Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
187 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 15:01
Aktualisiert
15.11.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 336/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.11.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
25.09.2018
beschließend
27.11.2018
beschließend
Anregung bzgl. Erweiterung des Baugebietes Lechenich-West
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vom Autor angesprochene Planung resultiert aus dem dringenden Bedarf an Kindertageseinrichtungen und an Wohnraum im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Grundlage sind sorgfältige
Bedarfsplanungen zum einen für Kindertagesstätten und zum anderen für öffentlich geförderten
Wohnungsbau. Beides wurde seit längerem in den politischen Gremien jeweils in öffentlicher Sitzung diskutiert. Sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Bedarfe sind bekannt, auch wurden unterschiedliche Standorte diskutiert. Am Ende der Beratung stand der Beschluss des Rates
für den Standort nördlich der Solarsiedlung. Diesen Beschluss setzt die Verwaltung um.
Zu 1. Eine Öffentlichkeitbeteiligung entsprechend § 3 BauGB im Bauleitplanverfahren sieht das
Baugenehmigungsverfahren nicht vor. Liegt ein vollständiger und prüffähiger Bauantrag vor, muss
die Stadt über diesen entscheiden. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dennoch hat die Stadt im Vorfeld öffentliche
und private Belange ermittelt und untereinander und gegeneinander abgewogen. Die Planung
wurde z.B. im Hinblick auf relevante Umweltbelange, verkehrliche Auswirkungen und unter städtebaulichen Aspekten geprüft.
Auch die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden vor der Entscheidung über die Vorhaben erneut geprüft. Im Ergebnis wird die Grundlage für den öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Bauleitplanung sein. Der Gedanke einer Genehmigung der Wohnhäuser nach § 35
BauGB wird von der Stadt nicht weiter verfolgt. Im Zuge der Bauleitplanung wird die Öffentlichkeitbeteiligung durchgeführt.
Anders verhält es sich bei der Kindertagesstätte. Hier konnte gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 150 erteilt werden. Die für die Kindertagesstätte vorgesehene Fläche ist zwar im Bebauungsplan Nr. 150 als Öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt, jedoch kann nach Aussage des Bedarfs- und
Erschließungsträgers auf die Herstellung verzichtet werden. Hydraulische Berechnungen haben
gezeigt, dass die vorhandene und seit Jahren einwandfrei und regelkonform funktionierende Versickerungsmulde für die Erschließung der Solarsiedlung ausreicht und auch die Anbindung der
Kita noch möglich ist. Da die Umsetzung der zweiten Versickerungsmulde nicht erforderlich ist,
kann somit die Fläche einer für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) verträglichen Nutzung nach § 4
BauNVO zugeführt werden. Die Kindertagesstätte gehört zu den im WA-Gebiet generell zulässigen Anlagen für soziale Zwecke; sie wird als eingeschossiges Gebäude mit den Freianlagen nach
Süden und dem Eingang nach Norden hin errichtet (siehe Anlage). Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist somit städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Besondere Spannungen im maßgeblichen Wohngebiet werden durch eine wohngebietsverträgliche Nutzung nicht ausgelöst. Die Genehmigung wurde am 24.10.2018 erteilt.
Zu 2.: Wie oben erwähnt ist auch die Standortwahl des Kindergartens in Lechenich ist das Ergebnis eines über die vergangenen Jahre geführten Diskussionsprozesses in den politischen Gremien.
Zu den diskutierten Standorten gehörte auch der vom Autor angesprochene Standort an der Vilskaul. Die Rahmenbedingungen sind hier für die Kita jedoch deutlich schlechter. Der Bereich liegt
außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches, der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als
öffentliche Grünfläche dar, ein Bebauungsplan ist folglich auch nicht vorhanden. Hier müssten sowohl der Flächennutzungsplan geändert als auch ein Bebauungsplan aufgestellt werden, was in
Anbetracht der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einem erheblichen Zeitverlust führt und eine
zeitnahe Versorgung der auf einen Kitaplatz angewiesenen Familien in Frage stellt. Auch die verkehrliche Erschließung ist hier deutlich schlechter. Weder die Heddighovener Straße noch die Vilskaul entsprechen dem Ausbaustandard der Straße Zur Alten Burg. Eine Erschließung über den
Blessemer Lichweg führt bei einem Kappen der Verbindung zum Westen Lechenichs zu erheblichen Umwegen bei den Betroffenen und bei einem Beibehalten der Durchfahrtsmöglichkeiten zu
einem Anstieg des Verkehrs auf der Heddinghovener Straße. Zieht man die perspektivische geplante wohnbauliche Entwicklung im Bereich Lechenich- West in Betracht, ist der gewählte Standort für die Kita zentral gelegen und gut zu erreichen.
Zu 3.: Grundlage für die langfristige Entwicklung der Wohnbauflächen in Lechenich-West, ebenso
wie den geförderten Wohnungsbau, wird eine Bauleitplanung sein. Im Zuge dessen ist auch die
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Beteiligung der Öffentlichkeit und eine entsprechende Abwägung der vorgetragenen Interessen,
Bedenken und Anregungen zur Planung vorgesehen.
Zu 4.: Die baulichen Gegebenheiten und die Leistungsfähigkeit der Straße Zur Alten Burg in Hinblick auf die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Errichtung des Kindergartens und der Mehrfamilienhäuser wurden im September 2017 von einem Verkehrsgutachter geprüft und bestätigt (s.
Verkehrsgutachterliche Stellungnahme Sept. 2017). Daraufhin wurde die Erschließung des Vorhabens über das bestehende Straßennetz (Straße Zur Alten Burg) vom Rat der Stadt Erftstadt
beschlossen.
Zu 5.: Der geforderte Nachweis wurde durch einen Gutachter erbracht. Die verkehrsgutachterliche
Stellungnahme ist dem Anhang zu entnehmen.
Zu 6.: Die Verwaltung beabsichtigt, den Baustellenverkehr über die westlich der Solarsiedlung verlaufenden Wirtschaftswege abzuwickeln. Die Zustimmung des Landesbetriebs Straßen NRW steht
jedoch noch aus. Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der Baustellenverkehr notfalls auch über
die Straße Zur Alten Burg erfolgen.
Zu 7.: Wie unter 1. bereits ausgeführt, ist die vorhandene und seit Jahren einwandfrei und regelkonform funktionierende Versickerungsmulde für die Erschließung der Solarsiedlung ausreichend.
Dies wurde durch hydraulische Berechnung nachgewiesen.
Zu 8.: Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser nördlich der Solarsiedlung dient der Schaffung von
dringend benötigtem zusätzlichem Wohnraum in Erftstadt. Den gewählten Grundrisse/ Wohnungsgrößen (~ 65m2) liegt eine Bedarfsermittlung zugrunde.
Anlagen
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Verkehrsgutachterliche Stellungnahme
Lageplan der Kita
In Vertretung
(Hallstein)
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