Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
74 kB
Datum
14.11.2018
Erstellt
12.11.18, 10:00
Aktualisiert
12.11.18, 10:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 /A 171/2018
Datum: 08.11.2018
Verkehrsberuhigende Maßnahmen der Ortsdurchfahrt Losheim
hier: Antrag der FDP-Fraktion
Die Problematik der teilweise erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen stellt sich kreisweit.
Neben der Polizei erfolgen an den entsprechenden Stellen auch Geschwindigkeitsüberwachungen
durch die Bußgeldstelle des Kreises Euskirchen im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Kapazitäten.
Durch die Bußgeldstelle des Kreises wurden in der Ortslage Losheim bisher folgende Messungen
durchgeführt:
23.07.2015
08.05.2018
07:48 – 12:19 Uhr
12:39 – 15:26 Uhr
281 Messungen
218 Messungen
64 Überschreitungen
19 Überschreitungen
Neben den durchgeführten mobilen Geschwindigkeitsüberwachungen wurde seitens der Gemeinde
Hellenthal die Installation einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage beantragt. Ungeachtet
dessen, dass die Kriterien für die Installation einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage
in Losheim nicht gegeben sind, stellt die Installation einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage
keine wirksame Lösung des Problems dar. Nach Angaben der Bewohner handelt es sich dort um
einen Streckenabschnitt, auf dem im gesamten Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten wird. Eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage entfaltet jedoch nur einen geringen
Wirkungsbereich und wird deshalb nur zur Entschärfung einer punktuellen Unfallhäufungsstelle
eingesetzt. Eine Unfallhäufungsstelle liegt in Losheim jedoch nicht vor.
Die in anderen Ländern mögliche Abschnittskontrolle (Section-Control) ist in Deutschland (noch) nicht
zulässig. Mit diesem Verfahren, bei dem die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke
gemessen wird, wären Geschwindigkeitsüberwachungen an Stellen wie in Losheim möglich.
Insofern kann in diesem Bereich eine wirksame Überwachung der dort geltenden
Höchstgeschwindigkeit derzeit nur durch mobile Geschwindigkeitskontrollen erreicht werden.
Soweit zur Verbesserung der Situation weiter bauliche Maßnahmen möglich sein sollten, liegen diese
im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßen NRW. Die Kreisverwaltung wird den
Landesbetrieb vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages um Prüfung bitten, ob neben den
bestehenden Fahrbahnverschwenkungen weitere bauliche Maßnahmen möglich und umsetzbar sind.
gez. i.V. Poth