Daten
Kommune
Bedburg
Größe
199 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
07.11.18, 10:27
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP9185/2018
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
20.11.2018
Betreff:
53. Flächennutzungsplanänderung – gemischte Bauflächen und Gemeinbedarfsflächen
zum Baugebiet Ehemalige Zuckerfabrik
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss fasst
1. den Aufstellungsbeschluss für die 53. Flächennutzungsplanänderung – gemischte
Bauflächen und Gemeinbedarfsflächen zum Baugebiet Ehemalige Zuckerfabrik
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2. sowie den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB, in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
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Begründung:
Nach Hinweis durch die Bezirksregierung Köln ist der Bebauungsplanentwurf Nr. 56 – Ehemalige
Zuckerfabrik nicht gänzlich aus der, zur Genehmigung bei der Bezirksregierung liegenden, 29.
Flächennutzungsplanänderung entwickelbar. Es ist daher eine weitere, auf die 29. Änderung
folgende Änderung des Flächennutzungsplanes anzustreben. Dass ein derartiges Vorgehen
notwendig werden würde, war absehbar. Und dennoch bleibt die Abfolge der gewählten
Planungsverfahren richtig gewählt. Zur Erläuterung bedarf es eines kurzen historischen Abrisses
zur vorbereitenden (Flächennutzungsplan) und verbindlichen (Bebauungsplan) Bauleitplanung im
Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik:
Zur Umsetzung des Projektes der „Bedburger Höfe“ wurde im Jahr 2008 der
Aufstellungsbeschluss zur 29. Flächennutzungsplanänderung gefasst. In dem umfangreichen
Änderungsverfahren wurde in enger Abstimmung mit den Behörden und der Bezirksregierung ein
Entwurf entwickelt, der die Umwandlung der ca. 41 ha gewerblichen Bauflächen der ehemaligen
Zuckerfabrik (Gewerbe-, Industrie- und Sonderbauflächen) in eine Ausweisung von rd. 20 ha
Wohnbaufläche (in enger Anlehnung an den damaligen städtebaulichen Entwurf) und weiterer
Grün- und Waldflächen vorsah. Mit diesem komplexen Änderungsverfahren verbunden waren
auch weitreichende regionalplanerische Abstimmungen, wie etwa der Beschluss des Kreistages
zur Rücknahme des Landschaftsschutzgebietes im Bereich der auszuweisenden
Wohnbauflächen. Zudem mussten mit dieser faktischen Neuausweisung von Wohnbauflächen
keine der sonst geforderten und als höchst aufwändig zu beurteilenden Bedarfsberechnungen zur
erwarteten Siedlungsentwicklung der Gesamtstadt Bedburg angestrengt werden. Das
Änderungsverfahren wurde schließlich bis zum Feststellungsbeschluss 2011 durch den Rat der
Stadt Bedburg geführt. Aufgrund der nicht mehr gesicherten Umsetzung des Projektes der
„Bedburger
Höfe“,
blieb
die
Antragstellung
zur
Genehmigung
der
29.
Flächennutzungsplanänderung bei der Bezirksregierung Köln jedoch aus.
Mit der Wiederaufnahme der Planungsüberlegungen zur Entwicklung der ehemaligen
Zuckerfabrikflächen östlich der Erft im Jahr 2017 wurde der weithin abgestimmte Entwurf zur 29.
Flächennutzungsplanänderung als Grundlage der zu entwickelnden Bauflächen herangezogen. Im
Ergebnis entstand der städtebauliche Entwurf des Büros kister scheithauer gross architekten und
stadtplaner GmbH. Mit der Einleitung des förmlichen Bauleitplanverfahrens durch den
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 56 – Ehemalige Zuckerfabrik am 13. März 2018
wurden die Bestrebungen zur Genehmigung der 29. Flächennutzungsplanänderung unmittelbar
wieder aufgenommen. Die bereits fertiggestellte 29. Flächennutzungsplanänderung sollte
umgehend
zur
Genehmigung
eingereicht
werden.
In
einem
vorausgegangenen
Abstimmungsgespräch mit der Bezirksregierung Köln im Februar 2018 empfahl man der
Verwaltung jedoch eine neuerliche Offenlage aus Gründen der Rechtssicherheit.
Im April/ Mai 2018 folgten dann parallel das erste Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes Nr.
56 (frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB) sowie das (wiederholte) zweite
Beteiligungsverfahren der 29. Flächennutzungsplanänderung (Offenlage nach §§ 3 und 4 Abs. 2
BauGB). Der Bebauungsplan sah hier schon in Teilen die Festsetzung von Urbanen Gebieten
sowie von Gemeinbedarfsflächen (Grundschule) vor. Entsprechend dem Entwicklungsgebot sind
diese Gebiete jedoch aus gemischten Bauflächen (für Urbane Gebiete) und entsprechenden
Gemeinbedarfsflächen auf Ebene des Flächennutzungsplanes abzuleiten. Hier hat sich bereits ein
Missverhältnis gebildet. Ohne jedoch ein laufendes Flächennutzungsplanänderungsverfahren
gleichsam
ändern
und
überdies
in
die
abgestimmten
Inhalte
der
29.
Flächennutzungsplanänderung eingreifen zu wollen, sollte diese weiterhin zeitnah zur Rechtskraft
geführt werden.
Die Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens konnte in der Folge außerordentlich zügig
vorangetrieben werden. Die Offenlage fand schließlich schon im Juli/ August 2018 statt. Der
Feststellungsbeschluss der 29. Flächennutzungsplanänderung konnte am 12. Juli 2018 gefasst
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werden. Für die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung, deren Unterlagen im August
2018 zusammengestellt werden konnten, steht der höheren Verwaltungsbehörde hingegen eine
Frist von drei Monaten zu. In einer Vorabinformation rügt die Bezirksregierung nun formale Fehler
in Form einer ausgebliebenen Gesamtabwägung aller seit 2008 eingegangen Stellungnahmen –
auch wenn diese Stellungnahmen schon in der Ratsbeschlussfassung vom 12. Juli 2011
abgewogen worden sind. Die 29. Flächennutzungsplanänderung wird dem Rat der Stadt Bedburg
daher nochmals am 18. Dezember 2018 zur feststellenden Beschlussfassung unter
Zugrundelegung aller Stellungnahmen vorzulegen sein.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Bebauungsplan Nr. 56 aufgrund neuerlicher Erkenntnisse
zur Bodenluftsituation neu auszulegen sein wird, ist anzunehmen, dass dieser die 29.
Flächennutzungsplanänderung „überholen“ wird. Es ist daher notwendig, die Aufstellung der 53.
Flächennutzungsplanänderung
umgehend
einzuleiten.
Die
Genehmigung
der
29.
Flächennutzungsplanänderung vorausgesetzt, sollen ca. 4,7 ha Wohnbauflächen in 3,4 ha
gemischte Bauflächen sowie 1,3 ha Gemeinbedarfsflächen geändert werden.
In einem Abstimmungsgespräch mit der Bezirksregierung Köln am 31. Oktober 2018 konnte das
Vorgehen bereits kurzfristig abgestimmt werden. Von Seiten der Bezirksregierung werden derzeit
keine Einwände gegen die geplante Umwandlung der Flächen gesehen. Auch die Ziele der
Raumordnung seien nach erster Durchsicht nicht berührt. Eine schriftliche Bestätigung könne
jedoch erst auf eine formal einzureichende landesplanerische Anfrage erfolgen, welche ihrerseits
erst auf Grundlage der Genehmigung der 29. Flächennutzungsplanänderung gestellt werden
könne.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Mit der Umwandlung der Wohnbauflächen in gemischte Bauflächen und Gemeinbedarfsflächen
werden planungsrechtliche Voraussetzungen zur Umsetzung, der für das Projekt der Ehemaligen
Zuckerfabrik wesentlichen Nutzungseinrichtungen, wie etwa dem geplanten Seniorenzentrum,
dem Kindergarten oder der neuen Grundschule, geschaffen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 05.11.2018
----------------------------------Jens Tempelmann
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sibille Brabender
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Allgemeine Vertreterin des
Bürgermeisters
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