Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
117 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
06.11.18, 18:01
Aktualisiert
06.11.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 31.10.2018
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-181/2018
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 15.11.2018
Gemeinderat am 29.11.2018
- öffentlich -
2. Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofsund Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Vettweiß enthält unter Anderem auch allgemeine
Bestimmungen zu den verschiedenen Grabarten auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet (§
13 ff.).
Aufgrund umfangreicher Änderungen hatte der Gemeinderat im Dezember 2015 die
Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen. Dabei wurde auch die Grabart
„Urnengemeinschaftsgrab“ neu aufgenommen (§§13 II e) , 17 III).
Es handelt sich hierbei um eine Grabanlage in den Ausmessungen eines mehrstelligen
Wahlgrabes, in dem je nach Größe des Grabes eine bestimmte Anzahl Urnen beigesetzt
werden können. Die Belegung erfolgt gemäß § 13 III in einer Fläche von jeweils 0,40 cm x
0,40 cm, so dass in einer Gemeinschaftsanlage von der Größe eines zweistelligen
Erdgrabes 25 Urnen beigesetzt werden können.
Der Grundgedanke bei der Aufnahme dieser Grabart in die Friedhofssatzung war, dass
damit auch eine Möglichkeit für die würdevolle Beisetzung der Verstorbenen geschaffen
wird, bei denen das Ordnungsamt die Bestattung durchführen muss oder die durch das
Sozialamt übernommen werden. Derzeit werden die Fälle des Ordnungsamtes in den
Niederlanden durch Verstreuung beigesetzt.
Damit diese Grabart ausschließlich für die vorgenannten Fälle vorbehalten bleibt, ist dies
auch in der Satzung so fetzulegen. Das ist bisher allerdings noch geregelt und soll mit dieser
Änderung nun nachgeholt werden. Die Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis
ist nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund NRW rechtlich unproblematisch.
Da es sich bei dieser Grabstätte um eine Reihengrabstätte handelt, ist außerdem die
Formulierung in § 22 Absatz 6 anzupassen. In Satz 3 ist hier von „Nutzungsberechtigten“ die
Rede, dieser Begriff wird ansonsten durchgängig in der Friedhofssatzung nur für die Inhaber
von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten verwendet. Bei Reihengrabstätten wird kein
Nutzungsrecht verliehen, sondern eine Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Dazu
wird eine Grabnummernkarte vergeben, die Verfügungsberechtigten dieser Grabstätten
werden daher als „Inhaber der Grabnummernkarte“ bezeichnet.
Die tatsächliche Einrichtung einer ersten Gemeinschaftsgrabstätte auf dem Friedhof in
Vettweiß soll im Jahr 2019 durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, die anliegende
2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 28.12.2015 über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Vettweiß zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
-keine-