Daten
Kommune
Bedburg
Größe
208 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
07.11.18, 10:27
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9159/2017 3. Ergänzung
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
Stadtentwicklungsausschuss
14.11.2017
Zur Kenntnis genommen
Stadtentwicklungsausschuss
13.03.2018
zu 1. 14 Ja-Stimme(n), 1
Gegenstimme(n), 0
Stimmenthaltung(en) zu 2. 14
Ja-Stimme(n), 0
Gegenstimme(n), 1
Stimmenthaltung(en)
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2018
13 Ja-Stimme(n), 1
Gegenstimme(n), 0
Stimmenthaltung(en)
Abstimmung en bloc (ohne
Herrn Robert Wassenberg)
Stadtentwicklungsausschuss
20.11.2018
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 56 / Bedburg – Ehemalige Zuckerfabrik
hier: Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt
a)
die im Rahmen der ersten Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Abwägungsliste nach § 2 Abs. 3
BauGB zu bewerten und
b)
die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 56 / Bedburg – „Ehemalige
Zuckerfabrik “ gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschränkt (nach § 4a
Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB) einzuleiten.
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Begründung:
Die Offenlage des Bebauungsplanes fand vom 10. Juli 2018 bis zum 23. August 2018 statt. Der
Großteil
der
eingegangen
Stellungnahmen
führte
zu
keinen
Änderungen
im
Bebauungsplanentwurf. Es gab jedoch einige Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange,
die sich – wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung – weiter kritisch mit den schwierigen
Bodenverhältnissen auseinandersetzten. Eine Abwägung dieser Stellungnahmen bedurfte weiterer
Erkundungen der Bodenverhältnisse.
Diese notwendigen Bodenerkundungen wurden kontinuierlich, auch über den Zeitraum der
Offenlage hinaus, weiter fortgeführt. Die Untersuchungsergebnisse des Büros Dr. Jung + Lang
Ingenieure GmbH aus Trier liegen seit Ende September 2018 vor. Im Ergebnis ließen sich erhöhte
Methangaswerte im Boden bestätigen, die sich aus mikrobiellem Abbau organischer Substanzen
begründen. Dabei muss herausgestellt werden, dass jedoch keine signifikante Neubildungsrate
nachgewiesen werden konnte. Für die spätere Nutzung des Geländes als Wohnbaufläche
bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken. Weitere Hinweise zum Umgang mit Methangas
können der angefügten Stellungnahme des Büro Dr. Jung + Lang zum aktuellen Bodengutachten
entnommen werden. Lediglich bei der Errichtung baulicher Anlagen und auch während der
Bauphase sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen. So können für die Abdichtung von
Kellergeschossen beispielsweise sogenannte Methandrainagen zum Einsatz kommen. Bei
engeren Baugruben wären unter Umständen hingegen Belüftungsanlagen einzusetzen sein.
Konkrete Maßnahmen sind auf Grundlage des jeweils konkreten Bauvorhabens und den lokalen
Bodenverhältnissen abzustimmen.
In der
weiteren Umsetzung
werden überdies
Arbeitssicherheitskonzepte, messtechnische Überwachungen und weitere Abstimmungen mit der
Unteren Bodenschutzbehörde notwendig.
Im Allgemeinen sind Bodenausgasungen in Form von Methan keine ungewöhnlichen Vorgänge.
Auch die Entwicklung solcher Flächen ist unter Einhaltung bestimmter Vorkehrungen umsetzbar.
Die Behörde für Umwelt und Energie der Stadt Hamburg hat dazu den Handlungsleitfaden
„Methan aus Weichschichten – Sicheres Bauen bei Bodenluftbelastungen“ (siehe Anlage)
entwickelt.
Im Bebauungsplanentwurf ist formal auf die Methanausgasungen hinzuweisen. Durch die
notwendige Kennzeichnung im zeichnerischen Teil ist der Bebauungsplanentwurf erneut
auszulegen.
Das Bodengutachten kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Böden, neben der Problematik des
Grundwasserwiederanstiegs, auch von Staunässe betroffen sind. Neben Hinweisen zu
drückendem Grundwasser wird daher nun auch zu stehendem Wasser hingewiesen.
Des Weiteren bestätigten sich auch nochmals die erwartet schwierigen Bodenverhältnisse.
Danach wird ein Großteil der aufstehenden Gebäude auf die tiefer liegenden Terrassenkiese zu
gründen
sein.
Die
hier
zur
Verfügung
stehenden
verschiedenen
technischen
Umsetzungsmöglichkeiten werden anhand der Anforderungen des jeweiligen Gebäudes (Gewicht
des Baukörpers, Bau eines Kellers oder Tiefgarage, etc.) noch näher zu bestimmen sein. Auch
leichtere Konstruktionen (Nebenanlagen, Garagen) sind (mit Ausnahme der westlichen und
nördlichen Geländebereiche) nach Auskunft der Bodengutachter tief zu gründen. Es ist jedoch
auch möglich diese an die Hauptgebäude baulich anzuschließen, um so von der Gründung des
Hauptgebäudes mitgetragen zu werden. Für die zu errichtende und von der Stadt später zu
übernehmende Infrastruktur werden zum Satzungsbeschluss bzw. zum Beschluss des
städtebaulichen Vertrages jedoch noch konkrete Gründungspläne erarbeitet. Die dafür
erforderlichen Ausarbeitungen der Erschließungsanlagen laufen derzeit. Es ist jedoch hinreichend
absehbar, dass Kanäle nicht tief gegründet werden müssen. Des Weiteren wird in dem Gutachten
erläutert, dass der auszuhebende Boden, aufgrund seiner geringen Traglasteigenschaften, in der
Regel nicht bzw. nicht ohne weiteres für den verdichteten Wiedereinbau geeignet sein wird.
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Angesichts der in den Niederungsgebieten der Erftaue allgemein vorherrschenden weichen
Sedimente ist dies jedoch ebenso wenig ungewöhnlich wie das damit verbundene Anfahren
verdichtungsfähiger Kiese aus dem direkten Umland.
Zur Verdeutlichung wird neben den bestehenden textlichen Hinweisen auch noch einmal mit einer
zeichnerischen Darstellung auf die schwierige Gründungssituation hingewiesen.
Das Büro Dr. Jung + Lang GmbH wird in der Sitzung anwesend sein und für weitere Rückfragen
bereitstehen.
Neben den Belangen der Bodenverhältnisse wurden nur noch kleinere Änderungen vorgenommen
(zeichnerische Klarstellung zur Definition der Vorgärten, angepasste Regelung zu Stützmauern,
präzisierte Definition der Höhenbezugspunkte, etc.). Die öffentliche Auslegung wird auf die (in der
Festsetzung markierten) Änderungspunkte nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt. Die
Auslegungsfrist soll nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt werden.
Aus technischen Gründen ist es leider nicht möglich, dieser Vorlage einen größeren
Übersichtsplan als einen schwarzweißen DIN-A4-Ausdruck beizufügen. Da der Rechtsplan so
nicht lesbar ist, wird den Sitzungsteilnehmern der Plan separat per Mail zugeschickt. Darüber
hinaus wird ein Plan in Originalgröße in der Sitzung ausgehangen.
Neben dem angefügten zeichnerischen Teil (als Übersichtsplan auf DIN A4), der Legende, den
textlichen Festsetzungen, der Begründung, der ergänzenden Stellungnahme des Büro Dr. Jung +
Lang und der Abwägungsliste kann das aktuelle Bodengutachten (vom 11.09.2018) aufgrund
seines Umfanges (288 Seiten inklusive Pläne und Anlagen) ausschließlich über den digitalen
Sitzungsdienst abgerufen werden. Auch eine Übersendung per Mail kann aufgrund der
Datenmenge (23 MB) diesmal nicht angeboten werden. Eine zusätzliche Ausgabe des Gutachtens
kann auf Anfrage (j.tempelmann@bedburg.de) in ausgedruckter Form oder auf CD erfolgen.
Der ebenfalls auszulegende angepasste Umweltbericht kann zudem, ebenso wie die weiteren
Gutachten des Bebauungsplanes, während der Öffnungszeiten im Rathaus Kaster, Am Rathaus 1,
50181 Bedburg, Raum 204 eingesehen oder per Mail unter j.tempelmann@bedburg.de
angefordert werden.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Die bedarfsgerechte Bereitstellung von Bauland oder Wohnraum im Geschosswohnungsbau,
welches auch für Familien mit Kindern geeignet ist, trägt zur Stabilisierung der sozialen Strukturen
im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Stadtgebiet Bedburg bei und befördert das
Wachstum der Stadt. Die gezielte Ansprache wohnungssuchender junger Familien ist zudem dazu
angetan, die Alterung der Bedburger Stadtgesellschaft zumindest zu bremsen und zu einer
ausgewogenen Altersstruktur beizutragen.
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Finanzielle Auswirkungen:
.
Nein
Ja
X
Vertragliche Regelungen zur Aufteilung der Planungs- und Baukosten erfolgt in dem zu
schließenden städtebaulichen Vertrag mit der Sybac Solar GmbH
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 29.10.2018
----------------------------------Jens Tempelmann
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sibille Brabender
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
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