Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
29.11.2018
Erstellt
15.11.18, 15:01
Aktualisiert
15.11.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 398/2017 3. Ergänzung
Az.: - 65 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 12.11.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Bauausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
29.11.2018
Bemerkungen
zur Kenntnis
Anregung bzgl. Erhöhung der Lärmschutzwälle in Erp, B 265 Ortseinfahrt Erp, in
Höhe der Erpa und in Höhe der Ampelanlage von der B 265 auf die L 33
Überprüfung/Vergleich Gutachen InfraServ mit Gutachten Betriebserweiterung Rhiem
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den unterschiedlichen Lärmschutzgutachten in Erftstadt Erp wurde die Fa. InfraServ mit der
Erstellung einer gutachterlichen Bewertung und Vergleich von der Stadtverwaltung beauftragt.
Der Bericht liegt mit Datum vom 20.09.2018 vor.
Darin wird u.a. ausgeführt, dass sich die Schallgutachten nicht unmittelbar vergleichen lassen, da
sie „unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und unterschiedliche Grenz- bzw. Orientierungswerte zur Beurteilung heranziehen“.
So liegen z.B. die Grenzwerte für Bestandsstraßen gemäß VLärmSchR 97 für allgemeine Wohngebiete bei 67/57 dB(A) Tag/Nacht und gemäß DIN 18005 Teil1 (Städteplanung) bei 55/45 dB(A)
Tag/Nacht .
Im Ergebnis werden die unterschiedlichen Vorgaben bei der Ermittlung und Bewertung der Schallemissionen und Schallimmissionen erläutert, die unterschiedlichen Ansätze bei den Verkehrszahlen (die vergleichbar sind) aufgrund der unterschiedlichen Erfassungsgrundlagen erklärt.
Das Infraserv-Gutachten hatte für den Prognosefall (2030) eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch bei einer 25%ige Zunahme des Verkehrs gegenüber 2015 nachgewiesen. Gemäß dem
Bericht wären selbst bei einer Verdoppelung der DTV-Werte aus dem Jahr 2015 die Grenzwerte
(VLärmSchR 97) noch eingehalten.
Auch nach der neuen Bewertung würden bei einem Ansatz der Verkehrszahlen aus dem Gutachten Fa. Rhiem die Lärmsanierungswerte nicht überschritten. Demnach kann die Stadt den Landesbetrieb Straßenbau nicht verpflichten einen zusätzlichen Lärmschutz zu errichten.
In Vertretung
(Hallstein)
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