Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
119 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 15:01
Aktualisiert
15.11.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 367/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.11.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
25.09.2018
beschließend
27.11.2018
beschließend
Anregung bzgl. einer sinnvollen Verkehrsplanung und -führung im Zusammenhang
mit der geplanten Erstellung eines Kindergartens und von drei ZwölfparteienWohnhäuserern westlich der Heddinghovener Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die von den Autoren angesprochene Planung resultiert aus dem dringenden Bedarf an Kindertageseinrichtungen und an Wohnraum im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Grundlage sind sorgfältige Bedarfsplanungen zum einen für Kindertagesstätten und zum anderen für öffentlich geförderten Wohnungsbau. Beides wurde seit längerem in den politischen Gremien jeweils in öffentlicher Sitzung diskutiert. Sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Bedarfe sind bekannt,
auch wurden unterschiedliche Standorte diskutiert. Am Ende der Beratung stand der Beschluss
des Rates für den Standort nördlich der Solarsiedlung. Diesen Beschluss setzt die Verwaltung um.
Eine Öffentlichkeitbeteiligung entsprechend § 3 BauGB im Bauleitplanverfahren sieht das Baugenehmigungsverfahren nicht vor. Liegt ein vollständiger und prüffähiger Bauantrag vor, muss die
Stadt über diesen entscheiden. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dennoch hat die Stadt im Vorfeld öffentliche
und private Belange ermittelt und untereinander und gegeneinander abgewogen. Die Planung
wurde z.B. im Hinblick auf relevante Umweltbelange, verkehrliche Auswirkungen und unter städtebaulichen Aspekten geprüft.
Auch die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden vor der Entscheidung über die Vorhaben erneut geprüft. Im Ergebnis wird die Grundlage für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
eine Bauleitplanung sein. Der Gedanke einer Genehmigung der Wohnhäuser nach § 35 BauGB
wird von der Stadt nicht weiter verfolgt. Der Vorschlag, die Planung des geförderten Wohnungsbaus in westliche Richtung zu verschieben und separat zu erschließen, wird daher im Hinblick auf
die Bauleitplanung zur Kenntnis genommen und in diesem Rahmen geprüft.
Anders verhält es sich bei der Kindertagesstätte. Hier konnte gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 150 erteilt werden. Die für die Kindertagesstätte vorgesehene Fläche ist zwar im Bebauungsplan Nr. 150 als Öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt, jedoch kann nach Aussage des Bedarfs- und
Erschließungsträgers auf die Herstellung verzichtet werden. Hydraulische Berechnungen haben
gezeigt, dass die vorhandene und seit Jahren einwandfrei und regelkonform funktionierende Versickerungsmulde für die Erschließung der Solarsiedlung ausreicht und auch die Anbindung der
Kita noch möglich ist. Da die Umsetzung der zweiten Versickerungsmulde nicht erforderlich ist,
kann somit die Fläche einer für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) verträglichen Nutzung nach § 4
BauNVO zugeführt werden. Die Kindertagesstätte gehört zu den im WA-Gebiet generell zulässigen Anlagen für soziale Zwecke; sie wird als eingeschossiges Gebäude mit den Freianlagen nach
Süden und dem Eingang nach Norden hin errichtet (siehe Anlage). Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist somit städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Besondere Spannungen im maßgeblichen Wohngebiet werden durch eine wohngebietsverträgliche Nutzung nicht ausgelöst. Die Genehmigung wurde am 24.10.2018 erteilt.
Wie oben erwähnt, wurde die verkehrliche Erschließung, im Vorfeld gutachterlich geprüft und die
Straße Zur Alten Burg als Haupterschließung für geeignet ermittelt. Eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Heddinghovener Straße wurde aufgrund des Antrags noch zusätzlich untersucht. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass ausgehend von der Lage des Zugangs der
Kindertagesstätte und der sich damit ergebenen Entfernung zur Heddinghovener Straße davon
auszugehen ist, dass der Hol- und Bringverkehr weitestgehend über die Straße Zur Alten Burg
abgewickelt wird. Der Weg zwischen Heddinghovener Straße und Zur Alten Burg ist jetzt schon
durch Beschilderung für jeglichen motorisierten, auch landwirtschaftlichen Verkehr gesperrt. Um
mögliche Schleichverkehre und Gefährdungen von Schulkindern in diesem Bereich grundsätzlich
zu vermeiden, wird empfohlen, einen Poller an der Zuwegung von der Heddinghovener Straße zur
Straße Zur Alten Burg zu installieren. Perspektivisch regt der Gutachter außerdem an, die Verbindung zwischen Heddinghovener Straße und Blessemer Lichweg für den motorisierten Verkehr zu
sperren, um Schleichverkehre und Ausweichfahrten zu vermeiden. Das Gutachten ist der Vorlage
beigefügt.
Die Verwaltung beabsichtigt, den Baustellenverkehr über die westlich der Solarsiedlung verlaufenden Wirtschaftswege abzuwickeln. Die Zustimmung des Landesbetriebs Straßen NRW steht je-
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doch noch aus. Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der Baustellenverkehr notfalls auch über
die Straße Zur Alten Burg erfolgen.
Über die langfristige Entwicklung und Erschließung der Wohnbauflächen in Lechenich-West wird
im Rahmen weiterführender Planungen beraten. In diesem Rahmen wird auch die Öffentlichkeit
beteiligt werden.
Anlagen
Verkehrsgutachterliche Stellungnahme
Lageplan der KiTa
In Vertretung
(Hallstein)
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