich genutzte Bauten und überbaubare Flächen,
auf denen die Errichtung von Wohngebäuden nicht zulässig ist (D), ausgewiesen.
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes wurden die überbaubaren Flächen auch zur
Errichtung von Wohngebäuden erweitert. Planerischer Wille war damals, dass diese nur parallel zu
der Römerstraße ausgewiesen werden.
Jetzt liegt ein Antrag vor, das auf dem Flurstück 266 vorhandene Betriebsgebäude (A) zu
Wohnnutzungen umzubauen und dieses durch eine Änderung des Bebauungsplanes
planungsrechtlich zu ermöglichen. Die Halle liegt teilweise auf den mit D gekennzeichneten
Flächen und teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen
Die Sachlage ist vergleichbar mit einem Antrag des Eigentümers des Flurstückes 222 vom
30.10.2016. Dieser ist im Ausschuss für Gemeindeplanung und –entwicklung am 19.01.2017
(Vorlagennummer 04/2017) beraten worden. Der Architekt des Eigentümers des o.a. Grundstückes
beantragte eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen,
1.5. MD1: Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 22. Er wollte einen Teil einer Halle (B), die auf einer
mit D gekennzeichneten Fläche errichtet wurde, zu Wohnzwecken umnutzen. Dem Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde nicht entsprochen, der Antragsteller
hatte zuvor seinen Antrag auf Bebauungsplanänderung zurückgezogen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen beide Wohnnutzungen nicht zu. Beide Baukörper
liegen zudem etwas zurückgesetzt zu den angrenzenden Straßenbegrenzungslinien. Eine
Ermöglichung der gewünschten Wohnnutzung würde eine sehr großzügige Erweiterung der
überbaubaren Flächen mit Tiefen über 20 m auch für Wohngebäude erfordern. Dies führt zu einer
evtl. Beeinträchtigung der betroffenen Nachbarn, die vergleichbar so nicht in anderen Baugebieten
vorkommt. Normalerweise werden Baufenster mit 3 m Abstand und 14 m Tiefe parallel zur
Straßenbegrenzungslinie ausgewiesen.
Da hier eine starke Betroffenheit der angrenzenden Nachbarn geschaffen würde, sollte im Vorfeld
einer evtl. Bebauungsplanänderung diese Betroffenheit inhaltlich geklärt werden.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
☐ ja
☒ nein
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Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 236/2018
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