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Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt auf dem Schützenplatz in E.-Friesheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 15:01
Aktualisiert
15.11.18, 15:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt auf dem Schützenplatz in E.-Friesheim) Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt auf dem Schützenplatz in E.-Friesheim)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 628/2018 Az.: 6710-15 Amt: - 65 BeschlAusf.: - -- 65.2 -- Datum: 13.11.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 27.11.2018 Bemerkungen beschließend Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt auf dem Schützenplatz in E.-Friesheim Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 2.100,00 € o,oo Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Stadt Eftstadt Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2018 Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: 2100,00 Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Fällung von vier Robinien (Robinia pseudoacacia) mit den Stammumfängen 1,81 m (Baum-Nr. 83), 1,85 m (Baum-Nr. 85), 1,87 m (Baum-Nr. 86), 1,88 m (Baum-Nr. 87) wird laut § 6 Abs. (1) c) der Baumschutzsatzung zugestimmt. Begründung: Die St.-Hubertus-Schützenbruderschaft reichte einen Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung (einschließlich zweier Geräteräume) an einem bereits bestehenden Bauwerk ein. Dieses Bauwerk grenzt an eine städtische Grünfläche. Auf dieser Fläche stehen einige, durch die städtische Baumschutzsatzung geschützte Bäume. Zur Errichtung der Überdachung ist der Bau von mehreren Punktfundamenten, welche in die Grünfläche hineinragen, erforderlich. Aufgrund der Inanspruchnahme dieser Flächen hätten die dort vorhandenen, geschützten Bäume in dem zum Bauantrag gehörenden Lageplan eingezeichnet werden müssen. Dies ist jedoch leider nicht geschehen. Das Wurzelwerk aller vier o.g. Robinien wurde infolge der notwendigen Ausschachtungsarbeiten beschädigt. Die Fällung der Robinien mit den Nr. 85, 86, und 87 waren jedoch im Vorfeld bereits vorgesehen. Bei diesen drei Bäumen mussten bereits in der Vergangenheit die Kronen erheblich eingekürzt werden. Der Baum mit der Nr. 85 weist zusätzlich noch einen Pilzbefall im Stammbereich auf. Die Vitalität dieser Bäume ist durch die älteren Kronenrückschnitte sehr eingeschränkt. Auch mit neuen baumpflegerischen Maßnahmen, wie z.B. weitere Kronenrückschnitte, etc., können die Robinien langfristig nicht mehr in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden. Eine Fällung dieser drei Bäume erachte ich somit aus Gründen der Verkehrssicherheit für unumgänglich. Der geringste Eingriff im Wurzelbereich durch die Baumaßnahme erfolgte an der Robinie mit der Nr. 83. Hier wurde nur ein Sechstel des Wurzelwerks gekappt. Trotz ihrer vorhandenen Neigung besitzt die Robinie eine gute Vitalität und könnte durchaus an diesem Standort erhalten werden. Aufgrund der Schädigung des Wurzelwerks müsste jedoch die Verkehrssicherheit der Robinie mittels eines Zugversuchs überprüft werden. Alternativ hierzu könnte eine entsprechende Kroneneinkürzung zur deutlichen Verringerung der Windlast durchgeführt werden. Hieraus folgt jedoch, dass dieser Baum in erheblichem Maße seine natürliche Form einbüßt. Die Schädigung des Wurzelwerks infolge der vorgenommen Baumaßnahme und den daraus folgenden Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der Verkehrssicherheit rechtfertigt daher gleichermaßen auch eine Fällung dieses Baumes. Die erforderlichen Ersatzpflanzung müssen durch den Verursacher zu finanziert und realisiert werden. In Vertretung (Hallstein) -2-