Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
118 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
08.11.18, 15:02
Aktualisiert
08.11.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 591/2018
Az.: 82 32-10
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 07.11.2018
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Immobilien
Betrifft:
Termin
20.11.2018
Bemerkungen
beschließend
Anlegung von zwei Ökokontoflächen in Niederberg und Friesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
85.000,00
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2019
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft erteilt dem Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen, Forstbetriebsbezirk Kerpen, den Auftrag
eine Teilfläche ca. 7.500 qm aus dem Grundstück Gemarkung Niederberg, Flur 22, Flurstück 4 (Wolfsmaar II), aufzuforsten und die geplanten Heckenstrukturen sowie die Blühstreifen anzulegen und
auf dem Grundstück Gemarkung Friesheim, Flur 9, Flurstück 407 (Friesheim-Süd, Mühlenacker) eine ca. 4.000 qm große Fläche als Dauergrünland mit Regio-Saatgut einzusäen,
das vorhandene Dauergrünland mit einer Größe von ca. 9.000 qm mit Blühpflanzen aus
Regio-Saatgut aufzuwerten, die Heckenstrukturen anzulegen und die vorhandene Hecke
an der Hangkante mit Bäumen zu ergänzen
Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage der mit dem zuständigen Revierförster erarbeiteten Planung und der Kostenkalkulation des Revierförsters vom 26.10.2018. Die kalkulierten Kosten betragen für die Ökokontofläche Wolfsmaar II 46.000,00 Euro und für Friesheim-Süd, Mühlenacker,
39.000,00 Euro, demnach insgesamt 85.000,00 Euro. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in der
Pflanzperiode 2019/2020.
Begründung:
Das städtische Ökokonto ist bis auf einen Restanteil von ca. 2,5 ha aus der Ökokontofläche „Erweiterung Friesheimer Busch“ aufgezehrt. Für die weitere Bauleitplanungen, insbesondere die
geplanten größeren städtischen Vorhaben, z. B. Wohnbebauung Liblar-Süd, Wohnbebauung BP
193 Südlich Erftstadt-Center, Wohnbebauung BP 170 Nördlich Solarsiedlung, weitere Planungen
Lechenich Nordwest, Fachhochschule mit Campus und Erweiterung Wirtschaftspark, ist es erforderlich, dass die entsprechenden externen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen.
Mit der Anlegung der vorgenannten Ökokontoflächen in Friesheim-Süd und in Niederberg, Wolfsmaar, ist ein entsprechender Flächenvorrat gewährleistet. Durch die unterschiedliche Art der Aufwertung (Wald, Heckenstrukturen mit und ohne Bäume, Dauergrünland, Extensiv-Acker, Blühstreifen) ist eine ausgewogene Vielfalt an Bepflanzung und Nutzung gegeben, die unter ökologischen
Gesichtspunkten sehr hochwertig ist.
Die Stadt Erftstadt hat als Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft Ville einen entsprechenden Beförsterungsvertrag, der unter anderem eine Beratung und Planung, aber auch die Durchführung
solcher Maßnahme vorsieht. Die Ausführung obliegt dem Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, Forstbetriebsbezirk Kerpen, daher wurde die Planung in Abstimmung mit dem städtischen Umweltamt,
dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft und dem zuständigen Revierförster vorgenommen:
Die Betreuung und fachliche Beratung erfolgt durch das Forstamt aufgrund der Mitgliedschaft der
Stadt Erftstadt in der Forstbetriebsgemeinschaft Ville. Hierdurch wird gewährleistet, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeswald- bzw. des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, aber auch sonstige Bestimmung (z. B. PEFC-Standard) eingehalten werden.
In den letzten Jahren sind mehrfach Erstaufforstungen und Bepflanzungen mit dem Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft geplant, die Kosten kalkuliert und durchgeführt worden (z. B. Wolfsmaar I,
Erweiterung Friesheimer Busch). Die Maßnahmen sind immer zur Zufriedenheit – auch im Hinblick
auf die Wirtschaftlichkeit - umgesetzt worden und die Ausgleichsflächen haben sich in den letzten
Jahren sehr gut entwickelt. Es bestehen daher gegen die Beauftragung des Landesbetriebes Wald
und Holz Nordrhein-Westfalen keine Bedenken.
Im Rahmen der Erhebung der Kostenerstattungsbeiträge gemäß § 135 a bis c Baugesetzbuch in
Verbindung mit der Naturschutzkostensatzung der Stadt Erftstadt besteht seitens der Eingriffsverursacher (Grundstückseigentümer) eine Kostenerstattungspflicht, so dass die Kosten der Anlegung
und der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für diese Ausgleichsmaßnahmen dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft erstattet werden.
Beide Maßnahmen wurden im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
abgestimmt und fanden dort Zustimmung.
In Vertretung
(Hallstein)
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