Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
130 kB
Datum
11.12.2018
Erstellt
08.11.18, 15:02
Aktualisiert
11.12.18, 11:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 550/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 06.11.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU- und SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
13.11.2018
vorberatend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
22.11.2018
vorberatend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
22.11.2018
vorberatend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
27.11.2018
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
04.12.2018
vorberatend
Rat
11.12.2018
beschließend
Betrifft:
Antrag bzgl. Kauf eines Anteils an der Regionalverkehr Köln GmbH und Umsetzung
der Beschlüsse aus der Sitzung des Rates vom 12.12.2017 zur Aufgabenträgerschaft
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
690.000
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
120 547 010
1111503
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
XJa
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die politischen Gremien und die Verwaltung arbeiten seit geraumer Zeit daran, die vorhandene
ÖPNV- und Mobilitätskompetenz in der Stadt Erftstadt schrittweise weiter zu entwickeln, zu stärken
sowie die notwendige Zuständigkeit für die erforderlichen Entscheidungen formal zu erlangen.
Der Rat hat in seinen Sitzungen am 17.10.2017 und ergänzend am 12.12.2017 u.a. folgende
Punkte beschlossen:
Beantragung der Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr
Mittelbereitstellung von 150.000 € für Beratungsleistungen
Mittelbereitstellung von 540.000 € mit Sperrvermerk zum möglichen Erwerb von Anteilen an
der RVK. Der Sperrvermerk kann frühestens nach Vorliegen des EUGH-Urteils zum Thema
Vergabe der ÖPNV-Leistungen aufgehoben werden.
Vorbereitung der Eigenbetriebsgründung „Verkehrsbetrieb Erftstadt“ zum 01.04.2018.
Vorbereitung einer strategische Partnerschaft mit der RVK
Die Auszüge aus den Niederschriften des Rates sind beigefügt.
Die Stadt hat dementsprechend die Übernahme der Aufgabenträgerschaft beantragt, die Gründung eines Eigenbetriebes vorbereitet, Gespräche mit der RVK geführt und über den Fortgang
jeweils in den politischen Gremien berichtet.
Zu 1.
Wie oben aufgeführt ist laut Beschluss des Rates die Mittelbereitstellung für den Anteilserwerb mit
einem Sperrvermerk bis zum Vorliegen des EUGH- Urteils versehen Zum derzeitigen Verfahrensstand beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) ist mitzuteilen, dass das schriftliche Eingabeverfahren abgeschlossen ist. Die weitere Verfahrensdauer hängt nun von der Frage ab, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird bevor ein Urteil des EUGH an das Oberlandesgericht (OLG)
ergeht. Sollten die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wäre ein Urteil in ca. 3
Monaten möglich, mit mündlicher Verhandlung voraussichtlich in 6 - 9 Monaten. Dementsprechend
wird die Entscheidung des OLG Mitte oder Ende des Jahres 2019 erwartet.
Entsprechend der Abstimmung mit der RVK benötigen die erforderlichen Schritte für einen Anteilserwerb erfahrungsgemäß rund 6 – 9 Monate. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die Entscheidung des Gerichts erwartet, bevor der Anteilserwerb abgeschlossen ist. Der Wert der Anteile wird
nach dem Substanzwertverfahren ermittelt. Nach Vorliegen der finanziellen Eckdaten ist beabsichtigt, die finanziellen Risiken durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abschätzen zu lassen.
Bislang wurde davon ausgegangen, dass die Aufgabenträgerschaft Voraussetzung für einen Anteilserwerb bei der RVK ist. Dies wird derzeit juristisch geprüft; das Prüfungsergebnis liegt voraussichtlich bis zur Sitzung vor.
zu 2.
Die Mittel für den Anteilserwerb wurden im Haushaltsplanentwurf 2019 vorgesehen. Die Inanspruchnahme der Mittel kann dann jedoch erst erfolgen, sobald die Kommunalaufsicht den Haushalt 2019 genehmigt hat. Alternativ können die bereits beschlossenen Mittel für das Jahr 2018
durch den Kämmerer per Ermächtigungsübertragung ins Jahr 2019 übertragen werden. So würden
die Mittel bereits zum Jahresanfang bereit stehen. Eine Ermächtigungsübertragung kann jedoch
nur einmal durchgeführt werden. Für das Jahr 2020 müssten die Mittel dann neu veranschlagt
werden.
zu 3.
Sollte die Aufgabenträgerschaft Voraussetzung für den Anteilserwerb sein, müsste die Gründung
des Eigenbetriebs vor dem Anteilserwerb erfolgen (vgl. zu 1 und 5).
zu 4.
Die Zusammenarbeit mit der RVK gestaltete sich in der Vergangenheit sehr konstruktiv. Sollte die
Zusammenarbeit rechtlich möglich sein können Gespräche zu einer noch intensiveren Zusammenarbeit aufgenommen werden, damit ein abgestimmtes Konzept den politischen Gremien vor-
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gelegt werden kann. Auch bei einer Zusammenarbeit mit der RVK wird die Entwicklung von neuen
Angeboten von externen Fachleuten begleitet werden.
Zu 5.
Die Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach § 4 ÖPNVG NRW zur Linie 974 sowie zum ASTVerkehr wurde vom Rhein-Erft-Kreis mit Schreiben vom 27.06.2018 abgelehnt. Dieses Schreiben
erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, es enthält eine abschließende Entscheidung mit Regelungscharakter. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung ist unschädlich, da diese nicht zwingend Bestandteil eines Verwaltungsaktes sein muss. Damit liegt ein rechtmittelfähiger Bescheid
(Klagefrist 1 Jahr) vor. Da es sich bei der Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach § 4 ÖPNVG
NRW um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handelt, sind mit dieser Entscheidung aus Sicht der Verwaltung alle Erfolg versprechenden behördlichen Mittel ausgeschöpft.
Überzeugungsarbeit auf politischem Wege bleibt unbenommen.
Anders verhält es sich mit der Aufgabenträgerschaft nach § 3 ÖPNVG NRW. Demnach sind neben
den Kreisen und kreisfreien Städten auch mittlere und große kreisangehörige Städte die ein eigenes ÖPNV Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind, Aufgabenträger.
Die Erlangung der Aufgabenträgerschaft durch den Betrieb eines ÖPNV Unternehmens mit mindestens einer konzessionierten Linie stellt eine prüfwürdige Alternative dar. Eine Ergänzung des
Liniennetzes durch Quartierserschließungen mit Kleinbussen in Bereichen, die nur schwer durch
den Regionalverkehr bedient werden können, wie das derzeitig in Bau befindliche Neubaugebiet
Lange Heide und eine Verbesserung der Vernetzung der Stadtteile untereinander könnten Beispiele hierfür sein. Da sich die Stadt im Haushaltssicherungskonzept befindet, sind den Möglichkeiten
der Stadt aber auch hier Grenzen gesetzt. Das Einrichten neuer Linien als freiwillige Leistung wird
aller Voraussicht nach von der Aufsichtsbehörde nur mitgetragen, wenn diese Linien sich selbst
tragen. Ob entsprechende neue Angebote auch wirtschaftlich wären, muss geprüft werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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