Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
15.11.18, 15:01
Aktualisiert
15.11.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 628/2018
Az.: 6710-15
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -- 65.2 -- Datum: 13.11.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
27.11.2018
Bemerkungen
beschließend
Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt auf dem
Schützenplatz in E.-Friesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
2.100,00 €
o,oo
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Stadt Eftstadt
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2018
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
2100,00
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Fällung von vier Robinien (Robinia pseudoacacia) mit den Stammumfängen 1,81 m (Baum-Nr.
83), 1,85 m (Baum-Nr. 85), 1,87 m (Baum-Nr. 86), 1,88 m (Baum-Nr. 87) wird laut § 6 Abs. (1) c)
der Baumschutzsatzung zugestimmt.
Begründung:
Die St.-Hubertus-Schützenbruderschaft reichte einen Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung
(einschließlich zweier Geräteräume) an einem bereits bestehenden Bauwerk ein.
Dieses Bauwerk grenzt an eine städtische Grünfläche. Auf dieser Fläche stehen einige, durch die
städtische Baumschutzsatzung geschützte Bäume.
Zur Errichtung der Überdachung ist der Bau von mehreren Punktfundamenten, welche in die Grünfläche hineinragen, erforderlich. Aufgrund der Inanspruchnahme dieser Flächen hätten die dort
vorhandenen, geschützten Bäume in dem zum Bauantrag gehörenden Lageplan eingezeichnet
werden müssen. Dies ist jedoch leider nicht geschehen.
Das Wurzelwerk aller vier o.g. Robinien wurde infolge der notwendigen Ausschachtungsarbeiten
beschädigt.
Die Fällung der Robinien mit den Nr. 85, 86, und 87 waren jedoch im Vorfeld bereits vorgesehen.
Bei diesen drei Bäumen mussten bereits in der Vergangenheit die Kronen erheblich eingekürzt
werden.
Der Baum mit der Nr. 85 weist zusätzlich noch einen Pilzbefall im Stammbereich auf. Die Vitalität
dieser Bäume ist durch die älteren Kronenrückschnitte sehr eingeschränkt. Auch mit neuen baumpflegerischen Maßnahmen, wie z.B. weitere Kronenrückschnitte, etc., können die Robinien langfristig nicht mehr in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden.
Eine Fällung dieser drei Bäume erachte ich somit aus Gründen der Verkehrssicherheit für unumgänglich.
Der geringste Eingriff im Wurzelbereich durch die Baumaßnahme erfolgte an der Robinie mit der
Nr. 83. Hier wurde nur ein Sechstel des Wurzelwerks gekappt. Trotz ihrer vorhandenen Neigung
besitzt die Robinie eine gute Vitalität und könnte durchaus an diesem Standort erhalten werden.
Aufgrund der Schädigung des Wurzelwerks müsste jedoch die Verkehrssicherheit der Robinie mittels eines Zugversuchs überprüft werden. Alternativ hierzu könnte eine entsprechende Kroneneinkürzung zur deutlichen Verringerung der Windlast durchgeführt werden. Hieraus folgt jedoch, dass
dieser Baum in erheblichem Maße seine natürliche Form einbüßt.
Die Schädigung des Wurzelwerks infolge der vorgenommen Baumaßnahme und den daraus folgenden Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der Verkehrssicherheit rechtfertigt daher gleichermaßen auch eine Fällung dieses Baumes.
Die erforderlichen Ersatzpflanzung müssen durch den Verursacher zu finanziert und realisiert werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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