Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
213 kB
Datum
14.11.2018
Erstellt
08.11.18, 15:02
Aktualisiert
08.11.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Reiner Wintz
Elisabeth-Jansen-Straße 15
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Eigenbetrieb Stadtwerke
Holzdamm 10
Herr Klinkhammer
0 22 35 / 409-876
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
07.11.2018
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 29.10.2018
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
F 600/2018
14.11.2018
Anfrage bzgl. Gebührenkalkulation der Stadtwerke Erftstadt
Sehr geehrter Herr Wintz,
Zur Frage Nr. 1- Wird die Gebührenkalkulation im Rahmen der Abschlussprüfung und des
Bestätigungsvermerkes durch die Wirtschaftsprüfer sachlich und rechnerisch geprüft und ist
das nachvollziehbar dokumentiert und falls ja, wie wird das im Detail überprüft?
Sowohl die Entgeltkalkulation der Abwasserbeseitigung als auch die der Wasserversorgung sind
Gegenstand der Prüfung der Jahresabschlüsse durch die Wirtschaftsprüfer. Da beide allerdings
bislang als reine Aufwandskalkulationen erfolgten, sind diese quasi deckungsgleich mit den
Ergebnissen der Jahresabschlüsse. Die Kalkulation wird auf Basis einer Exceltabelle (ähnlich dem
Wirtschaftsplan) vorgelegt und die Prüfung erfolgt auf Plausibilität bzw. bei Unklarheiten bei der
Zuordnung von Kosten o.ä. im Detail.- (Ansatz der Ist -Ergebnisse aus dem Jahresabschluss)
Zur Frage Nr. 2- Ist damit die gebotene Transparenz plausibel und verständlich für die Bürger und
Gebührenzahler sichergestellt?
Durch den Ansatz der reinen Aufwandspositionen und damit der Deckungsgleichheit mit den
Ergebnissen des Jahresabschlusse ist eine weitreichende Transparenz gegeben. Im Rahmen der
sog. „Billigkeitskontrolle gem § 315 BGBG ist Kalkulationen vor Jahren bereits offengelegt und von
Bürgern eingesehen worden.
Zur Frage Nr. 3 Hat der Wirtschaftsprüfer die sich aus den Gebührenkalkulationen ergebenden
Zuführungen zu Rückstellungen nachvollzogen und wurde das entsprechend transparent und
nachvollziehbar dokumentiert?
Die Rückstellung setzt sich aus den Überschüssen abzüglich der Verluste der zurückliegenden
Jahre je Betriebszweig zusammen. Diese entsprechen somit der Summe der bislang erzielten
Überschüsse bzw. Verluste der beiden Betriebe Wasser bzw. Abwasser. So wurden z.B. die aus
dem Störfall auf der Kläranlage Köttingen resultierende erhöhte Abwasserabgabe von 1.5 Mio
Euro aus der Rücklage in der Abwasserbeseitigung bezahlt und so eine Entgelterhöhung
vermieden.
Der Gesetzgeber lässt aus vergleichbaren Gründen die Bildung von Rücklagen über einen
gewissen Zeitraum zu. Dieser soll fünf Jahre allerdings nicht überschreiten und nach Möglichkeit
bis dahin eine rentierliche Auflösung erfolgen. (Um z.B. Kostensteigerungen oder
Sonderausgaben für nicht aktivierbaren Aufwand zu kompensieren usw.)
Die Rücklagen ergeben sich aus den Vorträgen der jeweiligen Überschüsse oder Verluste.
Ausgehend von diesen Zahlen erfolgt deren Prüfung. Die Kalkulation enthält die diesbezüglichen
Ansätze.
Zur Frage Nr. 4 - Wird die Gebührenkalkulation über die Jahre einheitlich durchgeführt, d.h.
einheitlich vor oder einheitlich nach der Konsolidierung der einzelnen Betriebszweige?
Die Entgeltkalkulation ist und wird einheitlich über die Jahre durchgeführt. Sie ist separat für jeden
Betriebszweig aufzustellen. Die Konsolidierung erfolgt erst nach Erstellung der Einzelabschlüsse.
(Hallstein)
-2-