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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 18 „In den Berger Benden“ • Antrag auf Änderung der überbaubaren Flächen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
121 kB
Datum
21.11.2018
Erstellt
08.11.18, 09:42
Aktualisiert
08.11.18, 09:42
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 18 „In den Berger Benden“
• Antrag auf Änderung der überbaubaren Flächen) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 18 „In den Berger Benden“
• Antrag auf Änderung der überbaubaren Flächen)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 06.11.2018 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 21.11.2018 TOP Ein Ja Nein 237/2018 Ent Bemerkungen Betrifft: Bebauungsplan Nr. 18 „In den Berger Benden“ • Antrag auf Änderung der überbaubaren Flächen Beschlussentwurf: Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“ bzgl. der Änderung der überbaubaren Flächen, wie in der Planskizze dargelegt, wird eingeleitet. Begründung: Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Lamersdorf, Flur 12, Flurstück 122 (rote Schraffur Anlage 1) hat auf seiner an der Grenze von zwei Nachbarn stehenden Garage eine Dachterrasse errichtet. Im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Begehung zur Überprüfung der vorhandenen Bebauung wurde festgestellt, dass diese Dachterrasse ohne eine notwendige Baugenehmigung errichtet wurde. Bauordnungsrechtlich ist eine Errichtung einer solchen Nutzung an der Grundstücksgrenze nur mit einer Zustimmung der angrenzenden Nachbarn möglich. Bauplanungsrechtlich ist eine solche Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur auf den überbaubaren Flächen zulässig. Der betroffenen Eigentümer hat dem Kreis Düren einen Bauantrag zur Legalisierung der Terrassennutzung vorgelegt. Diesem wurde zur bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit das Einverständnis der beiden direkt angrenzenden betroffenen Nachbarn (Flurstücke 124 und 123) beigefügt. In der planungsrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass die Garage und somit auch die Terrasse außerhalb der überbaubaren Flächen liegen. Eine Genehmigung konnte wegen des fehlenden Planungsrechts nicht erteilt werden. Daraufhin ist vom Eigentümer der Garage mit Terrassennutzung eine Änderung des Bebauungsplanes beantragt worden. Städtebaulich begründbar wäre eine Bebauungsplanänderung insofern, dass im Rahmen der Nachverdichtung die Baufenster entlang der Stichstraßen und den Wendeanlagen geschlossen werden (s. Anlage 5 rotblaue Skizzen). Diese Strukturen wären dann vergleichbar mit denen beispielsweise im Plangebiet Inden Seeviertel (s. Anlage 7), aber auch mit weiteren planungsrechtlichen Ausweisungen in Inden an Stichstraßen und Wendeanlagen. Gehen die Baufenster über vorhandene Grundstücksgrenzen hinweg, sind auch Terrassen planungsrechtlich zulässig, wenn die direkt betroffenen Nachbarn für diese Nutzung ihr Einverständnis erklären. Diese planungsrechtliche Gegebenheit ist in den Geltungsbereichen der Indener Bebauungspläne zu einem sehr großen Anteil vorhanden. Zu dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplans liegt von einem anderen, betroffenen Nachbarn (s. Anlage 1 grüne Schraffur) eine Eingabe vor. Er verweist auf eine enorme Einschränkung seiner Privatsphäre durch die von der Dachterrasse aus mögliche uneingeschränkte Sicht in seinen Wohnbereich. Darüber hinaus verweist er auf eine Vorbelastung aus dem in seiner Nachbarschaft befindlichen sozialen Wohnungsbau. Fenster, aber auch Balkone oder Terrassen sind grundsätzlicher Natur Anlagen, deren Vorhandensein nahe einer Grundstücksgrenze belästigend wirken kann, weil sie etwa Einblicke in das Nachbargrundstück ermöglichen. Aus diesen Gründen werden bei baulichen Anlagen, von denen eine solche Beeinträchtigung ausgehen kann, Mindestabstände zu den Nachbargrenzen eingefordert. Diese werden für Nordrhein Westfalen in der Bauordnung und im Nachbarrechtsgesetz geregelt. Eine Unterschreitung dieser Abstände liegt zu den Flurstücken 128 und 127 vor. Eine Genehmigung kann somit nur erteilt werden, da die Einverständniserklärungen der Nachbarn vorliegen. Diese Regelungen greifen grundsätzlich auch da, wo eine planungsrechtliche Ausweisung eine solche Nutzung zulässt. Diese Rechte sind bei Bauvorhaben grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Abstand zum Grundstück des Eingabeträgers liegt weit über denen in der Bauordnung oder dem Nachbarrecht festgelegten Abständen. Mit einer Änderung des Bebauungsplanes werden planungsrechtlich bauliche Anlagen ermöglicht, die eine Beeinträchtigung des Eingabeträgers beinhalten. Die Rechtsansprüche werden durch die Änderung allerdings nicht beeinträchtigt, da diese grundsätzlich unabhängig vom Planungsrecht gem. Nachbarrecht und gem. Bauordnung einzuhalten sind. Der Belang ist also insofern in die Abwägung eines evtl. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes einzustellen. Es ist darzulegen, ob der Belang der Nachverdichtung höher greift, als der Belang der nachbarlichen Beeinträchtigung. Da allerdings im Geltungsbereich des Bebauungsplans vergleichbare Nutzungen an den Grenzen planungsrechtlich im größeren Anteil zugelassen werden als dass sie ausgeschlossen sind, und eine solche Beeinträchtigung vergleichbar planungsrechtlich an vielen Stellen möglich ist, kann der Belang des Eingabeträgers gering gewichtet werden. Auch gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine sogenannte Unveränderbarkeit angrenzender Grundstücke. Der in der Stellungnahme des Eingabeträgers angeführte Verweis auf die Vorbelastung durch den nachbarlichen Mietwohnungsbau ist planungsrechtlich irrelevant. Eine „zu laute“, störende Gartennutzung oder Nutzung der Wohnungen wäre ordnungsrechtlich zu verfolgen. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Nachverdichtung und die Gewichtung von Belangen auch immer der Planungshoheit des Rates. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Beschlussvorlage 237/2018 Seite 2