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Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
210 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
06.11.18, 18:01
Aktualisiert
06.11.18, 18:01
Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 24.10.2018 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-171/2018 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 15.11.2018 Gemeinderat am 29.11.2018 - öffentlich - Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2019 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2019 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gemäß § 6 II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet. Unterhaltungskosten Für die Position „Unterhaltung Friedhöfe“ wird seit 2017 mit deutlich höheren Kosten gerechnet. Wie bereits anlässlich der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 ausführlich erläutert, liegt dies im Wesentlichen daran, dass das einzige Spritzmittel, dessen Verwendung zur Unkrautbekämpfung auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet zugelassen ist, deutlich teurer als früher zugelassene Mittel ist. Im Jahr 2018 belaufen sich die Kosten für das Spritzmittel voraussichtlich auf rund 5.000,--€. Der Ansatz bei der Unterhaltungsposition ist mit insgesamt 10.000,-- daher ausreichend bemessen und wird so beibehalten. Die im Jahr 2017 deutlich höheren Unterhaltungsaufwendungen resultieren aus der notwendigen Instandsetzung der Wasserleitung auf dem Friedhof in Soller. Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Leichenhallen werden ebenso wie die Abschreibung und Verzinsung in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit einbezogen. Personalkosten Beim Durchschnittswert der Personalkosten und der Fahrzeugkosten ist auch jeweils die Position „aktivierte Eigenleistung“ zu berücksichtigen (Berechnung: Personalaufwand – aktivierte Eigenleistung / 3 = Durchschnittswert). Durch die in den Vorjahren durchgeführten Umgestaltungsmaßnahmen auf den Friedhöfen konnte erreicht werden, dass der Pflegeaufwand für den Bauhof leicht gesunken ist, was sich an niedrigeren Personalkosten ablesen lässt. Durch die oben beschriebene Problematik der gestiegenen Unterhaltungskosten (Unkrautbekämpfung) auf den Friedhöfen sind allerdings die Gesamtkosten nur leicht gesunken. Abschreibung/Verzinsung Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der „Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt realistisch erscheint. Dies als Begründung vorausgesetzt, erfolgt die kalkulatorische Abschreibung im Friedhofsbereich nicht nach dem Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs/Herstellungskosten. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem Zinssatz von 5%. Ausführliche Erläuterungen zum angemessenen Zinssatz enthält die Sitzungsvorlage V –165/2018 (Gebührenkalkulation Abwassergebühren). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Zusätzlich fließen in die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus Investitionsmaßnahmen aus der Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe, Anlage neuer Grabfelder, Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für Baumgräber). Beseitigung von Grabstätten Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für die Dienstleistung „Einebnungen“. Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen. Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätten aufkommen muss (für 2019 geschätzt ca. 10 Grabstellen). Rücklagen/Defizite Im Bereich Leichenhallen besteht zum 31.12.2017 eine Rücklage in Höhe von 2.331,77 €. Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden. Für 2019 wird daher ein Betrag in Höhe von 800,-- € gebührenmindernd eingeplant. Bei den Grabnutzungsgebühren konnte durch die Überdeckung im Gebührenabschluss 2017 das in Vorjahren entstandene Defizit bis auf 2.675,57 € reduziert werden. Es ist zum heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das verbleibende Defizit mit dem Gebührenabschluss 2018 ausgeglichen sein wird und dass es wahrscheinlich nicht zu einer erneuten Unterdeckung kommen wird. Erlöse Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen. Grünflächenanteil Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils oder auch „grünpolitischer Wert“ geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und im Wesentlichen von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Dies trifft auch auf die Friedhöfe im Gemeindegebiet zu, da diese aufgrund ihrer Gestaltung nicht den Charakter einer Parkanlage erfüllen. Der Anteil wird daher wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten und Kosten der Leichenhalle) angesetzt. Freie/Unbelegte Grabstätten Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten auf Friedhöfen entstehen. Diese sind als Vorhaltekosten in der Gebührenkalkulation ansatzfähig. Diese Kosten sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Rasenflächen, Hecken und Baumbestände. In den Jahren 2013/2014 wurde eine Friedhofsentwicklungsplanung erarbeitet, die neben einem Pflegekonzept für die einzelnen Friedhöfe auch eine Entwicklungsplanung bezüglich der Belegung der Friedhöfe enthält. Aufgrund der langfristigen Nutzungszeiten im Friedhofsbereich muss auch eine solche Planung langfristig angelegt sein und unter Anderem auch die auslaufenden Ruhefristen/Nutzungsrechte in einem Zeitraum von 30 Jahren berücksichtigen. Es wurde seinerzeit bereits festgestellt, dass einerseits auf allen Friedhöfen genügend freie Grabstellen vorhanden sind, andererseits aber auch nicht so große Überhangflächen bestehen, dass ganze Friedhofsteile geschlossen werden könnten. Dies war nur bei einer nicht benötigten Fläche auf dem Friedhof in Vettweiß möglich, welche zwischenzeitlich entwidmet wurde. Eine gewisse Anzahl freier Stellen muss aber auf jedem Friedhof vorgehalten werden, um die verschiedenen Grabarten anbieten zu können. Seitens der Friedhofsverwaltung ist hierbei insbesondere auch zu beachten, dass für die Einrichtung der pflegefreien Grabarten Baumgrab und Rasengrab auch mittel- und langfristig Flächen auf den Friedhöfen zur Verfügung stehen, auf denen diese Grabarten angeboten werden können. Diese Grabarten brauchen für eine ansprechende Gestaltung ausreichend große Flächen. Darüber hinaus ist es auch bei den „klassischen“ Grabarten zeitgemäß, größere Flächen einzuplanen, da neue Grabreihen und Feldern heutzutage großzügiger gestaltet werden. Es wird darauf geachtet, zwischen den Reihen genügend Abstand zu halten, so dass die einzelnen Grabstätten auch für Menschen mit Gehhilfen noch erreichbar sind. Dies war in der Vergangenheit –meist bei Reihengräbern- nicht immer der Fall. Die derzeit verbleibenden freien Flächen sind von unterschiedlicher Größe, von einzelnen Grabstellen bis hin zu ganzen Reihen. Nach Abzug der Flächen, die für neue Grabstätten vorgehalten werden müssen, bleibt aber nur noch ein unwesentlicher Anteil an voraussichtlich nicht benötigten Flächen übrig, die auch nur einen unwesentlichen Anteil an Pflegekosten verursachen. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“). 2) Kalkulation der Gebühren Fallzahlen Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2019 eine voraussichtliche Fallzahl von 75 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant. Verteilung der Fallzahlen auf die Grabarten Bei den Gebühreneinnahmen ist zu beachten, dass derzeit immer noch etwa 50% der Gebühreneinnahmen aus der Neuvergabe bzw. Verlängerung von Erdwahlgräbern erzielt werden. Der Trend verlagert sich allerdings langsam hin zu pflegefreien Grabarten, die im Verhältnis zu den Erdwahlgräbern günstiger sind. Die Verteilung der Fallzahlen (=Auswahl der Grabart durch die Angehörigen) hat durch die unterschiedlichen Gebührensätze je Grabart direkten Einfluss auf das Gebührenaufkommen. Sofern sich die Verteilung der Fallzahlen stark zu verhältnismäßig günstigeren Grabarten verschiebt, würde dies zur Folge haben, dass die Gebühren für die einzelnen Grabarten auch bei gleichbleibenden Gesamtkosten ansteigen müssen, um durch das Gebührenaufkommen insgesamt die Kosten zu decken. Es ist daher auch die Entwicklung der Verteilung auf die Grabarten jährlich genau zu beobachten. Äquivalenzziffernberechnung Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden jährlich überprüft. Durch die Einführung neuer Grabarten waren die Äquivalenzziffern für die Kalkulation 2016 umfangreich überarbeitet worden. Seitdem wurden keine Änderungen vorgenommen. Für die Kalkulation 2019 wurde lediglich die Bewertung der Grabart „Urnengemeinschaftsgräber“ angepasst. Diese Grabart war bereits 2016 mit in die Friedhofssatzung aufgenommen worden, tatsächlich aber noch nicht realisiert worden. Wie aus Vorlage V-181/2018 zu entnehmen, soll dies nun im kommenden Jahr geschehen. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Äquivalenzziffer (ÄQZ) für die Grabgröße mit 0,5 zu niedrig angesetzt wurde, was im Ergebnis dazu führt, dass diese pflegefreie Grabart günstiger als ein Reihengrab in privater Pflege wäre. Leistung und Gebührensatz stünden beim Vergleich dieser beiden Grabarten in einem offensichtlichen Missverhältnis. Mit der ÄQZ für die Grabgröße wird nicht das tatsächliche Größenverhältnis nach Fläche abgebildet, da dies Urnengräber im Vergleich zu den deutlich größeren Erdgräbern übermäßig stark bevorteilt. Es wurden hier die Kategorien 1 als Basiswert für ein Grab (bei Urnengrab und Kindergrab) sowie 1,25 für Gräber die größer als die Basisgröße sind (Erdgräber) festgelegt. Daraus folgernd wäre für eine Grabstelle, die kleiner als die Basisgröße ist, eher 0,75 als Wert geeignet. Dies wurde so in die Kalkulation eingearbeitet. Grabnutzungsgebühren Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurden für Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2019 mit Ausnahme der Gebühr für die Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab (jetzt 940,--€, vorher 630,--€) keine Änderungen festgestellt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entwicklung der Kosten, sowie der Fallzahlen und der sich verändernden Verteilung auf die Grabarten ist es durchaus als positiv zu bewerten, dass die Gebührensätze im vierten Jahr in Folge stabil bleiben. Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2019 zu kalkulieren. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine voraussichtliche Fallzahl von 30 (40% der Gesamtfälle) angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 124,-- Euro (bisher 138,-- Euro). Gebühr für den Grabaushub/für die Beseitigung von Grabstätten Die Grabherstellung (Aushub, Grabbereitung, Verschließen) sowie die Abräumung von Grabstätten wird seit dem 01.03.2016 durch die Lengeling Service GmbH durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Die Kosten werden 1:1 an die Nutzer weitergegeben. Die Gebührensätze bleiben für 2019 unverändert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2019 wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 13.245,73€ (2018=14.080,24€) erwartet. Darüber hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine Auswirkungen auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.