Daten
Kommune
Bedburg
Größe
193 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
07.11.18, 10:27
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9148/2018
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
20.11.2018
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 61/ Bedburg – Werbeanlagen an den Hauptverkehrsachsen
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst
1. den Aufstellungsbeschluss für den „Bebauungsplan Nr. 61 / Bedburg –
Werbeanlagen an den Hauptverkehrsachsen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie
2. den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB, in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634).
.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Bauliche Werbeanlagen dienen einzig dem Zweck, die Blicke der Verkehrsteilnehmer und der sich
im öffentlichen Raum bewegenden Personen auf die dargestellte Werbung zu lenken. Werbung
im öffentlichen Raum stellt dabei immer wieder ein Ärgernis dar. Doch was für den Einen weniger
ansprechend wirkt, mögen Andere nicht als störend empfinden. Letztendlich bleibt die
Wahrnehmung meist subjektiv. Von den Verwaltungsgerichten ganz objektiv entschieden wurden
jedoch zahllose Fälle in denen die Anzahl der Werbeanlagen als allgemein störend beurteilt
werden musste.
Während Werbeanlagen für Gewerbetreibende ein unerlässliches Element sind um auf ihren
Gewerbebetrieb bzw. die dort angebotenen Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen, so treten
sogenannte „eigenständige Werbeanlagen“ zunehmend in Konkurrenz mit denen der ansässigen
Gewerbetreibenden und überfrachten in ihrer Anzahl immer häufiger den öffentlichen Raum.
Insbesondere großformatige eigenständige Werbeanlagen tragen mit ihren wechselnden und
meist bunten Motiven zu einem unruhigen Straßenbild bei. Nicht selten sind solche Werbeanlagen
zudem beleuchtet und wirken so auch auf das nächtliche Stadtbild ein.
Bestes Beispiel für eine überfrachtete Werbelandschaft stellt die Bahn- bzw. Neusser Straße von
der Höhe des Bahnhofs bis zum Bahnübergang Erkelenzer Straße dar. Auf einer Strecke von
gerade einmal 1.200 m finden sich dort – neben zahlreichen kleineren Werbe- und
Hinweisschildern – insgesamt 23 großformatige eigenständige Werbeanlagen. Darüber hinaus
sind auf dieser Strecke zwischenzeitlich vier weitere Werbeanlagen beantragt. Aber auch an
anderen stärker frequentierten Straßen gehen zunehmend mehr solcher Bauanträge ein. Dabei
wurde vermehrt festgestellt, dass hinter den Bauanträgen einzelne Fachfirmen stehen, die sich
einzig auf die Vermarktung und Umsetzung solcher eigenständigen Werbeanlagen spezialisiert
haben.
Die planungsrechtlichen Hürden für einen positiven Baubescheid sind meist gering. Der
Baugenehmigungsbehörde steht oft kein größerer Ermessensspielraum zu. Werden alle
bauordnungsrechtlichen Belange eingehalten, muss die Werbeanlage genehmigt werden.
Die Verwaltung sieht hier erhöhten Handlungsbedarf, um die Zulässigkeit von großformatigen
eigenständigen Werbeanlagen an den Ein- und Ausfallstraßen der Bedburger Kernstadt
planungsrechtlich zu regeln und schlägt die Aufstellung eines Bebauungsplanes vor.
Als Geltungsbereich sind zunächst die Kolpingstraße/ Bahnstraße/ Neusser Straße (bis zur
Wiesenstraße), die Lindenstraße (westlich der Bahntrasse), die Albert-Schweizer-Straße, die
Adolf-Silverberg-Straße (entlang der Bahntrasse), die Kreisstraße 37n und die Sankt-RochusStraße (bis zur Pannengasse) mit einbezogen. Auf Grundlage weiterer Bestandserhebungen
könnte der Geltungsbereich jedoch noch weiter verändert werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Es sind keine direkten Zusammenhänge zum demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit
erkennbar.
Beschlussvorlage WP9-148/2018
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 26.10.2018
----------------------------------Jens Tempelmann
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-148/2018
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