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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
320583.pdf
Größe
400 kB
Erstellt
13.11.18, 12:00
Aktualisiert
15.11.18, 03:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Umwelt Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Recht und Versicherung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 36/0313/WP17-1 öffentlich 13.11.2018 36/420 Baumschutzsatzung der Stadt Aachen 1. Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) 2. Ratsantrag Nr. 382/17 der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018: Höhere Ausgleichszahlungen bei Baumfällungen Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 13.11.2018 14.11.2018 Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Umweltverwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) mit der Ergänzung unter § 2 (Abs. 3) b „Für Walnussbäume und Esskastanien gilt § 2 (Abs. 2)“ zu beschließen. Der Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018 gilt damit als behandelt. Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Umweltverwaltung zur Kenntnis und beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung). Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2018 Seite: 1/6 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN X Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2018 Seite: 2/6 Erläuterungen: 1. Baumschutzsatzung der Stadt Aachen: Vorbemerkungen Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument des Naturund Umweltschutzes für den Siedlungsraum. Die Satzung hat sich außerordentlich bewährt und dennoch gibt es Bedarf für eine zeitgemäße Anpassung. Einerseits führen neue gesetzliche Regelungen zu formalem Anpassungsbedarf (Schaffung von Rechtssicherheit); anderseits erweist sich das Ziel der Satzung, den prägenden Baumbestand zu erhalten und durch Ersatzpflanzungen einen Beitrag zur Sicherung der städtischen Grünsubstanz und zur Förderung des Stadtklimas zu leisten, heute als noch bedeutsamer. Bäume sind Sauerstoffproduzenten, Schadstoffbinder, Schattenspender, Wasserverdunster und Luftabkühler; nicht zuletzt sorgen sie in Straßen und auf Plätzen für ein attraktiveres Stadtbild und machen das Stadtleben damit angenehm. Eine zeitgemäße Satzung trägt diesem Wissen deutlich Rechnung; jedoch ohne den Bürger zu gängeln und ohne die Verwaltung zur Gefangenen des Regelwerks zu machen. 2. Neufassung der Baumschutzsatzung Zur besseren Nachvollziehbarkeit bzw. Lesbarkeit wurden die Änderungen gegenüber der derzeit geltenden Baumschutzsatzung in 3 farblich unterschiedlich gekennzeichnete Änderungsbereiche gegliedert. a. Änderungen auf Grund neuer rechtlicher Bestimmungen (gelb markiert) Aufgrund einer geänderten Rechtsgrundlage (ursprünglich Landschaftsgesetz, heute Landesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz) ist es angezeigt, die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen anzupassen. b.  Redaktionelle Korrekturen/Änderungen (türkis markiert) Vereinzelte Formatierungs- sowie Druckfehler wurden in der vorliegenden, neuen Fassung der Baumschutzsatzung ebenfalls korrigiert.  § 4 Abs. 1 h: In Bezug auf Kleingartenparzellen muss der Text wie folgt lauten: „…einer bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung von Kleingartenparzellen widerspricht“ (alt: „entspricht“, bis dato inhaltlich falsch). c. Zeitgemäße Anpassung der Baumschutzsatzung (grün markiert) Ferner wurden vereinzelte Textpassagen in der Neufassung der Baumschutzsatzung den heutigen Bedürfnissen angepasst.  § 4 Abs. 1 f: Hier wurde bezüglich der Abstandsregelung die Einschränkung, dass nur der Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2018 Seite: 3/6 private eigene Grund in Frage kommt, aufgehoben. Damit wird dem Prinzip der Gleichbehandlung besser Rechnung getragen. Die 5 m Abstandsregel kommt damit auch bei den benachbarten Privatgrundstücken zur Anwendung und beschränkt sich zukünftig nicht mehr ausschließlich auf das Grundstück des Baumeigentümers. Nicht erfasst sind hingegen Bäume auf öffentlichen (z.B. Straßen-)Grundstücken.  § 6 Abs. 1: Bezüglich der geforderten Durchführung einer Ersatzpflanzung wurde die KannBestimmung aufgehoben und dahin gehend geändert, dass nun verbindlich eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung zu leisten ist (aus dem Kann wurde ein Muss).  § 6 Abs. 2: Der Stammumfang eines zu pflanzenden Ersatzbaumes wurde der Systematik bzw. dem Standard der Baumschulkataloge angepasst auf jetzt 18 - 20 cm (alt: exakt 18 cm, was nicht praxistauglich ist). Darüber hinaus wurde die in der Baumschutzsatzung für Ausnahmefälle verankerte Option der Pflanzung von 2 kleineren Bäumen anstatt 1 Baumes ersatzlos gestrichen. Weiterhin wurde die Möglichkeit gestrichen, bei kleineren Grundstücken im Ausnahmefall eine erheblich reduzierte Ersatzbepflanzung (Sträucher) umzusetzen. In solchen (seltenen) Fällen wird dem Antragsteller die Ausgleichszahlung auferlegt.  § 6 Abs. 4: Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung wurde der 50 %- Aufschlag für Lieferung, Pflanzung und Anwuchspflege auf jetzt 100 % des durchschnittlichen Katalogkaufpreis des Baumes erhöht. Die Änderung ist darin begründet, dass die Qualitätsanforderungen und Kosten für die Anpflanzung sowie die Anwachspflege signifikant gestiegen sind.  Ferner wurde die Regelung bei der Bemessung der Ausgleichszahlung dahin gehend geändert, dass grundsätzlich für jeden geforderten Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung im Sinne von § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung zu leisten ist. Bislang wird gemäß § 6 Abs. 2. erst bei einem Stammumfang von 1,50 m und mehr des zu fällenden Baumes eine erhöhte Ausgleichszahlung fällig; diese Regelung stellte bis dato eine erkennbare Begünstigung der „Ausgleichszahler“ gegenüber den „Ersatzpflanzern“ dar, die mit Blick auf den notwendigen Baumbedarf in der Stadt ersatzlos gestrichen wird.  § 7: Der Passus „im Zweifelsfall kann eine amtliche Einmessung verlangt werden“ entfällt. Für Bauvorhaben, bei denen geschützter Baumbestand betroffen ist, bedarf es für die fach- und sachgerechte Beurteilung grundsätzlich eines ordnungsgemäßen Baumbestandsplanes im Sinne der Kennzeichnungspflicht nach § 7 der Satzung. Dem in der alten Fassung verankerten Hinweis ist bereits durch das Erfordernis des amtlichen Lageplans Rechnung getragen. Der zusätzliche Hinweis kann daher entfallen. 3. Ratsantrag Nr. 382/17 der Fraktion DIE LINKE vom 10. August 2018: Höhere Ausgleichszahlungen bei Baumfällungen Gemäß Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE wird die Verwaltung beauftragt, die in der Baumschutzsatzung vorgesehenen Ausgleichszahlungen für gefällte Bäume an die tatsächlichen Kosten für Neupflanzungen anzupassen. Notwendige Entsiegelungen und aufwendige neue Baumscheiben sollen dabei ebenso berücksichtigt werden, wie die Kosten zum Schutz und zur Pflege von Bäumen. Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2018 Seite: 4/6 Stellungnahme der Verwaltung: Im Hinblick auf eine zeitgemäße und zielorientierte Neufassung der Baumschutzsatzung (Verbesserung der Grünausstattung; bessere Bewältigung unbefriedigender Kompensationslösungen bei B-Plänen) hat die Verwaltung die fachlichen und rechtlichen Handlungsoptionen zur Novellierung der Baumschutzsatzung geprüft. Im Ergebnis legt die Verwaltung eine maßvoll überarbeitete Fassung vor, die u.a. auch (moderate) Steigerungen der Ausgleichszahlungen für Fällgenehmigungen vorsieht. Der Intention des Ratsantrages der Fraktion DIE LINKE, die tatsächlichen Kosten einer Neupflanzung eines Baumes als Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrages, wird dabei teilweise gefolgt (siehe Punkt 2). Die Einbeziehung von Entsiegelungskosten und Kosten für den Neubau einer Baumscheibe (z.B. im Straßenraum) in die Ausgleichszahlung stellt dagegen eine aus Sicht der Verwaltung unverhältnismäßige (finanzielle) Belastung der Baumeigentümer dar. Für die bei privaten Antragstellern in der Regel übliche Ersatzpflanzung auf privatem Grundstück sind i.d.R. weder Entsieglungsmaßnahmen noch die Einrichtung einer Baumscheibe erforderlich. Solche Kostenstellen fallen fast ausschließlich bei der Neuanlage von Baumfeldern im öffentlichen (Straßen-) Raum an. Kann auf dem privaten Grundstück aus nachvollziehbaren Gründen kein Baum gepflanzt werden, sollten diese Kostenstellen (bis zu 5.000 Euro/Baumstandort und mehr) daher auch nicht dem Antragsteller angelastet werden. Anders gelagert sind Fälle, bei denen infolge von Maßnahmen privater Bauherren städtische Bäume im öffentlichen Straßenraum entfernt werden sollen oder müssen; dies ist z.B. bei Anlegung neuer Zufahrten bzw. von zusätzlichen Garagen neben den Gebäuden der Fall. Erwartet wird dann häufig, dass der Fällung des städtischen Baumes ohne größere Ausgleichserfordernisse zugestimmt wird. In solchen Fällen vertritt die Verwaltung jedoch die Auffassung, dass dem privaten Bauherrn / Vorhabenträger – soweit der Fällung zugestimmt werden kann - ein weitaus höherer Ausgleichbetrag für die notwendige Entsiegelungen, für die Herstellung aufwendiger neuer Baumscheiben und/oder zum Schutz und zur Pflege der Ersatzbäume in Rechnung zu stellen ist. Die Höhe der Kompensationszahlung sollte sich dabei an den tatsächlichen Kosten der Neupflanzung incl. des Baumfeldes und dem tatsächlichen Wert des zu fällenden Baumes (Ermittlung über Wertermittlungsverfahren nach der Methode Koch) orientieren. Nach dem Koch-Verfahren erreicht der reale Baumwert gesunder und vitaler Bäume leicht einige tausend Euro. Derart gelagerte Kompensationszahlungen sind formal jedoch nicht im Rahmen der Baumschutzsatzung, sondern im Rahmen von Vereinbarungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Sie dienen dazu, den Verlust an Bäumen durch Neuanpflanzungen auf städt. Grund und Boden vollständig und für die Stadt kostenneutral zu kompensieren. 4. Zusammenfassung Mit der überarbeiteten Fassung sieht sich die Verwaltung besser aufgestellt, um die Herausforderungen der Zukunft hinsichtlich Grünausstattung und Klimaanpassung im Stadtgebiet Aachen zu bewältigen. Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2018 Seite: 5/6 Anlage/n: - Entwurf der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen - Synopse: Alte und neue Fassung mit den farblich markierten Änderungen. Vorlage FB 36/0313/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2018 Seite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ür Walnussbäume und Esskastanien gilt § 2 Abs. 2. 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Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) hat der Rat der Stadt am XX.XX.YYYY folgendes beschlossen: Aufgrund der §§ 7 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 12. 1997 (GV.NW. 1997 S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 03. 2000 (GV. NW. 200,245) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NW. S. 791) hat der Rat der Stadt am 31. 01. 2001 folgendes beschlossen: § 1 Zweck und Ziele des Baumschutzes § 1 Zweck und Ziele des Baumschutzes Diese Satzung bezweckt die Bestandserhaltung der Bäume, insbesondere Diese Satzung bezweckt die Bestandserhaltung der Bäume, insbesondere a) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, b) zur Verbesserung des Stadtklimas, c) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, d) zur Sicherung der Lebensstätte für Tiere, insbesondere Vögel, e) zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, f) zur Schaffung von Zonen der Ruhe und der Erholung. a) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, b) zur Verbesserung des Stadtklimas, c) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, d) zur Sicherung der Lebensstätte für Tiere, insbesondere Vögel, e) zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, f) zur Schaffung von Zonen der Ruhe und der Erholung. § 2 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen und der Landschaftsplan Festsetzungen enthält (§ 8 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 7 ff. LNatSchG NRW) sowie im Geltungsbereich von Vorhaben- und Erschließungsplänen. (2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang vom 100 cm und mehr, gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm. Liegt der Kronenansatz weniger als 100 cm vom Stammfuß ist der Stammfuß unter dem Kronenansatz maß gebend. Mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist. (3) Nicht unter diese Satzung fallen a) Fichten, Lebensbäume, Scheinzypressen, Korkenzieherweiden, Wacholder, Birken und Pappeln b) Obstbäume unter 1,50 m Stammumfang, gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm. § 2 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen und der Landschaftsplan Festsetzungen enthält (§ 16 ff. LG) sowie im Geltungsbereich von Vorhaben- und Erschließungsplänen. (2) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr sowie Nadelbäume mit einem Stammumfang vom 100 cm und mehr, gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm. Liegt der Kronenansatz weniger als 100 cm vom Stammfuß ist der Stammfuß unter dem Kronenansatz maß- gebend. Mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. Mehrstämmige Nadelbäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist. (3) Nicht unter diese Satzung fallen a) Fichten, Lebensbäume, Scheinzypressen, Korkenzieherweiden, Wacholder, Birken und Pappeln b) Obstbäume unter 1,50 m Stammumfang, gemessen entlang des Stammes ab Stammfuß in einer Entfernung von 100 cm. (4) Unberührt von dieser Satzung bleiben Bäume, a) für die eine Verordnung nach § 43, 44 LNatSchG NRW oder eine Sicherstellungsanordnung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG, § 48 LNatSchG NRW gilt; b) die den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes unterliegen. c) Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung vorgenommen wurden, sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt. (4) Unberührt von dieser Satzung bleiben Bäume, a) für die eine Verordnung nach § 42 a Landschaftsgesetz oder eine Sicherstellungsanordnung nach § 42 e des Landschaftsgesetzes gilt; b) die den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes unterliegen. c) Ersatzpflanzungen, die nach dieser Satzung vorgenommen wurden, sind unabhängig von ihrem Stammumfang geschützt. § 3 Verbotene Maßnahmen § 3 Verbotene Maßnahmen Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Als Schädigung im Sinne von Satz 1 kommen auch erhebliche Störungen des Bereiches unter der Baumkrone (Kronentraufbereich) oder im Wurzelbereich in Betracht. Hierunter fallen z. B. • • • Befestigungen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, das Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln oder Streusalzen. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Als Schädigung im Sinne von Satz 1 kommen auch erhebliche Störungen des Bereiches unter der Baumkrone (Kronentraufbereich) oder im Wurzelbereich in Betracht. Hierunter fallen z. B. •Befestigungen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), •Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, das Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, •die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln oder Streusalzen. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Nicht unter die verbotenen Maßnahmen fallen • • • die üblichen Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr. Sie sind dem Fachbereich Umwelt unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Nicht unter die verbotenen Maßnahmen fallen •die üblichen Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, •Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, •unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr. Sie sind dem Fachbereich Umwelt unverzüglich nachträglich anzuzeigen. § 4 Ausnahmen und Befreiungen § 4 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des § 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn (1) Von den Verboten des § 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger dinglicher Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von diesen Verpflichtungen befreien kann, b) von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist, c) der Rückschnitt oder das Fällen eines Baumes dazu dient, anderen geschützten Bäumen ausreichenden Lebensraum und/oder Belichtung zu verschaffen oder zu erhalten, d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, a) der Eigentümer oder ein sonstiger dinglicher Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von diesen Verpflichtungen befreien kann, b) von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumut barem Aufwand zu beheben ist, c) der Rückschnitt oder das Fällen eines Baumes dazu dient, anderen geschützten Bäumen ausreichenden Lebensraum und/oder Belichtung zu verschaffen oder zu erhalten, d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, f) der Baum sich auf privatem Grund befindet und mit seinem Stammfuß (Übergangszone zum Erdreich) weniger als 5 Meter entfernt vom aufgehenden Mauerwerk eines zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes steht und nach Erstellung des Gebäudes gepflanzt wurde. Unberührt bleiben Bäume, die als Naturdenkmal in der Naturdenkmalverordnung festgesetzt sind. g) die Verbote des § 3 im Einzelfall enteignende Wirkung entfalten würden, insbesondere wenn eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes über das dem Eigentümer zumutbare Maß hinaus verhindert oder eingeschränkt würde, h) dies einer bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung von Kleingartenparzellen widerspricht. Geschützte Bäume auf Freiflächen innerhalb der Gesamtanlage bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleiben Bäume, die durch Erteilung einer Baugenehmigung als geschützt festgesetzt worden sind. (2) Von den Verboten des § 3 kann dem Eigentümer oder dem sonstig dinglich Berechtigten im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, b) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, c) eine rechtlich zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung nur unter wesentlichen Erschwernissen verwirklicht werden könnte. f) der Baum sich auf privatem, eigenem Grund befindet und mit seinem Stammfuß (Übergangszone zum Erdreich) weniger als 5 Meter entfernt vom aufgehenden Mauerwerk eines zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes steht und nach Erstellung des Gebäudes gepflanzt wurde. Unberührt bleiben Bäume, die als Naturdenkmal in der Naturdenkmalverordnung festgesetzt sind. g) die Verbote des § 3 im Einzelfall enteignende Wirkung entfalten würden, insbesondere wenn eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes über das dem Eigentümer zumutbare Maß hinaus verhindert oder eingeschränkt würde, h) dies einer bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung von Kleingartenparzellen entspricht. Geschützte Bäume auf Freiflächen innerhalb der Gesamtanlage bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleiben Bäume, die durch Erteilung einer Baugenehmigung als geschützt festgesetzt worden sind. (2) Von den Verboten des § 3 kann dem Eigentümer oder dem sonstig dinglich Berechtigten im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, b) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, c) eine rechtlich zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung nur unter wesentlichen Erschwernissen verwirklicht werden könnte. (3) Im Einzelfall kann unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Satzung und zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen eine Befreiung auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz NW erteilt werden. (3) Im Einzelfall kann unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Satzung und zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen eine Befreiung auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz NW erteilt werden. Umfang der Ersatzpflanzung und Höhe einer etwaigen Ausgleichszahlung können hierin abweichend von § 6 dieser Satzung festgesetzt werden. Umfang der Ersatzpflanzung und Höhe einer etwaigen Ausgleichszahlung können hierin abweichend von § 6 dieser Satzung festgesetzt werden. § 5 Antragstellung § 5 Antragstellung (1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist beim Oberbürgermeister der Stadt Aachen - Fachbereich Umwelt schriftlich vor Beginn der Maßnahme unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines amtlichen Lageplanes im Maßstab 1: 500 durch den Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten zu beantragen. (1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist beim Oberbürgermeister der Stadt Aachen - Fachbereich Umwelt schriftlich vor Beginn der Maßnahme unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines amtlichen Lageplanes im Maßstab 1: 500 durch den Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten zu beantragen. Im Einzelfall kann von der Vorlage eines amtlichen Lageplanes abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z.B. Skizze, Foto) die geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können und eine Verwechslung mit anderen Bäumen ausgeschlossen ist. Im Einzelfall kann von der Vorlage eines amtlichen Lageplanes ab- gesehen werden, wenn auf andere Weise (z.B. Skizze, Foto) die geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang aus- reichend dargestellt werden können und eine Verwechslung mit anderen Bäumen ausgeschlossen ist. (2) Die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) Die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Nebenbestimmungen § 6 Nebenbestimmungen (1) Als Ersatz für entfernte Bäume ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten Ersatz zu pflanzen und zu erhalten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. (1) Als Ersatz für entfernte Bäume kann der Antragsteller verpflichtet werden, auf seine Kosten Ersatz zu pflanzen und zu erhalten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. (2) Die Ersatzpflanzung hat für jeden angefangenen Meter des gem. § 2 Abs. 2 ermittelten Stammumfangs in Gestalt eines Baumes der gleichen Art oder eines mindestens gleichwertigen Baumes einer anderen Art mit einem Stammumfang von mind. 18 – 20 cm in 1,00 m Höhe über dem Erdboden zu erfolgen. (2) Die Ersatzpflanzung hat für jeden angefangenen Meter des gem. § 2 Abs. 2 ermittelten Stammumfangs in Gestalt eines Baumes der gleichen Art oder eines mindestens gleichwertigen Baumes einer anderen Art mit einem Stammumfang von mind. 18 cm in 1,00 m Höhe über dem Erdboden zu erfolgen. Ausnahmsweise können auch zwei Bäume mit einem Stammumfang von mind. 14 cm gem. § 2 Abs. 2 zugelassen werden. (3) Wachsen die Ersatzbäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (4) Ist eine Ersatzpflanzung nicht tunlich oder nicht möglich, so kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb und Anpflanzung). In Ausnahmefällen können bei kleinen Grundstückszuschnitten - wenn die Freifläche unter 75 Quadratmeter liegt - als Ersatz Sträucher zugelassen werden. Dabei muss es sich um Solitärsträucher handeln. (3) Wachsen die Ersatzbäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (4) Ist eine Ersatzpflanzung nicht tunlich oder nicht möglich, so kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb und Anpflanzung). Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Preis ohne Mehrwertsteuer für die gemäß Abs. 2 ermittelte Forderung für ein oder mehrerer Ersatzbäume gleicher oder gleichwertiger Baumart (wie beantragt) zuzüglich eines Aufschlages von 100 %. Damit abgegolten sind alle Kosten für Lieferung, Pflanzung, Anwuchspflege und Risiko. Werden in einem Fall mehrere Bäume entfernt und ein Teil ist durch Neuanpflanzung und ein Teil durch Ausgleichszahlung zu ersetzen, so sind für die Berechnung der Ausgleichszahlung die Baumschulpreise der preisgünstigeren Baumarten zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 gilt bei Nadelbäumen nicht der Preis für einen Ersatzbaum der gleichen Art, sondern Berechnungsgrundlage ist dann der Preis für einen Bergahorn. (5) Ist eine Ersatzpflanzung für mehrere geschützte Bäume unterschiedlicher Art aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur teilweise möglich, so entscheidet der Eigentümer vor Erlass des Bescheides, für welche geschützten Bäume die Ersatzpflanzung erfolgt, im Übrigen sind Ausgleichszahlungen zu leisten. § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. (6) War die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b, c und d oder einer Befreiung nach § 4 Abs. 2 Buchst. a geboten, entfällt die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Preis ohne Mehrwertsteuer für einen Ersatzbaum gleicher Art in der im Abs. 2 festgesetzten Größe und Qualität zuzüglich eines Aufschlages von 50 %. Damit abgegolten sind alle Kosten für Lieferung, Pflanzung, Anwuchspflege und Risiko. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, mehr als 150 cm, so erhöht sich die Ausgleichszahlung entsprechend der Regelung hinsichtlich der Ersatzpflanzung in Abs. 2. Werden in einem Fall mehrere Bäume entfernt und ein Teil ist durch Neuanpflanzung und ein Teil durch Ausgleichszahlung zu ersetzen, so sind für die Berechnung der Ausgleichszahlung die Baumschulpreise der preisgünstigeren Baumarten zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 gilt bei Nadelbäumen nicht der Preis für einen Ersatz- baum der gleichen Art, sondern Berechnungsgrundlage ist dann der Preis für einen Bergahorn. (5) Ist eine Ersatzpflanzung für mehrere geschützte Bäume unterschiedlicher Art aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur teilweise möglich, so entscheidet der Eigentümer vor Erlass des Bescheides, für welche geschützten Bäume die Ersatzpflanzung erfolgt, im Übrigen sind Ausgleichszahlungen zu leisten. § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. (6) War die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b, c und d oder einer Befreiung nach § 4 Abs. 2 Buchst. a geboten, entfällt die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. § 7 Kennzeichnung von Bäumen in Bauvorlagen § 7 Kennzeichnung von Bäumen in Bauvorlagen Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, so sind in einem amtlichen Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen gem. §2 geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, die Höhe, die Kronenauslage (Kronentraufbereich) und der Stammumfang maßstäblich einzutragen. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, so sind in einem amtlichen Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen gem. §2 geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, die Höhe, die Kronenauslage (Kronentraufbereich) und der Stammumfang maßstäblich einzutragen. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Einmessung verlangt werden. Soweit die Kronenauslagen (Kronentraufbereich) von den geschützten Bäumen auf angrenzenden Grundstücken über das Baugrundstück reichen, sind auch diese im Lageplan darzustellen. Soweit die Kronenauslagen (Kronentraufbereich) von den geschützten Bäumen auf angrenzenden Grundstücken über das Baugrundstück reichen, sind auch diese im Lageplan darzustellen. § 8 Anordnung von Maßnahmen § 8 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer eines Grundstückes oder der sonstig dinglich Berechtigte bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von Bäumen im Sinne des § 2 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. (1) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer eines Grundstückes oder der sonstig dinglich Berechtigte bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von Bäumen im Sinne des § 2 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer eines Grundstückes oder der sonstig dinglich Berechtigte Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (2) Trifft der Eigentümer eines Grundstückes oder der sonstig dinglich Berechtigte Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder der sonstig dinglich Berechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer selbst nicht zumutbar ist, duldet. (3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder der sonstig dinglich Berechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Er- haltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer selbst nicht zumutbar ist, duldet. § 9 Ordnungswidrigkeiten § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Ziffer 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Nr. 17 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen § 3 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nicht erfüllt, c) eine Anzeige nach § 3 Abs. 1 letzter Satz unterlässt, d) eine in § 7 geforderte Handlung unterlässt, e) eine in § 8 geforderte Handlung unterlässt. a) geschützte Bäume entgegen § 3 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. § 10 Folgenbeseitigung (1) Wer als Eigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw. die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat der Eigentümer oder der sonstig dinglich Berechtigte für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung an die Stadt zu leisten. b) vollziehbare Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nicht erfüllt, c) eine Anzeige nach § 3 Abs. 1 letzter Satz unterlässt, d) eine in § 7 geforderte Handlung unterlässt, e) eine in § 8 geforderte Handlung unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. § 10 Folgenbeseitigung (1) Wer als Eigentümer oder sonstig dinglich Berechtigter geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung eine Ersatzpflanzung anzulegen bzw. die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat der Eigentümer oder der sonstig dinglich Berechtigte für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung an die Stadt zu leisten. (3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt, zerstört oder beschädigt, so treffen die Eigentümer oder sonstig dinglich Berechtigten und den Dritten die gleichen Verpflichtungen wie im Fall des § 6. Von Maßnahmen gegen den Eigentümer oder den sonstig dinglich Berechtigten ist Abstand zu nehmen, wenn der Dritte die Handlung nachweisbar ohne Erlaubnis des Eigentümers oder sonstig dinglich Berechtigten vorgenommen hat. Die Stadt kann in einem solchen Fall die Abtretung des Ersatzanspruches gegen den Dritten mit dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten vereinbaren und aus der Ersatzleistung neue Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung anpflanzen. (3) Hat ein Dritter geschützte Bäume entfernt, zerstört oder beschädigt, so treffen die Eigentümer oder sonstig dinglich Berechtigten und den Dritten die gleichen Verpflichtungen wie im Fall des § 6. Von Maßnahmen gegen den Eigentümer oder den sonstig dinglich Berechtigten ist Abstand zu nehmen, wenn der Dritte die Handlung nachweisbar ohne Erlaubnis des Eigentümers oder sonstig dinglich Berechtigten vorgenommen hat. Die Stadt kann in einem solchen Fall die Abtretung des Ersatzanspruches gegen den Dritten mit dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten vereinbaren und aus der Ersatzleistung neue Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung anpflanzen. § 11 Verwendung der Ausgleichszahlungen § 11 Verwendung der Ausgleichszahlungen Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neuanpflanzung von Bäumen oder für Pflege- oder Sanierungsmaßnahmen an nicht öffentlichen Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neuanpflanzung von Bäumen oder für Pflege- oder Sanierungsmaßnahmen an nicht öffentlichen Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung verwendet. § 12 Gebühren § 12 Gebühren Für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 09. 11. 1971 in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 09. 11. 1971 in der jeweils gültigen Fassung erhoben § 13 Betretungsbefugnis § 13 Betretungsbefugnis Die Beauftragten der Stadt Aachen sind berechtigt, nach Vorankündigung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Auf Verlangen haben sie sich auszuweisen. Die Vorankündigung nach Satz 1 entfällt, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder strafbaren Handlung vorliegt. Die Beauftragten der Stadt Aachen sind berechtigt, nach Vorankündigung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Auf Verlangen haben sie sich auszuweisen. Die Vorankündigung nach Satz 1 entfällt, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder strafbaren Handlung vorliegt. § 14 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft Diese Satzung tritt am 01. März 2001 in Kraft.