Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
201 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 15:01
Aktualisiert
15.11.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 380/2018
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.11.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
25.09.2018
beschließend
27.11.2018
beschließend
Anregung bzgl. Änderung der geplanten Verkehrsführung zum Neubaugebiet E.Lechenich (nördlich der Solarsiedlung) zusammen mit der Verlagerung des I. Bauabschnitts
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vom Autor angesprochene Planung resultiert aus dem dringenden Bedarf an Kindertageseinrichtungen und an Wohnraum im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Grundlage sind sorgfältige
Bedarfsplanungen zum einen für Kindertagesstätten und zum anderen für öffentlich geförderten
Wohnungsbau. Beides wurde seit längerem in den politischen Gremien jeweils in öffentlicher Sitzung diskutiert. Sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Bedarfe sind bekannt, auch wurden unterschiedliche Standorte diskutiert. Am Ende der Beratung stand der Beschluss des Rates
für den Standort nördlich der Solarsiedlung. Diesen Beschluss setzt die Verwaltung nun um.
Eine Öffentlichkeitbeteiligung entsprechend § 3 BauGB im Bauleitplanverfahren sieht das Baugenehmigungsverfahren nicht vor. Liegt ein vollständiger und prüffähiger Bauantrag vor, muss die
Stadt über diesen entscheiden. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dennoch hat die Stadt im Vorfeld öffentliche
und private Belange ermittelt und untereinander und gegeneinander abgewogen. Die Planung
wurde z.B. im Hinblick auf relevante Umweltbelange, verkehrliche Auswirkungen und unter städtebaulichen Aspekten geprüft.
Auch die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden vor der Entscheidung über die Vorhaben erneut geprüft. Im Ergebnis wird die Grundlage für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
eine Bauleitplanung sein. Der Gedanke einer Genehmigung der Wohnhäuser nach § 35 BauGB
wird von der Stadt nicht weiter verfolgt.
Anders verhält es sich bei der Kindertagesstätte. Hier konnte gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 150 erteilt werden. Die für die Kindertagesstätte vorgesehene Fläche ist zwar im Bebauungsplan Nr. 150 als Öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt, jedoch kann nach Aussage des Bedarfs- und
Erschließungsträgers auf die Herstellung verzichtet werden. Hydraulische Berechnungen haben
gezeigt, dass die vorhandene und seit Jahren einwandfrei und regelkonform funktionierende Versickerungsmulde für die Erschließung der Solarsiedlung ausreicht und auch die Anbindung der Kita
noch möglich ist. Da die Umsetzung der zweiten Versickerungsmulde nicht erforderlich ist, kann
somit die Fläche einer für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) verträglichen Nutzung nach § 4
BauNVO zugeführt werden. Die Kindertagesstätte gehört zu den im WA-Gebiet generell zulässigen
Anlagen für soziale Zwecke; sie wird als eingeschossiges Gebäude mit den Freianlagen nach Süden und dem Eingang nach Norden hin errichtet (siehe Anlage). Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist somit städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen
vereinbar. Besondere Spannungen im maßgeblichen Wohngebiet werden durch eine wohngebietsverträgliche Nutzung nicht ausgelöst. Die Genehmigung wurde am 24.10.2018 erteilt.
Zu 1. und 2.: Wie oben erwähnt, wurde die verkehrliche Erschließung im Vorfeld gutachterlich
geprüft. Hierfür wurden die zu erwartenden Verkehrsmengen nach den anerkannten Regeln der
Technik ermittelt und die Auswirkungen auf das Straßennetz dargestellt. Damit wurde die Eignung
der Straße Zur Alten Burg als Haupterschließung nachgewiesen. Da es sich bei der Straße Zur
Alten Burg um eine als Sammelstraße konzipierte ausgeführte Straße mit beidseitigem Fußweg
handelt, ist eine Gefährdung nicht zu besorgen. Das Gutachten ist der Vorlage beigefügt.
Die Auswirkungen auf die Heddinghovener Straße wurde aufgrund des Antrags noch zusätzlich
untersucht. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass ausgehend von der Lage des Zugangs
der Kindertagesstätte und der sich damit ergebenen Entfernung zur Heddinghovener Straße davon auszugehen ist, dass der Hol- und Bringverkehr weitestgehend über die Straße Zur Alten
Burg abgewickelt wird. Der Weg zwischen Heddinghovener Straße und Zur Alten Burg ist jetzt
schon durch Beschilderung für jeglichen motorisierten, auch landwirtschaftlichen Verkehr gesperrt. Um mögliche Schleichverkehre und Gefährdungen von Schulkindern in diesem Bereich
grundsätzlich zu vermeiden, wird empfohlen, einen Poller an der Zuwegung von der Heddinghovener Straße zur Straße Zur Alten Burg zu installieren. Perspektivisch regt der Gutachter außerdem an, die Verbindung zwischen Heddinghovener Straße und Blessemer Lichweg für den
motorisierten Verkehr zu sperren, um Schleichverkehre und Ausweichfahrten zu vermeiden. Auch
das Ergänzungs- Gutachten ist der Vorlage beigefügt.
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Zu 3.: Wie oben ausgeführt wird der Kindergarten eingeschossig errichtet. Über die Wohnbebauung wird im Rahmen einer Bauleitplanung entschieden. Kindertagesstätten gehören zu den in
Wohngebieten allgemein zulässigen Nutzungen. Der Lärm von Kindern ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung als sozialadäquater Lärm nicht als störender Lärm im Sinne des Immissionsschutzgesetzes zu werten.
Zu 4.: Der Standort der Kindertagesstätte wurde anhand objektiver Kriterien aus drei alternativen
Flächen ermittelt, in den politischen Gremien diskutiert und letztlich vom Rat zur Umsetzung bestimmt. Die Fläche ist sowohl im Hinblick auf die zentrale Lage im zukünftigen Wohngebiet, die
verkehrliche Erschließung als auch die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen am Besten geeignet.
Zu 5.: Bei den Flächen handelt sich um die seit langem bekannten Wohnbaulandreserven für Lechenich, die entsprechen des Beschlusses des Rates prioritär zu entwickeln sind. Diesen Beschluss setzte die Verwaltung um.
Die Planung wird jedoch dahingehend verändert, dass die Wohnbebauung im Rahmen einer Bauleitplanung geprüft und öffentlich diskutiert wird. Das Grundstück für den Kindergarten ist aber bereits im Mai 2018 mit Beschluss des Rates an den Bauträger für den Bau des Kindergartens verkauft worden. Eine Verlegung dieser Planung ist folglich nicht möglich. Aus dem beigefügten Lageplan der Kindertagesstätte wird jedoch ersichtlich, dass ein ausreichender (Sozial-)Abstand zwischen der Bestandsbebauung und dem Neubau sichergestellt ist.
Auch die Führung des Baustellenverkehrs über den westlich der Solarsiedlung gelegenen Wirtschaftsweg wurde geprüft. Die Verwaltung beabsichtigt, den Baustellenverkehr über die westlich
der Solarsiedlung verlaufenden Wirtschaftswege abzuwickeln. Die Zustimmung des Landesbetriebs Straßen NRW steht jedoch noch aus. Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der Baustellenverkehr notfalls auch über die Straße Zur Alten Burg erfolgen.
Über die langfristige Entwicklung der Wohnbauflächen in Lechenich-West wird im Rahmen der
weiteren Planung beraten. Im Zuge dessen ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.
Anlagen
Verkehrsgutachten
Verkehrsgutachterliche Stellungnahme
Lageplan der KiTa
In Vertretung
(Hallstein)
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