Daten
Kommune
Inden
Größe
131 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
08.11.18, 09:42
Aktualisiert
08.11.18, 09:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
06.11.2018
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
21.11.2018
Rat
13.12.2018
TOP Ein Ja
Nein
238/2018
Ent Bemerkungen
Betrifft:
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“
- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan inklusive der Gestaltungssatzungen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes nördlicher und südlicher Geltungsbereich vom 19.03.1986
(zuletzt geändert am 31.10.1990) werden durch die in Anlage beigefügten textlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan ersetzt.
Begründung:
In der letzten Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 26. September
2018 wurde auf der Grundlage eines Änderungsantrages eines Anwohners die Änderung der
Festsetzungen zu den Einfriedungen und Vorgärten diskutiert (Vorlage Nr. 117/2017 1. Ergänzung).
Es wurde beschlossen, die Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedungen im Gartenbereich gemäß
den letzten Bebauungsplänen einschließlich der Materialität anzupassen. Die Festsetzungen zu den
Vorgärten sollen beibehalten werden.
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 18 „Am Berger Weg“ bestehen aus zwei
Gestaltungssatzungen und planungsrechtlichen Festsetzungen. Teilweise bestehen Dopplungen, die
Fortführungen der Gestaltungssatzungen sind nicht auf die planungsrechtlichen Festsetzungen
übertragen worden. In die Gestaltungssatzungen sind planungsrechtliche Festsetzungen
eingeflossen.
Mit dem jetzigen Änderungsverfahren sind die Festsetzungen an die heutigen Vorgaben des jetzt
geltenden BauGBs anzupassen. So sind gestalterische Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB heute
auch Bestandteil des Bebauungsplanes und nicht eigenständige Satzungen.
Auch für die betroffenen Anwohner ist eine einheitliche Vorgabe besser verständlich.
Im Rahmen der Änderung sind die Festsetzungen nur in Bezug auf die Einfriedungen
grundsätzlich geändert worden.
Andere Änderungen sind formaler Natur, die sich aus geänderten Rechtsprechungen und
Gesetzesvorgaben ergeben. Bei widersprüchlichen Festsetzungen wurden die Großzügigeren
übernommen. Nicht mehr zeitgemäße widersprüchliche nicht anzupassende Festsetzungen wurden
gestrichen. Bei den Dachneigungen ergibt sich daraus eine äußerst großzügige Ausweisung, die
allerdings über die Trauf- und Höheneinschränkungen gesteuert wird. Dies ist auch die
Vorgehensweise der neueren Bebauungspläne.
Erläuterungen zu den Änderungen:
Änderung Gestaltungssatzung südlicher Geltungsbereich.
§§ 1 und 2 entfallen, die textlichen Festsetzungen beziehen sich von der Systematik der
Bauleitplanung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18.
§ 3 (1) wird B: 1. Ersten beiden Abschnitte
(2) entfällt – Eternit kommt in der damaligen Form heutzutage nicht mehr zur Anwendung. Die
heutigen Faserzementplatten sind gestalterisch hochwertig und werden vorrangig als
Fassadenelemente verwandt.
(3) wird B: 2. Erster Abschnitt
(4) entfällt; der Gestaltungsplan ist nicht mehr auffindbar
(5) wird B. 2. dritter Abschnitt
(6) wird B:2 vierter Abschnitt
(7) wird B:2 fünfter Abschnitt
(8) wird A: 1.1 Höhe baulicher Anlagen
(9) wird gem. des Beschlusses aus der Sitzung des Ausschusses am 26.09. unter B.3. geändert.
§§ 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die Vorgaben ergeben sich automatisch aus den Vorgaben des
BauGB und GO NW. Auf diese wird in der Satzungsveröffentlichung verwiesen.
Änderung Gestaltungssatzung nördlicher Geltungsbereich
§§ 1 und 2 entfallen, die textlichen Festsetzungen beziehen sich von der Systematik der
Bauleitplanung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18.
§ 3 (1) wird B: 1. Ersten beiden Abschnitte
(2) sollte gestrichen werden, da es im südlichen Geltungsbereich auch keine Einschränkungen gibt.
(3)wird B.2 erster Abschnitt
(4) kann gestrichen werden, da auch im südlichen Geltungsbereich diese Festsetzung gestrichen
wird. Da das Baugebiet überwiegend bebaut ist, hat diese Festsetzung auch keine Relevanz mehr.
Bei einzelnen Änderungen wirken Änderungen der Firstrichtung nicht störend. Sie entsprechen
auch einer regionaltypischen Bauweise.
(5) wird B.2 zweiter Abschnitt
(6) wird B.2 dritter Abschnitt
(7) wird B.2 vierter Abschnitt, der Verbot der Rücksprünge kann gestrichen werden, da dieses nicht
mehr zeitgemäß ist.
(8) wird A. 1.1. 3. Abschnitt, die Zulässigkeit von Drempeln kann gestrichen werden, da die
Höhenentwicklung über die Festlegung von First- und Traufhöhen geregelt wird. Dies wird auch so
in den neueren Bebauungsplänen festgesetzt.
(9) wird gem. des Beschlusses aus der Sitzung des Ausschusses am 26.09. unter B.3. geändert.
§§ 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die Vorgaben ergeben sich automatisch aus den Vorgaben des
BauGB und GO NW. Auf diese wird in der Satzungsveröffentlichung verwiesen.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 wird A: 2.
1.2 wird A: 3.
1.3 Wird A: 1.2
Die darauf folgenden bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind meiner Rechtsauffassung nach
durch die später erstellten Gestaltungssatzungen nicht mehr rechtskräftig.
Eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Stände wird den Fraktionen zur Beratung vorgelegt.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Beschlussvorlage 238/2018
☐ ja
☒ nein
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Aufgestellt
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Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 238/2018
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