Daten
Kommune
Bedburg
Größe
194 kB
Datum
20.11.2018
Erstellt
07.11.18, 10:27
Aktualisiert
17.12.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9188/2018
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
Abstimmungsergebnis:
20.11.2018
Betreff:
Keine Schottergärten in Neubaugebieten
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 12.10.2018
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
In dem Antrag der SPD-Fraktion vom 12. Oktober 2018 wird die Problematik der zunehmenden
Gestaltung der Vorgärten in Form von Schotter- und Kiesflächen thematisiert. Die Gründe zur
Herstellung solcher „Schotterwüsten“ werden in dem Antrag bereits treffend beschrieben. Meist
sind es weniger ästhetische Beweggründe als vielmehr der vermeintlich geringere Pflegeaufwand,
der die Eigentümer vom Anpflanzen ihrer Vorgärten absehen lässt.
Während einige Städte das Thema noch als gestalterische Modeerscheinung abtun, haben die
planerische Fachpresse und auch zahlreiche Kommunen das Thema längst aufgegriffen. Als
rechtliches Instrument kommen hier bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen (§ 86 BauO
NRW i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB) in Frage, die über Bebauungspläne als Satzung zu beschließen
sind.
Auch die Stadt Bedburg macht bereits von diesen Instrumenten Gebrauch, um die Gartenanlagen
(nicht nur die Vorgärten) im Sinne einer gärtnerisch gestalteten Vegetation zu regeln. Dabei
kommt regelmäßig der folgende Passus zum Einsatz:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige
Zuwegungen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in
Anspruch genommen werden, als Vegetationsflächen, z. B. durch Bepflanzung mit
Ziersträuchern oder als Rasenflächen, zu gestalten und so zu unterhalten.
Auch für die im laufenden Verfahren befindlichen Bebauungspläne Nr. 40, 2. Änderung –
Teilbereich zwischen Pfarrer-Bodden-Straße und Kirdorfer Allee sowie den Bebauungsplan Nr. 56
– Ehemalige Zuckerfabrik sind bzw. wurden (Änderung nach der Offenlage) diese Festsetzungen
aufgenommen.
Inwieweit eine derartige Festsetzung jedoch das Anlegen eines steinernen Vorgartens verhindern
kann wenn dieser beispielsweise mit einzelnen Pflanzen „durchgrünt“ ist, kann nicht abschließend
beurteilt werden. Der Trend ist so aktuell, dass dazu noch keine richtungsweisenden
Gerichtsurteile
vorliegen.
Zudem
arbeiten
Kommunen
mit
unterschiedlichsten
Festsetzungsformulierungen. Juristisch zweifelsfreie Formulierungen konnten daher bisher nicht
entwickelt werden.
Für die neuen Baugebiete soll die Festsetzung jedoch präzisiert und um den folgenden Passus
ergänzt werden:
Das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen als Ziergestaltung ist nicht zulässig.
Ob hierdurch jedoch eine rechtssichere Handhabe gegen das Anlegen solcher steinernen
Vorgärten geschaffen wird, lässt sich ebenso wenig beantworten.
Eine Fortführung des Einsatzes planungsrechtlicher Regelungsinstrumente zur Vermeidung der
sich auch in Neubaugebieten drohenden Ausbreitung der „Schotterwüsten“ bleibt gleichwohl
unstrittig. Dennoch gilt es bei jeder neuen Planung und Entwicklung Einzelfälle und
Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung aller auftretenden Besonderheiten
kann mit einem Grundsatzbeschluss zur „Untersagung von Schottergärten“ und zur Festsetzung
„grüner Gärten“ nicht geleistet werden. Die Verwaltung regt daher an, den oben aufgeführten
Passus, wenn möglich, bei der Planung neuer Baugebiete weiterhin einzubinden. Das Einsetzen
dieser Festsetzung soll jedoch – wie jede andere Festsetzung auch – im Einzelfall abgewogen
werden.
Beschlussvorlage WP9-188/2018
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Das Vermeiden des Anlegens weiterer steinerner Vorgärten und das Fördern von
Vegetationsflächen kann zur Förderung ökologischer (mehr Vegetation, weniger Teilversiegelung;
geringere Aufheizung der Siedlungsgebiete; Schonung der Gewässer in Funktion als Vorfluter)
und ökonomischer (Entlastung des Abwassersystems) Zielsetzungen in der Stadtentwicklung
beitragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, 30.10.2018
----------------------------------Jens Tempelmann
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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