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Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
131 kB
Datum
13.12.2018
Erstellt
08.11.18, 09:42
Aktualisiert
08.11.18, 09:42
Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“
- Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 06.11.2018 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 21.11.2018 Rat 13.12.2018 TOP Ein Ja Nein 238/2018 Ent Bemerkungen Betrifft: 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“ - Aufstellungsbeschluss Beschlussentwurf: Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan inklusive der Gestaltungssatzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nördlicher und südlicher Geltungsbereich vom 19.03.1986 (zuletzt geändert am 31.10.1990) werden durch die in Anlage beigefügten textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ersetzt. Begründung: In der letzten Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 26. September 2018 wurde auf der Grundlage eines Änderungsantrages eines Anwohners die Änderung der Festsetzungen zu den Einfriedungen und Vorgärten diskutiert (Vorlage Nr. 117/2017 1. Ergänzung). Es wurde beschlossen, die Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedungen im Gartenbereich gemäß den letzten Bebauungsplänen einschließlich der Materialität anzupassen. Die Festsetzungen zu den Vorgärten sollen beibehalten werden. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 18 „Am Berger Weg“ bestehen aus zwei Gestaltungssatzungen und planungsrechtlichen Festsetzungen. Teilweise bestehen Dopplungen, die Fortführungen der Gestaltungssatzungen sind nicht auf die planungsrechtlichen Festsetzungen übertragen worden. In die Gestaltungssatzungen sind planungsrechtliche Festsetzungen eingeflossen. Mit dem jetzigen Änderungsverfahren sind die Festsetzungen an die heutigen Vorgaben des jetzt geltenden BauGBs anzupassen. So sind gestalterische Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB heute auch Bestandteil des Bebauungsplanes und nicht eigenständige Satzungen. Auch für die betroffenen Anwohner ist eine einheitliche Vorgabe besser verständlich. Im Rahmen der Änderung sind die Festsetzungen nur in Bezug auf die Einfriedungen grundsätzlich geändert worden. Andere Änderungen sind formaler Natur, die sich aus geänderten Rechtsprechungen und Gesetzesvorgaben ergeben. Bei widersprüchlichen Festsetzungen wurden die Großzügigeren übernommen. Nicht mehr zeitgemäße widersprüchliche nicht anzupassende Festsetzungen wurden gestrichen. Bei den Dachneigungen ergibt sich daraus eine äußerst großzügige Ausweisung, die allerdings über die Trauf- und Höheneinschränkungen gesteuert wird. Dies ist auch die Vorgehensweise der neueren Bebauungspläne. Erläuterungen zu den Änderungen: Änderung Gestaltungssatzung südlicher Geltungsbereich. §§ 1 und 2 entfallen, die textlichen Festsetzungen beziehen sich von der Systematik der Bauleitplanung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18. § 3 (1) wird B: 1. Ersten beiden Abschnitte (2) entfällt – Eternit kommt in der damaligen Form heutzutage nicht mehr zur Anwendung. Die heutigen Faserzementplatten sind gestalterisch hochwertig und werden vorrangig als Fassadenelemente verwandt. (3) wird B: 2. Erster Abschnitt (4) entfällt; der Gestaltungsplan ist nicht mehr auffindbar (5) wird B. 2. dritter Abschnitt (6) wird B:2 vierter Abschnitt (7) wird B:2 fünfter Abschnitt (8) wird A: 1.1 Höhe baulicher Anlagen (9) wird gem. des Beschlusses aus der Sitzung des Ausschusses am 26.09. unter B.3. geändert. §§ 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die Vorgaben ergeben sich automatisch aus den Vorgaben des BauGB und GO NW. Auf diese wird in der Satzungsveröffentlichung verwiesen. Änderung Gestaltungssatzung nördlicher Geltungsbereich §§ 1 und 2 entfallen, die textlichen Festsetzungen beziehen sich von der Systematik der Bauleitplanung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 18. § 3 (1) wird B: 1. Ersten beiden Abschnitte (2) sollte gestrichen werden, da es im südlichen Geltungsbereich auch keine Einschränkungen gibt. (3)wird B.2 erster Abschnitt (4) kann gestrichen werden, da auch im südlichen Geltungsbereich diese Festsetzung gestrichen wird. Da das Baugebiet überwiegend bebaut ist, hat diese Festsetzung auch keine Relevanz mehr. Bei einzelnen Änderungen wirken Änderungen der Firstrichtung nicht störend. Sie entsprechen auch einer regionaltypischen Bauweise. (5) wird B.2 zweiter Abschnitt (6) wird B.2 dritter Abschnitt (7) wird B.2 vierter Abschnitt, der Verbot der Rücksprünge kann gestrichen werden, da dieses nicht mehr zeitgemäß ist. (8) wird A. 1.1. 3. Abschnitt, die Zulässigkeit von Drempeln kann gestrichen werden, da die Höhenentwicklung über die Festlegung von First- und Traufhöhen geregelt wird. Dies wird auch so in den neueren Bebauungsplänen festgesetzt. (9) wird gem. des Beschlusses aus der Sitzung des Ausschusses am 26.09. unter B.3. geändert. §§ 4, 5 und 6 werden gestrichen. Die Vorgaben ergeben sich automatisch aus den Vorgaben des BauGB und GO NW. Auf diese wird in der Satzungsveröffentlichung verwiesen. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 wird A: 2. 1.2 wird A: 3. 1.3 Wird A: 1.2 Die darauf folgenden bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind meiner Rechtsauffassung nach durch die später erstellten Gestaltungssatzungen nicht mehr rechtskräftig. Eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Stände wird den Fraktionen zur Beratung vorgelegt. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Beschlussvorlage 238/2018 ☐ ja ☒ nein Seite 2 _______________________ Aufgestellt _______________________ _______________________ ___________________________ Bürgermeister Fachbereichsleiter Kämmerer Beschlussvorlage 238/2018 Seite 3