Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Datum
12.12.2018
Erstellt
09.11.18, 08:00
Aktualisiert
09.11.18, 08:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 492/2018
06.11.2018
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
14.11.2018
Kreisausschuss
28.11.2018
Kreistag
12.12.2018
Erlass der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen vom 21.12.2005
Sachbearbeiter/in: Frau Zimmermann
Tel.: 15 234
Abt.: 60
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im
Kreis Euskirchen in der als Anlage beigefügten Fassung.
-2Begründung:
Als Anlage I ist die 2. Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung vom 21.12.2005
beigefügt. Die Anlage II enthält eine Gegenüberstellung der alten und neuen Satzungsregelung.
Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde die Abfallentsorgungssatzung an die geänderte
Gesetzeslage angepasst.
Nach dem neuen Elektrogesetz fallen seit August 2018 auch Produkte und Güter mit elektronischen
Funktionen (z. B. Möbel und Bekleidungsstücke) unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Da
eine lückenlose Aufzählung der Elektrogeräte danach nicht mehr möglich ist, entfällt die Anlage IV der
Abfallentsorgungssatzung.
Die neue Gewerbeabfall-VO enthält nun auch Regelungen zu Bauabfällen, so dass hier in der
Abfallentsorgungssatzung Bezug genommen wird.
Seit Schließung der Deponie am 31.05.2005 werden im Abfallwirtschaftszentrum lediglich Böden aus
der Bleibelastungszone Mechernich-Kall im Rahmen der Verwertung angenommen. Im Rahmen
eines Bodenmanagements erfolgt eine Kontrolle bei Großbaumaßnahmen dahingehend, inwieweit die
geogen belasteten Böden die Annahmekriterien aus dem Stilllegungsbescheid erfüllen. Hierzu
werden bereits im Rahmen der Anfragen nach Annahmemöglichkeiten Analysen nach den
„Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen der LAGA (Teil II Technische
Regeln für die Verwendung 1.2 Bodenmaterial – TR Boden – 2004) und Deponieverordnung durch
die Untere Bodenschutzbehörde verlangt. Mit der Aufnahme in die Abfallentsorgungssatzung wurden
die rechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)