Daten
Kommune
Inden
Größe
121 kB
Datum
21.11.2018
Erstellt
08.11.18, 09:42
Aktualisiert
08.11.18, 09:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
06.11.2018
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
21.11.2018
TOP Ein Ja
Nein
237/2018
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 18 „In den Berger Benden“
• Antrag auf Änderung der überbaubaren Flächen
Beschlussentwurf:
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“ bzgl. der
Änderung der überbaubaren Flächen, wie in der Planskizze dargelegt, wird eingeleitet.
Begründung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Lamersdorf, Flur 12, Flurstück 122 (rote Schraffur
Anlage 1) hat auf seiner an der Grenze von zwei Nachbarn stehenden Garage eine Dachterrasse
errichtet. Im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Begehung zur Überprüfung der vorhandenen
Bebauung wurde festgestellt, dass diese Dachterrasse ohne eine notwendige Baugenehmigung
errichtet wurde.
Bauordnungsrechtlich ist eine Errichtung einer solchen Nutzung an der Grundstücksgrenze nur mit
einer Zustimmung der angrenzenden Nachbarn möglich.
Bauplanungsrechtlich ist eine solche Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur auf
den überbaubaren Flächen zulässig.
Der betroffenen Eigentümer hat dem Kreis Düren einen Bauantrag zur Legalisierung der
Terrassennutzung vorgelegt. Diesem wurde zur bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit
das Einverständnis der beiden direkt angrenzenden betroffenen Nachbarn (Flurstücke 124 und 123)
beigefügt.
In der planungsrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Garage und somit auch die
Terrasse außerhalb der überbaubaren Flächen liegen. Eine Genehmigung konnte wegen des
fehlenden Planungsrechts nicht erteilt werden.
Daraufhin ist vom Eigentümer der Garage mit Terrassennutzung eine Änderung des
Bebauungsplanes beantragt worden.
Städtebaulich begründbar wäre eine Bebauungsplanänderung insofern, dass im Rahmen der
Nachverdichtung die Baufenster entlang der Stichstraßen und den Wendeanlagen geschlossen
werden (s. Anlage 5 rotblaue Skizzen). Diese Strukturen wären dann vergleichbar mit denen
beispielsweise im Plangebiet Inden Seeviertel (s. Anlage 7), aber auch mit weiteren
planungsrechtlichen Ausweisungen in Inden an Stichstraßen und Wendeanlagen.
Gehen die Baufenster über vorhandene Grundstücksgrenzen hinweg, sind auch Terrassen
planungsrechtlich zulässig, wenn die direkt betroffenen Nachbarn für diese Nutzung ihr
Einverständnis erklären. Diese planungsrechtliche Gegebenheit ist in den Geltungsbereichen der
Indener Bebauungspläne zu einem sehr großen Anteil vorhanden.
Zu dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplans liegt von einem anderen, betroffenen Nachbarn
(s. Anlage 1 grüne Schraffur) eine Eingabe vor. Er verweist auf eine enorme Einschränkung seiner
Privatsphäre durch die von der Dachterrasse aus mögliche uneingeschränkte Sicht in seinen
Wohnbereich. Darüber hinaus verweist er auf eine Vorbelastung aus dem in seiner Nachbarschaft
befindlichen sozialen Wohnungsbau.
Fenster, aber auch Balkone oder Terrassen sind grundsätzlicher Natur Anlagen, deren
Vorhandensein nahe einer Grundstücksgrenze belästigend wirken kann, weil sie etwa Einblicke in
das Nachbargrundstück ermöglichen. Aus diesen Gründen werden bei baulichen Anlagen, von
denen eine solche Beeinträchtigung ausgehen kann, Mindestabstände zu den Nachbargrenzen
eingefordert. Diese werden für Nordrhein Westfalen in der Bauordnung und im
Nachbarrechtsgesetz geregelt. Eine Unterschreitung dieser Abstände liegt zu den Flurstücken 128
und 127 vor. Eine Genehmigung kann somit nur erteilt werden, da die Einverständniserklärungen
der Nachbarn vorliegen. Diese Regelungen greifen grundsätzlich auch da, wo eine
planungsrechtliche Ausweisung eine solche Nutzung zulässt. Diese Rechte sind bei Bauvorhaben
grundsätzlich zu berücksichtigen.
Der Abstand zum Grundstück des Eingabeträgers liegt weit über denen in der Bauordnung oder
dem Nachbarrecht festgelegten Abständen.
Mit einer Änderung des Bebauungsplanes werden planungsrechtlich bauliche Anlagen ermöglicht,
die eine Beeinträchtigung des Eingabeträgers beinhalten. Die Rechtsansprüche werden durch die
Änderung allerdings nicht beeinträchtigt, da diese grundsätzlich unabhängig vom Planungsrecht
gem. Nachbarrecht und gem. Bauordnung einzuhalten sind. Der Belang ist also insofern in die
Abwägung eines evtl. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes einzustellen. Es ist darzulegen,
ob der Belang der Nachverdichtung höher greift, als der Belang der nachbarlichen
Beeinträchtigung. Da allerdings im Geltungsbereich des Bebauungsplans vergleichbare Nutzungen
an den Grenzen planungsrechtlich im größeren Anteil zugelassen werden als dass sie
ausgeschlossen sind, und eine solche Beeinträchtigung vergleichbar planungsrechtlich an vielen
Stellen möglich ist, kann der Belang des Eingabeträgers gering gewichtet werden.
Auch gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine sogenannte Unveränderbarkeit angrenzender
Grundstücke.
Der in der Stellungnahme des Eingabeträgers angeführte Verweis auf die Vorbelastung durch den
nachbarlichen Mietwohnungsbau ist planungsrechtlich irrelevant. Eine „zu laute“, störende
Gartennutzung oder Nutzung der Wohnungen wäre ordnungsrechtlich zu verfolgen.
Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Nachverdichtung und die Gewichtung von
Belangen auch immer der Planungshoheit des Rates.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
☐ ja
☒ nein
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Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 237/2018
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