Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
320583.pdf
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400 kB
Erstellt
13.11.18, 12:00
Aktualisiert
15.11.18, 03:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Recht und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0313/WP17-1
öffentlich
13.11.2018
36/420
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen
1. Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Stadt Aachen (Baumschutzsatzung)
2. Ratsantrag Nr. 382/17 der Fraktion DIE LINKE vom 10. August
2018: Höhere Ausgleichszahlungen bei Baumfällungen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.11.2018
14.11.2018
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Umweltverwaltung zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Satzung zum
Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) mit der Ergänzung unter § 2
(Abs. 3) b „Für Walnussbäume und Esskastanien gilt § 2 (Abs. 2)“ zu beschließen.
Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018 gilt damit als behandelt.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Umweltverwaltung zur Kenntnis und
beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt
Aachen (Baumschutzsatzung).
Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2018
Seite: 1/6
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
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Abschreibungen
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Ergebnis
0
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0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2018
Seite: 2/6
Erläuterungen:
1. Baumschutzsatzung der Stadt Aachen: Vorbemerkungen
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument des Naturund Umweltschutzes für den Siedlungsraum. Die Satzung hat sich außerordentlich bewährt und
dennoch gibt es Bedarf für eine zeitgemäße Anpassung. Einerseits führen neue gesetzliche
Regelungen zu formalem Anpassungsbedarf (Schaffung von Rechtssicherheit); anderseits erweist
sich das Ziel der Satzung, den prägenden Baumbestand zu erhalten und durch Ersatzpflanzungen
einen Beitrag zur Sicherung der städtischen Grünsubstanz und zur Förderung des Stadtklimas zu
leisten, heute als noch bedeutsamer.
Bäume sind Sauerstoffproduzenten, Schadstoffbinder, Schattenspender, Wasserverdunster und
Luftabkühler; nicht zuletzt sorgen sie in Straßen und auf Plätzen für ein attraktiveres Stadtbild und
machen das Stadtleben damit angenehm. Eine zeitgemäße Satzung trägt diesem Wissen deutlich
Rechnung; jedoch ohne den Bürger zu gängeln und ohne die Verwaltung zur Gefangenen des
Regelwerks zu machen.
2. Neufassung der Baumschutzsatzung
Zur besseren Nachvollziehbarkeit bzw. Lesbarkeit wurden die Änderungen gegenüber der derzeit
geltenden Baumschutzsatzung in 3 farblich unterschiedlich gekennzeichnete Änderungsbereiche
gegliedert.
a.
Änderungen auf Grund neuer rechtlicher Bestimmungen (gelb markiert)
Aufgrund
einer
geänderten
Rechtsgrundlage
(ursprünglich
Landschaftsgesetz,
heute
Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz) ist es angezeigt, die
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen anzupassen.
b.
Redaktionelle Korrekturen/Änderungen (türkis markiert)
Vereinzelte Formatierungs- sowie Druckfehler wurden in der vorliegenden, neuen Fassung der
Baumschutzsatzung ebenfalls korrigiert.
§ 4 Abs. 1 h: In Bezug auf Kleingartenparzellen muss der Text wie folgt lauten: „…einer
bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung von Kleingartenparzellen widerspricht“
(alt: „entspricht“, bis dato inhaltlich falsch).
c.
Zeitgemäße Anpassung der Baumschutzsatzung (grün markiert)
Ferner wurden vereinzelte Textpassagen in der Neufassung der Baumschutzsatzung den heutigen
Bedürfnissen angepasst.
§ 4 Abs. 1 f: Hier wurde bezüglich der Abstandsregelung die Einschränkung, dass nur der
Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2018
Seite: 3/6
private eigene Grund in Frage kommt, aufgehoben. Damit wird dem Prinzip der
Gleichbehandlung besser Rechnung getragen. Die 5 m Abstandsregel kommt damit auch bei
den benachbarten Privatgrundstücken zur Anwendung und beschränkt sich zukünftig nicht
mehr ausschließlich auf das Grundstück des Baumeigentümers. Nicht erfasst sind hingegen
Bäume auf öffentlichen (z.B. Straßen-)Grundstücken.
§ 6 Abs. 1: Bezüglich der geforderten Durchführung einer Ersatzpflanzung wurde die KannBestimmung
aufgehoben
und
dahin
gehend
geändert,
dass
nun
verbindlich
eine
Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung zu leisten ist (aus dem Kann wurde ein Muss).
§ 6 Abs. 2: Der Stammumfang eines zu pflanzenden Ersatzbaumes wurde der Systematik bzw.
dem Standard der Baumschulkataloge angepasst auf jetzt 18 - 20 cm (alt: exakt 18 cm, was
nicht praxistauglich ist).
Darüber hinaus wurde die in der Baumschutzsatzung für Ausnahmefälle verankerte Option der
Pflanzung von 2 kleineren Bäumen anstatt 1 Baumes ersatzlos gestrichen.
Weiterhin wurde die Möglichkeit gestrichen, bei kleineren Grundstücken im Ausnahmefall eine
erheblich reduzierte Ersatzbepflanzung (Sträucher) umzusetzen. In solchen (seltenen) Fällen
wird dem Antragsteller die Ausgleichszahlung auferlegt.
§ 6 Abs. 4: Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung wurde der 50 %- Aufschlag für
Lieferung,
Pflanzung
und
Anwuchspflege
auf
jetzt
100
%
des
durchschnittlichen
Katalogkaufpreis des Baumes erhöht. Die Änderung ist darin begründet, dass die
Qualitätsanforderungen und Kosten für die Anpflanzung sowie die Anwachspflege signifikant
gestiegen sind.
Ferner wurde die Regelung bei der Bemessung der Ausgleichszahlung dahin gehend
geändert, dass grundsätzlich für jeden geforderten Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung im
Sinne von § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung zu leisten ist. Bislang wird gemäß § 6 Abs. 2.
erst bei einem Stammumfang von 1,50 m und mehr des zu fällenden Baumes eine erhöhte
Ausgleichszahlung fällig; diese Regelung stellte bis dato eine erkennbare Begünstigung der
„Ausgleichszahler“ gegenüber den „Ersatzpflanzern“ dar, die mit Blick auf den notwendigen
Baumbedarf in der Stadt ersatzlos gestrichen wird.
§ 7: Der Passus „im Zweifelsfall kann eine amtliche Einmessung verlangt werden“ entfällt. Für
Bauvorhaben, bei denen geschützter Baumbestand betroffen ist, bedarf es für die fach- und
sachgerechte Beurteilung grundsätzlich eines ordnungsgemäßen Baumbestandsplanes im
Sinne der Kennzeichnungspflicht nach § 7 der Satzung. Dem in der alten Fassung verankerten
Hinweis ist bereits durch das Erfordernis des amtlichen Lageplans Rechnung getragen. Der
zusätzliche Hinweis kann daher entfallen.
3. Ratsantrag Nr. 382/17 der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018: Höhere
Ausgleichszahlungen bei Baumfällungen
Gemäß Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE wird die Verwaltung beauftragt, die in der
Baumschutzsatzung vorgesehenen Ausgleichszahlungen für gefällte Bäume an die tatsächlichen
Kosten für Neupflanzungen anzupassen. Notwendige Entsiegelungen und aufwendige neue
Baumscheiben sollen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie die Kosten zum Schutz und zur Pflege
von Bäumen.
Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2018
Seite: 4/6
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Hinblick auf eine zeitgemäße und zielorientierte Neufassung der Baumschutzsatzung
(Verbesserung der Grünausstattung; bessere Bewältigung unbefriedigender Kompensationslösungen
bei B-Plänen) hat die Verwaltung die fachlichen und rechtlichen Handlungsoptionen zur Novellierung
der Baumschutzsatzung geprüft. Im Ergebnis legt die Verwaltung eine maßvoll überarbeitete Fassung
vor, die u.a. auch (moderate) Steigerungen der Ausgleichszahlungen für Fällgenehmigungen vorsieht.
Der Intention des Ratsantrages der Fraktion DIE LINKE, die tatsächlichen Kosten einer Neupflanzung eines
Baumes als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrages, wird dabei teilweise gefolgt (siehe Punkt 2).
Die Einbeziehung von Entsiegelungskosten und Kosten für den Neubau einer Baumscheibe (z.B. im
Straßenraum)
in
die
Ausgleichszahlung
stellt
dagegen
eine
aus
Sicht
der
Verwaltung
unverhältnismäßige (finanzielle) Belastung der Baumeigentümer dar. Für die bei privaten
Antragstellern in der Regel übliche Ersatzpflanzung auf privatem Grundstück sind i.d.R. weder
Entsieglungsmaßnahmen noch die Einrichtung einer Baumscheibe erforderlich. Solche Kostenstellen
fallen fast ausschließlich bei der Neuanlage von Baumfeldern im öffentlichen (Straßen-) Raum an.
Kann auf dem privaten Grundstück aus nachvollziehbaren Gründen kein Baum gepflanzt werden,
sollten diese Kostenstellen (bis zu 5.000 Euro/Baumstandort und mehr) daher auch nicht dem
Antragsteller angelastet werden.
Anders gelagert sind Fälle, bei denen infolge von Maßnahmen privater Bauherren städtische Bäume
im öffentlichen Straßenraum entfernt werden sollen oder müssen; dies ist z.B. bei Anlegung neuer
Zufahrten bzw. von zusätzlichen Garagen neben den Gebäuden der Fall. Erwartet wird dann häufig,
dass der Fällung des städtischen Baumes ohne größere Ausgleichserfordernisse zugestimmt wird.
In solchen Fällen vertritt die Verwaltung jedoch die Auffassung, dass dem privaten Bauherrn /
Vorhabenträger – soweit der Fällung zugestimmt werden kann - ein weitaus höherer Ausgleichbetrag
für die notwendige Entsiegelungen, für die Herstellung aufwendiger neuer Baumscheiben und/oder
zum Schutz und zur Pflege der Ersatzbäume in Rechnung zu stellen ist.
Die Höhe der Kompensationszahlung sollte sich dabei an den tatsächlichen Kosten der Neupflanzung
incl. des Baumfeldes und dem tatsächlichen Wert des zu fällenden Baumes (Ermittlung über
Wertermittlungsverfahren nach der Methode Koch) orientieren. Nach dem Koch-Verfahren erreicht der
reale Baumwert gesunder und vitaler Bäume leicht einige tausend Euro. Derart gelagerte
Kompensationszahlungen sind formal jedoch nicht im Rahmen der Baumschutzsatzung, sondern im
Rahmen von Vereinbarungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Sie dienen dazu, den
Verlust an Bäumen durch Neuanpflanzungen auf städt. Grund und Boden vollständig und für die Stadt
kostenneutral zu kompensieren.
4. Zusammenfassung
Mit
der
überarbeiteten
Fassung
sieht
sich
die
Verwaltung
besser
aufgestellt,
um
die
Herausforderungen der Zukunft hinsichtlich Grünausstattung und Klimaanpassung im Stadtgebiet
Aachen zu bewältigen.
Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2018
Seite: 5/6
Anlage/n:
-
Entwurf der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen
-
Synopse: Alte und neue Fassung mit den farblich markierten Änderungen.
Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2018
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Baumbestandes
in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung)
vom XX.XX.YYYY
Satzung zum Schutz des
Baumbestandes
in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) vom
31.01.2001
Aufgrund der §§ 7 u. 41 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV. NRW. S. 90) und des § 49 des Gesetzes
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in
der Fassung vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 934) hat der Rat der Stadt am
XX.XX.YYYY folgendes beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 u. 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
12. 1997 (GV.NW. 1997 S. 458), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. 03. 2000 (GV.
NW. 200,245) und des § 45 des Gesetzes zur
Sicherung des Naturhaushaltes und zur
Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG) Bekanntmachung der
Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NW. S. 791)
hat der Rat der Stadt am 31. 01. 2001
folgendes beschlossen:
§ 1 Zweck und Ziele des Baumschutzes
§ 1 Zweck und Ziele des Baumschutzes
Diese Satzung bezweckt die
Bestandserhaltung der Bäume, insbesondere
Diese Satzung bezweckt die Bestandserhaltung
der Bäume, insbesondere
a) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
b) zur Verbesserung des Stadtklimas,
c) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
d) zur Sicherung der Lebensstätte für Tiere,
insbesondere Vögel,
e) zur Belebung, Gliederung und Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes und zur
Sicherung der Naherholung,
f) zur Schaffung von Zonen der Ruhe und der
Erholung.
a) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
b) zur Verbesserung des Stadtklimas,
c) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes,
d) zur Sicherung der Lebensstätte für Tiere,
insbesondere Vögel,
e) zur Belebung, Gliederung und Pflege des
Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung
der Naherholung,
f) zur Schaffung von Zonen der Ruhe und der
Erholung.
§ 2 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34
Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
festsetzen und der Landschaftsplan
Festsetzungen enthält (§ 8 ff.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 7
ff. LNatSchG NRW) sowie im Geltungsbereich
von Vorhaben- und Erschließungsplänen.
(2) Geschützt sind Laubbäume mit einem
Stammumfang von 80 cm und mehr sowie
Nadelbäume mit einem Stammumfang vom
100 cm und mehr, gemessen entlang des
Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung
von 100 cm. Liegt der Kronenansatz weniger
als 100 cm vom Stammfuß ist der Stammfuß
unter dem Kronenansatz maß gebend.
Mehrstämmige Laubbäume sind geschützt,
wenn mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt,
wenn mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 60 cm aufweist.
(3) Nicht unter diese Satzung fallen
a) Fichten, Lebensbäume, Scheinzypressen,
Korkenzieherweiden, Wacholder, Birken
und Pappeln
b) Obstbäume unter 1,50 m Stammumfang,
gemessen entlang des Stammes ab
Stammfuß in einer Entfernung von 100
cm.
§ 2 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34
Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches
der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
festsetzen und der Landschaftsplan
Festsetzungen enthält (§ 16 ff. LG) sowie im
Geltungsbereich von Vorhaben- und
Erschließungsplänen.
(2) Geschützt sind Laubbäume mit einem
Stammumfang von 80 cm und mehr sowie
Nadelbäume mit einem Stammumfang vom
100 cm und mehr, gemessen entlang des
Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung
von 100 cm. Liegt der Kronenansatz weniger
als 100 cm vom Stammfuß ist der Stammfuß
unter dem Kronenansatz maß- gebend.
Mehrstämmige Laubbäume sind geschützt,
wenn mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt,
wenn mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 60 cm aufweist.
(3) Nicht unter diese Satzung fallen
a) Fichten, Lebensbäume, Scheinzypressen,
Korkenzieherweiden, Wacholder, Birken und
Pappeln
b) Obstbäume unter 1,50 m Stammumfang,
gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß
in einer Entfernung von 100 cm.
(4) Unberührt von dieser Satzung bleiben
Bäume,
a) für die eine Verordnung nach § 43, 44
LNatSchG NRW oder eine Sicherstellungsanordnung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG, §
48 LNatSchG NRW gilt;
b) die den Bestimmungen des
Bundeswaldgesetzes und des
Landesforstgesetzes unterliegen.
c) Ersatzpflanzungen, die nach dieser
Satzung vorgenommen wurden, sind
unabhängig von ihrem Stammumfang
geschützt.
(4) Unberührt von dieser Satzung bleiben
Bäume,
a) für die eine Verordnung nach § 42 a
Landschaftsgesetz oder eine
Sicherstellungsanordnung nach § 42 e des
Landschaftsgesetzes gilt;
b) die den Bestimmungen des
Bundeswaldgesetzes und des
Landesforstgesetzes unterliegen.
c) Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung
vorgenommen wurden, sind unabhängig von
ihrem Stammumfang geschützt.
§ 3 Verbotene Maßnahmen
§ 3 Verbotene Maßnahmen
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es
verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu
zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau
wesentlich zu verändern. Als Schädigung im
Sinne von Satz 1 kommen auch erhebliche
Störungen des Bereiches unter der
Baumkrone (Kronentraufbereich) oder im
Wurzelbereich in Betracht.
Hierunter fallen z. B.
•
•
•
Befestigungen der Fläche mit einer
wasserundurchlässigen Decke (z.B.
Asphalt, Beton),
Abgrabungen, Ausschachtungen oder
Aufschüttungen, das Lagern oder
Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder
Laugen,
die Anwendung von
Unkrautvernichtungsmitteln oder
Streusalzen.
Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus im
Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn an
geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen
werden, die das charakteristische Aussehen
verändern oder das weitere Wachstum
beeinträchtigen.
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es
verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu
zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau
wesentlich zu verändern. Als Schädigung im
Sinne von Satz 1 kommen auch erhebliche
Störungen des Bereiches unter der Baumkrone
(Kronentraufbereich) oder im Wurzelbereich in
Betracht.
Hierunter fallen z. B.
•Befestigungen der Fläche mit einer
wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt,
Beton),
•Abgrabungen, Ausschachtungen oder
Aufschüttungen, das Lagern oder Anschütten
von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen,
•die Anwendung von
Unkrautvernichtungsmitteln oder Streusalzen.
Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus im
Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn an
geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen
werden, die das charakteristische Aussehen
verändern oder das weitere Wachstum
beeinträchtigen.
Nicht unter die verbotenen Maßnahmen fallen
•
•
•
die üblichen Pflegemaßnahmen,
Erhaltungsmaßnahmen,
Maßnahmen im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Betriebes von
Baumschulen oder Gärtnereien,
unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.
Sie sind dem Fachbereich Umwelt
unverzüglich nachträglich anzuzeigen.
Nicht unter die verbotenen Maßnahmen
fallen
•die üblichen Pflegemaßnahmen,
Erhaltungsmaßnahmen,
•Maßnahmen im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Betriebes von
Baumschulen oder Gärtnereien,
•unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.
Sie sind dem Fachbereich Umwelt
unverzüglich nachträglich anzuzeigen.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 3 ist eine
Ausnahme zu erteilen, wenn
(1) Von den Verboten des § 3 ist eine
Ausnahme zu erteilen, wenn
a) der Eigentümer oder ein sonstiger
dinglicher Berechtigter aufgrund von
Vorschriften des öffentlichen Rechts
verpflichtet ist, Bäume zu entfernen oder
zu verändern und er sich nicht in
zumutbarer Weise von diesen
Verpflichtungen befreien kann,
b) von dem Baum eine konkrete Gefahr für
Personen oder Sachen ausgeht und die
Gefahr nicht auf andere Weise und mit
zumutbarem Aufwand zu beheben ist,
c) der Rückschnitt oder das Fällen eines
Baumes dazu dient, anderen geschützten
Bäumen ausreichenden Lebensraum
und/oder Belichtung zu verschaffen oder
zu erhalten,
d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch
unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht
möglich ist;
e) die Beseitigung des Baumes aus
überwiegendem, auf andere Weise nicht
zu verwirklichenden öffentlichen Interesse
dringend erforderlich ist,
a) der Eigentümer oder ein sonstiger
dinglicher Berechtigter aufgrund von
Vorschriften des öffentlichen Rechts
verpflichtet ist, Bäume zu entfernen oder
zu verändern und er sich nicht in
zumutbarer Weise von diesen
Verpflichtungen befreien kann,
b) von dem Baum eine konkrete Gefahr für
Personen oder Sachen ausgeht und die
Gefahr nicht auf andere Weise und mit
zumut barem Aufwand zu beheben ist,
c) der Rückschnitt oder das Fällen eines
Baumes dazu dient, anderen geschützten
Bäumen ausreichenden Lebensraum
und/oder Belichtung zu verschaffen oder
zu erhalten,
d) der Baum krank ist und die Erhaltung
auch unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist;
e) die Beseitigung des Baumes aus
überwiegendem, auf andere Weise nicht
zu verwirklichenden öffentlichen Interesse
dringend erforderlich ist,
f)
der Baum sich auf privatem Grund
befindet und mit seinem Stammfuß
(Übergangszone zum Erdreich) weniger als
5 Meter entfernt vom aufgehenden
Mauerwerk eines zu gewerblichen oder zu
Wohnzwecken genutzten Gebäudes steht
und nach Erstellung des Gebäudes
gepflanzt wurde. Unberührt bleiben
Bäume, die als Naturdenkmal in der
Naturdenkmalverordnung festgesetzt
sind.
g) die Verbote des § 3 im Einzelfall
enteignende Wirkung entfalten würden,
insbesondere wenn eine zulässige
bauliche oder gewerbliche Nutzung eines
Grundstückes über das dem Eigentümer
zumutbare Maß hinaus verhindert oder
eingeschränkt würde,
h) dies einer bestimmungsgemäßen und
ordnungsgemäßen Nutzung von
Kleingartenparzellen widerspricht.
Geschützte Bäume auf Freiflächen
innerhalb der Gesamtanlage bleiben
hiervon unberührt. Unberührt bleiben
Bäume, die durch Erteilung einer
Baugenehmigung als geschützt festgesetzt
worden sind.
(2) Von den Verboten des § 3 kann dem
Eigentümer oder dem sonstig dinglich
Berechtigten im Einzelfall Befreiung erteilt
werden, wenn
a) Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung
erfordern,
b) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde,
c) eine rechtlich zulässige bauliche oder
gewerbliche Nutzung nur unter
wesentlichen Erschwernissen verwirklicht
werden könnte.
f) der Baum sich auf privatem, eigenem Grund
befindet und mit seinem Stammfuß
(Übergangszone zum Erdreich) weniger als 5
Meter entfernt vom aufgehenden Mauerwerk
eines zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken
genutzten Gebäudes steht und nach Erstellung
des Gebäudes gepflanzt wurde. Unberührt
bleiben Bäume, die als Naturdenkmal in der
Naturdenkmalverordnung festgesetzt sind.
g) die Verbote des § 3 im Einzelfall
enteignende Wirkung entfalten würden,
insbesondere wenn eine zulässige bauliche
oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes
über das dem Eigentümer zumutbare Maß
hinaus verhindert oder eingeschränkt würde,
h) dies einer bestimmungsgemäßen und
ordnungsgemäßen Nutzung von
Kleingartenparzellen entspricht. Geschützte
Bäume auf Freiflächen innerhalb der
Gesamtanlage bleiben hiervon unberührt.
Unberührt bleiben Bäume, die durch Erteilung
einer Baugenehmigung als geschützt
festgesetzt worden sind.
(2) Von den Verboten des § 3 kann dem
Eigentümer oder dem sonstig dinglich
Berechtigten im Einzelfall Befreiung erteilt
werden, wenn
a) Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung
erfordern,
b) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde,
c) eine rechtlich zulässige bauliche oder
gewerbliche Nutzung nur unter wesentlichen
Erschwernissen verwirklicht werden könnte.
(3) Im Einzelfall kann unter Beachtung des
Schutzzweckes dieser Satzung und zur
Vermeidung gerichtlicher
Auseinandersetzungen eine Befreiung auch
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§
54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz NW erteilt
werden.
(3) Im Einzelfall kann unter Beachtung des
Schutzzweckes dieser Satzung und zur
Vermeidung gerichtlicher
Auseinandersetzungen eine Befreiung auch
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§
54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz NW erteilt
werden.
Umfang der Ersatzpflanzung und Höhe einer
etwaigen Ausgleichszahlung können hierin
abweichend von § 6 dieser Satzung festgesetzt
werden.
Umfang der Ersatzpflanzung und Höhe einer
etwaigen Ausgleichszahlung können hierin
abweichend von § 6 dieser Satzung festgesetzt werden.
§ 5 Antragstellung
§ 5 Antragstellung
(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung ist beim Oberbürgermeister der
Stadt Aachen - Fachbereich Umwelt schriftlich vor Beginn der Maßnahme unter
Darlegung der Gründe und unter Beifügung
eines amtlichen Lageplanes im Maßstab 1: 500
durch den Eigentümer oder sonstigen dinglich
Berechtigten zu beantragen.
(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung ist beim Oberbürgermeister der
Stadt Aachen - Fachbereich Umwelt schriftlich vor Beginn der Maßnahme unter
Darlegung der Gründe und unter Beifügung
eines amtlichen Lageplanes im Maßstab 1: 500
durch den Eigentümer oder sonstigen dinglich
Berechtigten zu beantragen.
Im Einzelfall kann von der Vorlage eines
amtlichen Lageplanes abgesehen werden,
wenn auf andere Weise (z.B. Skizze, Foto) die
geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe
und Stammumfang ausreichend dargestellt
werden können und eine Verwechslung mit
anderen Bäumen ausgeschlossen ist.
Im Einzelfall kann von der Vorlage eines
amtlichen Lageplanes ab- gesehen werden,
wenn auf andere Weise (z.B. Skizze, Foto) die
geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe
und Stammumfang aus- reichend dargestellt
werden können und eine Verwechslung mit
anderen Bäumen ausgeschlossen ist.
(2) Die Ausnahme oder Befreiung wird
schriftlich erteilt. Sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Ausnahme oder Befreiung wird
schriftlich erteilt. Sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6 Nebenbestimmungen
§ 6 Nebenbestimmungen
(1) Als Ersatz für entfernte Bäume ist der
Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten
Ersatz zu pflanzen und zu erhalten oder eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
(1) Als Ersatz für entfernte Bäume kann der
Antragsteller verpflichtet werden, auf seine
Kosten Ersatz zu pflanzen und zu erhalten oder
eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(2) Die Ersatzpflanzung hat für jeden
angefangenen Meter des gem. § 2 Abs. 2
ermittelten Stammumfangs in Gestalt eines
Baumes der gleichen Art oder eines
mindestens gleichwertigen Baumes einer
anderen Art mit einem Stammumfang von
mind. 18 – 20 cm in 1,00 m Höhe über dem
Erdboden zu erfolgen.
(2) Die Ersatzpflanzung hat für jeden
angefangenen Meter des gem. § 2 Abs. 2
ermittelten Stammumfangs in Gestalt eines
Baumes der gleichen Art oder eines
mindestens gleichwertigen Baumes einer
anderen Art mit einem Stammumfang von
mind. 18 cm in 1,00 m Höhe über dem
Erdboden zu erfolgen. Ausnahmsweise können
auch zwei Bäume mit einem Stammumfang
von mind. 14 cm gem. § 2 Abs. 2 zugelassen
werden.
(3) Wachsen die Ersatzbäume nicht an, ist die
Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(4) Ist eine Ersatzpflanzung nicht tunlich oder
nicht möglich, so kann eine Ausgleichszahlung
verlangt werden. Die Ausgleichszahlung
entspricht den durchschnittlichen Kosten der
vom Antragsteller ansonsten
vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für
Erwerb und Anpflanzung).
In Ausnahmefällen können bei kleinen
Grundstückszuschnitten - wenn die Freifläche
unter 75 Quadratmeter liegt - als Ersatz
Sträucher zugelassen werden. Dabei muss es
sich um Solitärsträucher handeln.
(3) Wachsen die Ersatzbäume nicht an, ist die
Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(4) Ist eine Ersatzpflanzung nicht tunlich oder
nicht möglich, so kann eine Ausgleichszahlung
verlangt werden. Die Ausgleichszahlung
entspricht den durchschnittlichen Kosten der
vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden
Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb und
Anpflanzung).
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich
nach dem Preis ohne Mehrwertsteuer für die
gemäß Abs. 2 ermittelte Forderung für ein
oder mehrerer Ersatzbäume gleicher oder
gleichwertiger Baumart (wie beantragt)
zuzüglich eines Aufschlages von 100 %. Damit
abgegolten sind alle Kosten für Lieferung,
Pflanzung, Anwuchspflege und Risiko.
Werden in einem Fall mehrere Bäume
entfernt und ein Teil ist durch Neuanpflanzung
und ein Teil durch Ausgleichszahlung zu
ersetzen, so sind für die Berechnung der
Ausgleichszahlung die Baumschulpreise der
preisgünstigeren Baumarten zugrunde zu
legen. Abweichend von Satz 1 gilt bei
Nadelbäumen nicht der Preis für einen
Ersatzbaum der gleichen Art, sondern
Berechnungsgrundlage ist dann der Preis für
einen Bergahorn.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung für mehrere
geschützte Bäume unterschiedlicher Art aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur
teilweise möglich, so entscheidet der
Eigentümer vor Erlass des Bescheides, für
welche geschützten Bäume die
Ersatzpflanzung erfolgt, im Übrigen sind
Ausgleichszahlungen zu leisten. § 31 BauGB
bleibt für Bäume, die aufgrund von
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind, unberührt.
(6) War die Erteilung einer Ausnahme gemäß §
4 Abs. 1 Buchst. b, c und d oder einer
Befreiung nach § 4 Abs. 2 Buchst. a geboten,
entfällt die Anordnung von Ersatzpflanzungen
oder Ausgleichszahlungen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich
nach dem Preis ohne Mehrwertsteuer für
einen Ersatzbaum gleicher Art in der im Abs. 2
festgesetzten Größe und Qualität zuzüglich
eines Aufschlages von 50 %. Damit abgegolten
sind alle Kosten für Lieferung, Pflanzung,
Anwuchspflege und Risiko. Beträgt der
Stammumfang des entfernten Baumes,
gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
mehr als 150 cm, so erhöht sich die
Ausgleichszahlung entsprechend der Regelung
hinsichtlich der Ersatzpflanzung in Abs. 2.
Werden in einem Fall mehrere Bäume entfernt
und ein Teil ist durch Neuanpflanzung und ein
Teil durch Ausgleichszahlung zu ersetzen, so
sind für die Berechnung der Ausgleichszahlung
die Baumschulpreise der preisgünstigeren
Baumarten zugrunde zu legen. Abweichend
von Satz 1 gilt bei Nadelbäumen nicht der
Preis für einen Ersatz- baum der gleichen Art,
sondern Berechnungsgrundlage ist dann der
Preis für einen Bergahorn.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung für mehrere
geschützte Bäume unterschiedlicher Art aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur
teilweise möglich, so entscheidet der
Eigentümer vor Erlass des Bescheides, für
welche geschützten Bäume die
Ersatzpflanzung erfolgt, im Übrigen sind
Ausgleichszahlungen zu leisten. § 31 BauGB
bleibt für Bäume, die aufgrund von
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind, unberührt.
(6) War die Erteilung einer Ausnahme gemäß §
4 Abs. 1 Buchst. b, c und d oder einer
Befreiung nach § 4 Abs. 2 Buchst. a geboten,
entfällt die Anordnung von Ersatzpflanzungen
oder Ausgleichszahlungen.
§ 7 Kennzeichnung von Bäumen in
Bauvorlagen
§ 7 Kennzeichnung von Bäumen in
Bauvorlagen
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich
dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein
Vorbescheid beantragt, so sind in einem
amtlichen Lageplan die auf dem Grundstück
vorhandenen gem. §2 geschützten Bäume, ihr
Standort, die Art, die Höhe, die Kronenauslage
(Kronentraufbereich) und der Stammumfang
maßstäblich einzutragen.
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich
dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein
Vorbescheid beantragt, so sind in einem
amtlichen Lageplan die auf dem Grundstück
vorhandenen gem. §2 geschützten Bäume, ihr
Standort, die Art, die Höhe, die Kronenauslage
(Kronentraufbereich) und der Stammumfang
maßstäblich einzutragen. In Zweifelsfällen
kann eine amtliche Einmessung verlangt
werden.
Soweit die Kronenauslagen
(Kronentraufbereich) von den geschützten
Bäumen auf angrenzenden Grundstücken über
das Baugrundstück reichen, sind auch diese im
Lageplan darzustellen.
Soweit die Kronenauslagen
(Kronentraufbereich) von den geschützten
Bäumen auf angrenzenden Grundstücken über
das Baugrundstück reichen, sind auch diese im
Lageplan darzustellen.
§ 8 Anordnung von Maßnahmen
§ 8 Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Stadt kann anordnen, dass der
Eigentümer eines Grundstückes oder der
sonstig dinglich Berechtigte bestimmte
Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und
zum Schutz von Bäumen im Sinne des § 2
dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere bei
der Vorbereitung und Durchführung von
Baumaßnahmen.
(1) Die Stadt kann anordnen, dass der
Eigentümer eines Grundstückes oder der
sonstig dinglich Berechtigte bestimmte
Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und
zum Schutz von Bäumen im Sinne des § 2
dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere bei
der Vorbereitung und Durchführung von
Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer eines Grundstückes
oder der sonstig dinglich Berechtigte
Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung
auf geschützte Bäume angrenzender
Grundstücke haben können, findet Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(2) Trifft der Eigentümer eines Grundstückes
oder der sonstig dinglich Berechtigte
Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung
auf geschützte Bäume angrenzender
Grundstücke haben können, findet Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(3) Die Stadt kann anordnen, dass der
Eigentümer oder der sonstig dinglich
Berechtigte die Durchführung bestimmter
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an
geschützten Bäumen, deren Durchführung
dem Eigentümer selbst nicht zumutbar ist,
duldet.
(3) Die Stadt kann anordnen, dass der
Eigentümer oder der sonstig dinglich
Berechtigte die Durchführung bestimmter
Pflege- und Er- haltungsmaßnahmen an
geschützten Bäumen, deren Durchführung
dem Eigentümer selbst nicht zumutbar ist,
duldet.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1
Ziffer 10 LNatSchG NRW handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Nr. 17
des Landschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen § 3 ohne
Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert,
b) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder
sonstige Anordnungen im Rahmen einer
gemäß § 4 erteilten
Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
nicht erfüllt,
c) eine Anzeige nach § 3 Abs. 1 letzter Satz
unterlässt,
d) eine in § 7 geforderte Handlung
unterlässt,
e) eine in § 8 geforderte Handlung
unterlässt.
a) geschützte Bäume entgegen § 3 ohne
Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht
durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe
bedroht ist.
§ 10 Folgenbeseitigung
(1) Wer als Eigentümer oder sonstig dinglich
Berechtigter geschützte Bäume ohne
Genehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert, ist
verpflichtet, nach Maßgabe des § 6 dieser
Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw.
die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung
zu beseitigen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so
hat der Eigentümer oder der sonstig dinglich
Berechtigte für die von ihm entfernten oder
zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung
nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung an die
Stadt zu leisten.
b) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder
sonstige Anordnungen im Rahmen einer
gemäß § 4 erteilten Ausnahmegenehmigung
oder Befreiung nicht erfüllt,
c) eine Anzeige nach § 3 Abs. 1 letzter Satz
unterlässt,
d) eine in § 7 geforderte Handlung unterlässt,
e) eine in § 8 geforderte Handlung unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht
durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe
bedroht ist.
§ 10 Folgenbeseitigung
(1) Wer als Eigentümer oder sonstig dinglich
Berechtigter geschützte Bäume ohne
Genehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder
ihren Aufbau wesentlich verändert, ist
verpflichtet, nach Maßgabe des § 6 dieser
Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw.
die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung
zu beseitigen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so
hat der Eigentümer oder der sonstig dinglich
Berechtigte für die von ihm entfernten oder
zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung nach
Maßgabe des § 6 dieser Satzung an die Stadt
zu leisten.
(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt,
zerstört oder beschädigt, so treffen die
Eigentümer oder sonstig dinglich Berechtigten
und den Dritten die gleichen Verpflichtungen
wie im Fall des § 6. Von Maßnahmen gegen
den Eigentümer oder den sonstig dinglich
Berechtigten ist Abstand zu nehmen, wenn
der Dritte die Handlung nachweisbar ohne
Erlaubnis des Eigentümers oder sonstig
dinglich Berechtigten vorgenommen hat. Die
Stadt kann in einem solchen Fall die Abtretung
des Ersatzanspruches gegen den Dritten mit
dem Eigentümer oder sonstigen dinglich
Berechtigten vereinbaren und aus der
Ersatzleistung neue Bäume im
Geltungsbereich dieser Satzung anpflanzen.
(3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt,
zerstört oder beschädigt, so treffen die
Eigentümer oder sonstig dinglich Berechtigten
und den Dritten die gleichen Verpflichtungen
wie im Fall des § 6. Von Maßnahmen gegen
den Eigentümer oder den sonstig dinglich
Berechtigten ist Abstand zu nehmen, wenn der
Dritte die Handlung nachweisbar ohne
Erlaubnis des Eigentümers oder sonstig
dinglich Berechtigten vorgenommen hat. Die
Stadt kann in einem solchen Fall die Abtretung
des Ersatzanspruches gegen den Dritten mit
dem Eigentümer oder sonstigen dinglich
Berechtigten vereinbaren und aus der
Ersatzleistung neue Bäume im Geltungsbereich
dieser Satzung anpflanzen.
§ 11 Verwendung der Ausgleichszahlungen
§ 11 Verwendung der Ausgleichszahlungen
Die Ausgleichszahlungen werden
zweckgebunden für die Neuanpflanzung von
Bäumen oder für Pflege- oder
Sanierungsmaßnahmen an nicht öffentlichen
Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung
verwendet.
Die Ausgleichszahlungen werden
zweckgebunden für die Neuanpflanzung von
Bäumen oder für Pflege- oder
Sanierungsmaßnahmen an nicht öffentlichen
Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung
verwendet.
§ 12 Gebühren
§ 12 Gebühren
Für die Erteilung von Ausnahmen und
Befreiungen werden Gebühren nach Maßgabe
der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt
Aachen vom 09. 11. 1971 in der jeweils
gültigen Fassung erhoben.
Für die Erteilung von Ausnahmen und
Befreiungen werden Gebühren nach Maßgabe
der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt
Aachen vom 09. 11. 1971 in der jeweils
gültigen Fassung erhoben
§ 13 Betretungsbefugnis
§ 13 Betretungsbefugnis
Die Beauftragten der Stadt Aachen sind
berechtigt, nach Vorankündigung zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser
Satzung Grundstücke zu betreten. Auf
Verlangen haben sie sich auszuweisen. Die
Vorankündigung nach Satz 1 entfällt, wenn
der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder
strafbaren Handlung vorliegt.
Die Beauftragten der Stadt Aachen sind
berechtigt, nach Vorankündigung zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser
Satzung Grundstücke zu betreten. Auf
Verlangen haben sie sich auszuweisen. Die
Vorankündigung nach Satz 1 entfällt, wenn
der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder
strafbaren Handlung vorliegt.
§ 14 Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft
Diese Satzung tritt am 01. März 2001 in Kraft.