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Anfrage (Anfrage bzgl. Gebührenkalkulation der Stadtwerke Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
213 kB
Datum
14.11.2018
Erstellt
08.11.18, 15:02
Aktualisiert
08.11.18, 15:02
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Reiner Wintz Elisabeth-Jansen-Straße 15 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Eigenbetrieb Stadtwerke Holzdamm 10 Herr Klinkhammer 0 22 35 / 409-876 Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 07.11.2018 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 29.10.2018 Betriebsausschuss Stadtwerke Betrifft: F 600/2018 14.11.2018 Anfrage bzgl. Gebührenkalkulation der Stadtwerke Erftstadt Sehr geehrter Herr Wintz, Zur Frage Nr. 1- Wird die Gebührenkalkulation im Rahmen der Abschlussprüfung und des Bestätigungsvermerkes durch die Wirtschaftsprüfer sachlich und rechnerisch geprüft und ist das nachvollziehbar dokumentiert und falls ja, wie wird das im Detail überprüft? Sowohl die Entgeltkalkulation der Abwasserbeseitigung als auch die der Wasserversorgung sind Gegenstand der Prüfung der Jahresabschlüsse durch die Wirtschaftsprüfer. Da beide allerdings bislang als reine Aufwandskalkulationen erfolgten, sind diese quasi deckungsgleich mit den Ergebnissen der Jahresabschlüsse. Die Kalkulation wird auf Basis einer Exceltabelle (ähnlich dem Wirtschaftsplan) vorgelegt und die Prüfung erfolgt auf Plausibilität bzw. bei Unklarheiten bei der Zuordnung von Kosten o.ä. im Detail.- (Ansatz der Ist -Ergebnisse aus dem Jahresabschluss) Zur Frage Nr. 2- Ist damit die gebotene Transparenz plausibel und verständlich für die Bürger und Gebührenzahler sichergestellt? Durch den Ansatz der reinen Aufwandspositionen und damit der Deckungsgleichheit mit den Ergebnissen des Jahresabschlusse ist eine weitreichende Transparenz gegeben. Im Rahmen der sog. „Billigkeitskontrolle gem § 315 BGBG ist Kalkulationen vor Jahren bereits offengelegt und von Bürgern eingesehen worden. Zur Frage Nr. 3 Hat der Wirtschaftsprüfer die sich aus den Gebührenkalkulationen ergebenden Zuführungen zu Rückstellungen nachvollzogen und wurde das entsprechend transparent und nachvollziehbar dokumentiert? Die Rückstellung setzt sich aus den Überschüssen abzüglich der Verluste der zurückliegenden Jahre je Betriebszweig zusammen. Diese entsprechen somit der Summe der bislang erzielten Überschüsse bzw. Verluste der beiden Betriebe Wasser bzw. Abwasser. So wurden z.B. die aus dem Störfall auf der Kläranlage Köttingen resultierende erhöhte Abwasserabgabe von 1.5 Mio Euro aus der Rücklage in der Abwasserbeseitigung bezahlt und so eine Entgelterhöhung vermieden. Der Gesetzgeber lässt aus vergleichbaren Gründen die Bildung von Rücklagen über einen gewissen Zeitraum zu. Dieser soll fünf Jahre allerdings nicht überschreiten und nach Möglichkeit bis dahin eine rentierliche Auflösung erfolgen. (Um z.B. Kostensteigerungen oder Sonderausgaben für nicht aktivierbaren Aufwand zu kompensieren usw.) Die Rücklagen ergeben sich aus den Vorträgen der jeweiligen Überschüsse oder Verluste. Ausgehend von diesen Zahlen erfolgt deren Prüfung. Die Kalkulation enthält die diesbezüglichen Ansätze. Zur Frage Nr. 4 - Wird die Gebührenkalkulation über die Jahre einheitlich durchgeführt, d.h. einheitlich vor oder einheitlich nach der Konsolidierung der einzelnen Betriebszweige? Die Entgeltkalkulation ist und wird einheitlich über die Jahre durchgeführt. Sie ist separat für jeden Betriebszweig aufzustellen. Die Konsolidierung erfolgt erst nach Erstellung der Einzelabschlüsse. (Hallstein) -2-