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Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
117 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
06.11.18, 18:01
Aktualisiert
06.11.18, 18:01
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 31.10.2018 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-181/2018 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 15.11.2018 Gemeinderat am 29.11.2018 - öffentlich - 2. Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofsund Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß Begründung: Die Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß enthält unter Anderem auch allgemeine Bestimmungen zu den verschiedenen Grabarten auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet (§ 13 ff.). Aufgrund umfangreicher Änderungen hatte der Gemeinderat im Dezember 2015 die Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen. Dabei wurde auch die Grabart „Urnengemeinschaftsgrab“ neu aufgenommen (§§13 II e) , 17 III). Es handelt sich hierbei um eine Grabanlage in den Ausmessungen eines mehrstelligen Wahlgrabes, in dem je nach Größe des Grabes eine bestimmte Anzahl Urnen beigesetzt werden können. Die Belegung erfolgt gemäß § 13 III in einer Fläche von jeweils 0,40 cm x 0,40 cm, so dass in einer Gemeinschaftsanlage von der Größe eines zweistelligen Erdgrabes 25 Urnen beigesetzt werden können. Der Grundgedanke bei der Aufnahme dieser Grabart in die Friedhofssatzung war, dass damit auch eine Möglichkeit für die würdevolle Beisetzung der Verstorbenen geschaffen wird, bei denen das Ordnungsamt die Bestattung durchführen muss oder die durch das Sozialamt übernommen werden. Derzeit werden die Fälle des Ordnungsamtes in den Niederlanden durch Verstreuung beigesetzt. Damit diese Grabart ausschließlich für die vorgenannten Fälle vorbehalten bleibt, ist dies auch in der Satzung so fetzulegen. Das ist bisher allerdings noch geregelt und soll mit dieser Änderung nun nachgeholt werden. Die Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis ist nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NRW rechtlich unproblematisch. Da es sich bei dieser Grabstätte um eine Reihengrabstätte handelt, ist außerdem die Formulierung in § 22 Absatz 6 anzupassen. In Satz 3 ist hier von „Nutzungsberechtigten“ die Rede, dieser Begriff wird ansonsten durchgängig in der Friedhofssatzung nur für die Inhaber von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten verwendet. Bei Reihengrabstätten wird kein Nutzungsrecht verliehen, sondern eine Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Dazu wird eine Grabnummernkarte vergeben, die Verfügungsberechtigten dieser Grabstätten werden daher als „Inhaber der Grabnummernkarte“ bezeichnet. Die tatsächliche Einrichtung einer ersten Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof in Vettweiß soll im Jahr 2019 durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: -keine-