Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
210 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
06.11.18, 18:01
Aktualisiert
06.11.18, 18:01
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Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 24.10.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-171/2018
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 15.11.2018
Gemeinderat am 29.11.2018
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gemäß
§ 6 II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der
voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der
letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen
wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten
des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet.
Unterhaltungskosten
Für die Position „Unterhaltung Friedhöfe“ wird seit 2017 mit deutlich höheren Kosten
gerechnet. Wie bereits anlässlich der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 ausführlich
erläutert, liegt dies im Wesentlichen daran, dass das einzige Spritzmittel, dessen
Verwendung zur Unkrautbekämpfung auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet zugelassen ist,
deutlich teurer als früher zugelassene Mittel ist.
Im Jahr 2018 belaufen sich die Kosten für das Spritzmittel voraussichtlich auf rund 5.000,--€.
Der Ansatz bei der Unterhaltungsposition ist mit insgesamt 10.000,-- daher ausreichend
bemessen und wird so beibehalten. Die im Jahr 2017 deutlich höheren
Unterhaltungsaufwendungen resultieren aus der notwendigen Instandsetzung der
Wasserleitung auf dem Friedhof in Soller.
Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Leichenhallen werden ebenso wie die
Abschreibung und Verzinsung in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit
einbezogen.
Personalkosten
Beim Durchschnittswert der Personalkosten und der Fahrzeugkosten ist auch jeweils die
Position „aktivierte Eigenleistung“ zu berücksichtigen (Berechnung: Personalaufwand –
aktivierte Eigenleistung / 3 = Durchschnittswert).
Durch die in den Vorjahren durchgeführten Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen
konnte erreicht werden, dass der Pflegeaufwand für den Bauhof leicht gesunken ist, was sich
an niedrigeren Personalkosten ablesen lässt. Durch die oben beschriebene Problematik der
gestiegenen Unterhaltungskosten (Unkrautbekämpfung) auf den Friedhöfen sind allerdings
die Gesamtkosten nur leicht gesunken.
Abschreibung/Verzinsung
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt realistisch erscheint. Dies als
Begründung vorausgesetzt, erfolgt die kalkulatorische Abschreibung im Friedhofsbereich
nicht nach dem Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs/Herstellungskosten.
Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem
Zinssatz von 5%. Ausführliche Erläuterungen zum angemessenen Zinssatz enthält die
Sitzungsvorlage V –165/2018 (Gebührenkalkulation Abwassergebühren).
Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung“ wurden zu
100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und
betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen
ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch
die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Zusätzlich fließen in die kalkulatorische
Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus Investitionsmaßnahmen aus der
Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe, Anlage neuer Grabfelder,
Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für Baumgräber).
Beseitigung von Grabstätten
Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für die
Dienstleistung „Einebnungen“. Für die Kosten der Einebnung kommt der
Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die
entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die
jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die
Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen.
Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die
Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die
Einebnung der Grabstätten aufkommen muss (für 2019 geschätzt ca. 10 Grabstellen).
Rücklagen/Defizite
Im Bereich Leichenhallen besteht zum 31.12.2017 eine Rücklage in Höhe von 2.331,77 €.
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
vier
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden.
Für 2019 wird daher ein Betrag in Höhe von 800,-- € gebührenmindernd eingeplant.
Bei den Grabnutzungsgebühren konnte durch die Überdeckung im Gebührenabschluss 2017
das in Vorjahren entstandene Defizit bis auf 2.675,57 € reduziert werden. Es ist zum
heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das verbleibende Defizit mit dem
Gebührenabschluss 2018 ausgeglichen sein wird und dass es wahrscheinlich nicht zu einer
erneuten Unterdeckung kommen wird.
Erlöse
Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen
noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen
und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen.
Grünflächenanteil
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils oder auch „grünpolitischer Wert“
geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von
Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw.
Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die
Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem
Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst).
In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als
Begräbnisstätte genutzt und im Wesentlichen von den Angehörigen der dort Bestatteten
besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle.
Dies trifft auch auf die Friedhöfe im Gemeindegebiet zu, da diese aufgrund ihrer Gestaltung
nicht den Charakter einer Parkanlage erfüllen. Der Anteil wird daher wie in den Vorjahren mit
10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten und Kosten der Leichenhalle)
angesetzt.
Freie/Unbelegte Grabstätten
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten auf Friedhöfen entstehen. Diese sind als Vorhaltekosten in der
Gebührenkalkulation ansatzfähig.
Diese Kosten sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten
enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen
durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Rasenflächen, Hecken und
Baumbestände.
In den Jahren 2013/2014 wurde eine Friedhofsentwicklungsplanung erarbeitet, die neben
einem Pflegekonzept für die einzelnen Friedhöfe auch eine Entwicklungsplanung bezüglich
der Belegung der Friedhöfe enthält. Aufgrund der langfristigen Nutzungszeiten im
Friedhofsbereich muss auch eine solche Planung langfristig angelegt sein und unter
Anderem auch die auslaufenden Ruhefristen/Nutzungsrechte in einem Zeitraum von 30
Jahren berücksichtigen.
Es wurde seinerzeit bereits festgestellt, dass einerseits auf allen Friedhöfen genügend freie
Grabstellen vorhanden sind, andererseits aber auch nicht so große Überhangflächen
bestehen, dass ganze Friedhofsteile geschlossen werden könnten. Dies war nur bei einer
nicht benötigten Fläche auf dem Friedhof in Vettweiß möglich, welche zwischenzeitlich
entwidmet wurde.
Eine gewisse Anzahl freier Stellen muss aber auf jedem Friedhof vorgehalten werden, um
die verschiedenen Grabarten anbieten zu können. Seitens der Friedhofsverwaltung ist
hierbei insbesondere auch zu beachten, dass für die Einrichtung der pflegefreien Grabarten
Baumgrab und Rasengrab auch mittel- und langfristig Flächen auf den Friedhöfen zur
Verfügung stehen, auf denen diese Grabarten angeboten werden können. Diese Grabarten
brauchen für eine ansprechende Gestaltung ausreichend große Flächen. Darüber hinaus ist
es auch bei den „klassischen“ Grabarten zeitgemäß, größere Flächen einzuplanen, da neue
Grabreihen und Feldern heutzutage großzügiger gestaltet werden. Es wird darauf geachtet,
zwischen den Reihen genügend Abstand zu halten, so dass die einzelnen Grabstätten auch
für Menschen mit Gehhilfen noch erreichbar sind. Dies war in der Vergangenheit –meist bei
Reihengräbern- nicht immer der Fall.
Die derzeit verbleibenden freien Flächen sind von unterschiedlicher Größe, von einzelnen
Grabstellen bis hin zu ganzen Reihen. Nach Abzug der Flächen, die für neue Grabstätten
vorgehalten werden müssen, bleibt aber nur noch ein unwesentlicher Anteil an
voraussichtlich nicht benötigten Flächen übrig, die auch nur einen unwesentlichen Anteil an
Pflegekosten verursachen.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse
nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten.
Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte
ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene
Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“).
2) Kalkulation der Gebühren
Fallzahlen
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig.
Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der
Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen
aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2019 eine voraussichtliche
Fallzahl von 75 Bestattungen angenommen.
Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die vorgenannte
Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch
Mittelwerte und Tendenzen nicht genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe
Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in
der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare Auswirkungen auf den
Gebührenabschluss.
Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die
tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger
Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden
insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant.
Verteilung der Fallzahlen auf die Grabarten
Bei den Gebühreneinnahmen ist zu beachten, dass derzeit immer noch etwa 50% der
Gebühreneinnahmen aus der Neuvergabe bzw. Verlängerung von Erdwahlgräbern erzielt
werden. Der Trend verlagert sich allerdings langsam hin zu pflegefreien Grabarten, die im
Verhältnis zu den Erdwahlgräbern günstiger sind.
Die Verteilung der Fallzahlen (=Auswahl der Grabart durch die Angehörigen) hat durch die
unterschiedlichen Gebührensätze je Grabart direkten Einfluss auf das Gebührenaufkommen.
Sofern sich die Verteilung der Fallzahlen stark zu verhältnismäßig günstigeren Grabarten
verschiebt, würde dies zur Folge haben, dass die Gebühren für die einzelnen Grabarten
auch bei gleichbleibenden Gesamtkosten ansteigen müssen, um durch das
Gebührenaufkommen insgesamt die Kosten zu decken. Es ist daher auch die Entwicklung
der Verteilung auf die Grabarten jährlich genau zu beobachten.
Äquivalenzziffernberechnung
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer
Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins
Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden
die einzelnen Grabarten bewertet.
Die Kriterien werden jährlich überprüft. Durch die Einführung neuer Grabarten waren die
Äquivalenzziffern für die Kalkulation 2016 umfangreich überarbeitet worden. Seitdem wurden
keine Änderungen vorgenommen.
Für
die
Kalkulation
2019
wurde
lediglich
die
Bewertung
der
Grabart
„Urnengemeinschaftsgräber“ angepasst. Diese Grabart war bereits 2016 mit in die
Friedhofssatzung aufgenommen worden, tatsächlich aber noch nicht realisiert worden. Wie
aus Vorlage V-181/2018 zu entnehmen, soll dies nun im kommenden Jahr geschehen. Bei
der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Äquivalenzziffer (ÄQZ) für die Grabgröße mit
0,5 zu niedrig angesetzt wurde, was im Ergebnis dazu führt, dass diese pflegefreie Grabart
günstiger als ein Reihengrab in privater Pflege wäre. Leistung und Gebührensatz stünden
beim Vergleich dieser beiden Grabarten in einem offensichtlichen Missverhältnis.
Mit der ÄQZ für die Grabgröße wird nicht das tatsächliche Größenverhältnis nach Fläche
abgebildet, da dies Urnengräber im Vergleich zu den deutlich größeren Erdgräbern
übermäßig stark bevorteilt. Es wurden hier die Kategorien 1 als Basiswert für ein Grab (bei
Urnengrab und Kindergrab) sowie 1,25 für Gräber die größer als die Basisgröße sind
(Erdgräber) festgelegt. Daraus folgernd wäre für eine Grabstelle, die kleiner als die
Basisgröße ist, eher 0,75 als Wert geeignet. Dies wurde so in die Kalkulation eingearbeitet.
Grabnutzungsgebühren
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden für Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2019 mit Ausnahme der Gebühr für die
Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab (jetzt 940,--€, vorher 630,--€) keine
Änderungen festgestellt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entwicklung der Kosten, sowie der Fallzahlen und
der sich verändernden Verteilung auf die Grabarten ist es durchaus als positiv zu bewerten,
dass die Gebührensätze im vierten Jahr in Folge stabil bleiben.
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2019 zu kalkulieren. Unter
Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr
Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine
voraussichtliche Fallzahl von 30 (40% der Gesamtfälle) angenommen. Bei den
voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr
in Höhe von 124,-- Euro (bisher 138,-- Euro).
Gebühr für den Grabaushub/für die Beseitigung von Grabstätten
Die Grabherstellung (Aushub, Grabbereitung, Verschließen) sowie die Abräumung von
Grabstätten wird seit dem 01.03.2016 durch die Lengeling Service GmbH durchgeführt und
der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Die Kosten
werden 1:1 an die Nutzer weitergegeben. Die Gebührensätze bleiben für 2019 unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2019
wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 13.245,73€ (2018=14.080,24€) erwartet. Darüber
hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine Auswirkungen
auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.