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Beschlussvorlage (Keine Schottergärten in Neubaugebieten hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 12.10.2018)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
07.11.18, 10:27
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Beschlussvorlage (Keine Schottergärten in Neubaugebieten
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 12.10.2018) Beschlussvorlage (Keine Schottergärten in Neubaugebieten
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 12.10.2018) Beschlussvorlage (Keine Schottergärten in Neubaugebieten
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 12.10.2018)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9188/2018 Fachdienst 5 - Stadtplanung, Bauordnung, Wirtschaftsförderung Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss Abstimmungsergebnis: 20.11.2018 Betreff: Keine Schottergärten in Neubaugebieten hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 12.10.2018 Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In dem Antrag der SPD-Fraktion vom 12. Oktober 2018 wird die Problematik der zunehmenden Gestaltung der Vorgärten in Form von Schotter- und Kiesflächen thematisiert. Die Gründe zur Herstellung solcher „Schotterwüsten“ werden in dem Antrag bereits treffend beschrieben. Meist sind es weniger ästhetische Beweggründe als vielmehr der vermeintlich geringere Pflegeaufwand, der die Eigentümer vom Anpflanzen ihrer Vorgärten absehen lässt. Während einige Städte das Thema noch als gestalterische Modeerscheinung abtun, haben die planerische Fachpresse und auch zahlreiche Kommunen das Thema längst aufgegriffen. Als rechtliches Instrument kommen hier bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen (§ 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB) in Frage, die über Bebauungspläne als Satzung zu beschließen sind. Auch die Stadt Bedburg macht bereits von diesen Instrumenten Gebrauch, um die Gartenanlagen (nicht nur die Vorgärten) im Sinne einer gärtnerisch gestalteten Vegetation zu regeln. Dabei kommt regelmäßig der folgende Passus zum Einsatz: Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in Anspruch genommen werden, als Vegetationsflächen, z. B. durch Bepflanzung mit Ziersträuchern oder als Rasenflächen, zu gestalten und so zu unterhalten. Auch für die im laufenden Verfahren befindlichen Bebauungspläne Nr. 40, 2. Änderung – Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee sowie den Bebauungsplan Nr. 56 – Ehemalige Zuckerfabrik sind bzw. wurden (Änderung nach der Offenlage) diese Festsetzungen aufgenommen. Inwieweit eine derartige Festsetzung jedoch das Anlegen eines steinernen Vorgartens verhindern kann wenn dieser beispielsweise mit einzelnen Pflanzen „durchgrünt“ ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Der Trend ist so aktuell, dass dazu noch keine richtungsweisenden Gerichtsurteile vorliegen. Zudem arbeiten Kommunen mit unterschiedlichsten Festsetzungsformulierungen. Juristisch zweifelsfreie Formulierungen konnten daher bisher nicht entwickelt werden. Für die neuen Baugebiete soll die Festsetzung jedoch präzisiert und um den folgenden Passus ergänzt werden: Das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen als Ziergestaltung ist nicht zulässig. Ob hierdurch jedoch eine rechtssichere Handhabe gegen das Anlegen solcher steinernen Vorgärten geschaffen wird, lässt sich ebenso wenig beantworten. Eine Fortführung des Einsatzes planungsrechtlicher Regelungsinstrumente zur Vermeidung der sich auch in Neubaugebieten drohenden Ausbreitung der „Schotterwüsten“ bleibt gleichwohl unstrittig. Dennoch gilt es bei jeder neuen Planung und Entwicklung Einzelfälle und Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung aller auftretenden Besonderheiten kann mit einem Grundsatzbeschluss zur „Untersagung von Schottergärten“ und zur Festsetzung „grüner Gärten“ nicht geleistet werden. Die Verwaltung regt daher an, den oben aufgeführten Passus, wenn möglich, bei der Planung neuer Baugebiete weiterhin einzubinden. Das Einsetzen dieser Festsetzung soll jedoch – wie jede andere Festsetzung auch – im Einzelfall abgewogen werden. Beschlussvorlage WP9-188/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der Nachhaltigkeit: Das Vermeiden des Anlegens weiterer steinerner Vorgärten und das Fördern von Vegetationsflächen kann zur Förderung ökologischer (mehr Vegetation, weniger Teilversiegelung; geringere Aufheizung der Siedlungsgebiete; Schonung der Gewässer in Funktion als Vorfluter) und ökonomischer (Entlastung des Abwassersystems) Zielsetzungen in der Stadtentwicklung beitragen. Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, 30.10.2018 ----------------------------------Jens Tempelmann ----------------------------------Torsten Stamm ----------------------------------Sascha Solbach Sachbearbeiter Fachdienstleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-188/2018 Seite 3