Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
101 kB
Datum
12.12.2018
Erstellt
09.11.18, 11:00
Aktualisiert
09.11.18, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 502/2018
07.11.2018
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.11.2018
Kreisausschuss
28.11.2018
Kreistag
12.12.2018
Verlängerung der Leistungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheinbach, Fachbereich
Jugend, Schule und Sport, und dem Kreis Euskirchen über Leistungen,
Qualitätsentwicklung und Ziele der Belegung und Durchführung von sozialen
Trainingskursen vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021
Sachbearbeiter: Herr Firmenich
x
Tel.: 15 624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Die Mittel wurden im Haushaltsplanentwurf 2019 eingeplant und stehen nach
Rechtskraft zur Verfügung.
Es entstehen Folgekosten.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses, die Leistungsvereinbarung
zwischen der Stadt Rheinbach, Fachbereich Jugend, Schule und Sport, und dem Kreis Euskirchen
über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele der Belegung und Durchführung von sozialen
Trainingskursen bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
-2Begründung:
Das Jugendamt ist gemäß § 52 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 38, 50 JGG verpflichtet in allen
Teilen eines jugendgerichtlichen Verfahrens mitzuwirken.
Hierzu gehört auch die Unterstützung des Gerichtes bei der Überwachung und Vermittlung von
sozialen Trainingskursen nach § 10 JGG.
Die Jugendgerichtshilfe führt seit dem Jahr 2000 diese Kurse in Zusammenarbeit mit dem
Jugendhilfezentrum der Stadt Rheinbach durch, um möglichst zeitnah die verhängten Weisungen
umzusetzen bzw. die Kurse anbieten zu können.
Letztmalig wurde mit der Stadt Rheinbach ab dem 01.01.2016 eine Leistungsvereinbarung über
Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele abgeschlossen (V 218/2015).
Gefördert werden die Personalkosten einer Fachkraft zuzüglich der dem Träger entstehenden Sachund Gemeinkosten. Sachkosten werden in Höhe der KGSt-Sachkostenpauschale (ohne IT) und
Gemeinkosten in Höhe von 20 % der Personalkosten anerkannt.
Des weiteren werden Sach- und Maßnahmenmittel in Höhe von bis zu maximal 9.000 € bezuschusst.
Die Berechnung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Jugendeinwohner der Städte Meckenheim,
Bornheim, Rheinbach, der Gemeinden Alfter und Wachtberg (Kreisjugendamt Jugendhilfezentrum für
Alfter und Wachtberg) sowie des Kreises Euskirchen.
Die Vereinbarung ist bis zum 31.12.2018 befristet.
Die Kooperation mit der Stadt Rheinbach erweist sich weiterhin als sehr zuverlässig und effizient.
Dies wird auch von den Staatsanwälten und den Richtern bestätigt.
Daher schlägt die Verwaltung vor, die Leistungsvereinbarung – unter Berücksichtigung evtl.
Personalkostensteigerungen bei der Stadt Rheinbach – bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Die Kosten der Maßnahme betragen voraussichtlich insgesamt bis zu 70.000 € (2017: 65.855,37 €).
Davon entfallen je nach Entwicklung der Jugendeinwohner ca. 53 % auf den Kreis Euskirchen
(2017: 52,92 %).
Eine Kostenberechnung der Stadt Rheinbach für 2018 liegt noch nicht vor.
Der Entwurf der Leistungsvereinbarung ist als Anlage beigefügt.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)