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Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982; hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019)

Daten

Kommune
Titz
Größe
140 kB
Datum
06.12.2018
Erstellt
14.11.18, 18:01
Aktualisiert
14.11.18, 18:01
Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982;
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019) Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982;
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019) Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982;
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019) Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982;
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019) Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982;
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019) Sitzungsvorlage (17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22.07.1982;
hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Titz für das Jahr 2019)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 148/2018 31.10.2018 Planen, Bauen und Umwelt Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Sachbearbeitung: Annika Vetter 02463/659-33 Fachbereichsleitung: Michael Biermanns Steuerungsverantwortung: Jürgen Frantzen Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 29.11.2018 Rat 06.12.2018 Betreff 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22. Juli 1982; hier: Festsetzung der Friedhofsgebühren für das Jahr 2019 Beschlussvorschlag Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2019 in der sich aus der Anlage zur Sitzungsvorlage ergebenden Fassung. Weiterhin beschließt der Rat die in der Anlage zur Sitzungsvorlage befindliche 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Titz vom 22. Juli 1982. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: ja jährl. Kosten: ja nein jährl. Einnahmen: nein (s. Beschlussentwurf) 913401 ja nein (Begründung: s. Anlage) Begründung/Sachverhalt: I. Gemeinsam mit Vertretern der politischen Gremien hat die Gemeindeverwaltung im Jahr 2015 eine Arbeitsgruppe „Friedhöfe“ gebildet, um verschiedene einzelne „Problemfelder“ näher in den Blick zu nehmen. Hierbei lag der Schwerpunkt auf den Themen der Friedhofspflege und Friedhofswege. Bei der Friedhofspflege haben verschiedene Aspekte dazu geführt, dass eine Vergabe der Friedhofspflege an Dritte erfolgt ist. Ein Aspekt hierfür war, dass sich der Pflegezustand der Friedhöfe suboptimal darstellte. Ausschlaggebend hierfür war u.a. die enge Personalsituation des Bauhofs. Trotz bereits niedriger Standards konnte dieser seinem Anspruch und dem der Bevölkerung nicht gerecht werden; daher wurden auf der Grundlage des bereits im Jahre 2009 in Eigenleistung erstellten Grünflächenkatasters ein Leistungsverzeichnis für die Pflege der Friedhöfe erarbeitet und hierbei auch die Pflegeintervalle entsprechend angepasst (s.a. Abschnitt B, Nr. 3).Die Fremdvergabe der Friedhofspflege hat sich in der vergangenen Jahren bewährt, so dass dieses System in der Gemeinde Titz zukünftig weiter präferiert wird. Neben der Friedhofspflege wurde in der seinerzeitigen Arbeitsgruppe auch der Zustand der Friedhofswege thematisiert. Aufgrund des teilweise schlechten Zustands der Wege wurde im vergangenen Jahr mit der Ertüchtigung einzelner Wege anhand einer durch die Verwaltung erstellten „Wegehierarchie“ in Rödingen und Gevelsdorf begonnen. Des Weiteren ist die Neuerstellung des Vorplatzes in Rödingen, die Sanierung und Erweiterung verschiedener Wege sowie ebenfalls die Vorplatzgestaltung in Müntz und verschiedener Wege in Hasselsweiler im nächsten Schritt vorgesehen. Der weitere Ablauf wurde mit den Ortsvorstehern abgestimmt; der Ausführungszeitraum ist, abhängig von den Angebotsergebnissen und der Kapazitäten der ausführenden Firma für Ende 2018 oder Anfang 2019 vorgesehen. Der Rat der Gemeinde Titz hat im vergangenen Jahr außerdem beschlossen, das bestehende Bestattungsangebot hinsichtlich der Aufnahme weiterer Grabarten (z.B. Stelen, Aschestreuwiese) zu prüfen. Hieraufhin wurden in der Sitzung des Fachausschusses im September 2018 die Möglichkeiten der Ergänzungen der Grabarten vorgestellt und die Aufnahme der Bestattung in Urnenstelen sowie die Ausweisung einer Aschestreuwiese beschlossen. Die sich hieraus ergebende Anpassung der Friedhofssatzung wurde dem Rat der Gemeinde Titz zur Beratung in seiner Sitzung am 15. November 2018 vorgelegt, so dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Gebührenkalkulation angenommen wurde, dass eine entsprechende Beschlussfassung über die Neufassung der Friedhofssatzung erfolgt. II. Die nun vorgelegte Kalkulation basiert größtenteils auf der Grundlage der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2017, die sich insbesondere im Bereich der Verzinsung (s.a. Erläuterungen zur Anlage 1, Seite 1) sowie der Äquivalenzziffernkalkulation der Unterhaltungsgebühren und hier im Detail in der Berücksichtigung der Arbeits- und Pflegeintensität der Grabstätten (s.a. Abschnitt B, Nr.3) im Vergleich zu den Kalkulationen der Vorjahre verändert hat. Auch aufgrund der geänderten Kostenstruktur (Fremdvergabe; höhere Pflegeintervalle, keine Mittelwertgebühr mehr) sind die neu kalkulierten Gebühren nicht auf der Basis der zuvor gemachten Voraussetzungen mit den Kalkulationen aus Vorjahren, bis auf die Kalkulation vom vergangenen Jahr, vergleichbar, sodass lediglich ein Zeitvergleich mit den Gebühren aus dem Jahr 2018 sowie den neu kalkulierten Gebühren erstellt worden ist. Weiterhin sind für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtung „Bestattungswesen“ nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW (§ 77) und des Kommunalabgabengesetzes NRW (§ 6 Abs. 1) kostendeckende Gebühren zu erheben. Dieses Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten über Gebühren zu finanzieren sind. Die Gebührenerhebung hat Vorrang vor einer Deckung der Ausgaben über die Erhebung von Steuern. -2- Für die kostenrechnende Einrichtung „Bestattungswesen“ wurde die als Anlage 1 beigefügte Gebührenkalkulation erstellt. Als Grundlage dienen die Daten der Jahresrechnung 2017 unter zusätzlicher Berücksichtigung von bereits bekannten bzw. zu erwartenden Preis- und Mengenentwicklungen. Nach der in der Anlage beigefügten Gebührenkalkulation ist eine Anpassung der Gebühren im kommenden Haushaltsjahr erforderlich. Kostenarten- und -stellenrechnung Der Gebührenkalkulation liegen die aus der Anlage 1 (Seite 1) ersichtlichen Kosten zu Grunde. Die Beträge ergeben sich größtenteils aus den Unterlagen des Fachbereiches 1. Die Gebührenbedarfsberechnung stellt auf die Ermittlung des Gesamtaufwandes für die Friedhöfe und Leichenhallen ab. Die bereinigten Kosten wurden auf die Gebührenstellen der Satzung im Sinne einer kostendeckenden Festsetzung verteilt. Die Positionen des Haushalts ermöglichen die Verteilung der Kosten des Bestattungswesens in Grabbereitstellung und Grabbereitung, so dass auch die Aufwandsermittlung entsprechend gegliedert darzustellen ist. Des Weiteren ist auch der Aufwand für die Leichenhallen gesondert ermittelt und ausgewiesen. Erläuterung der Anlage 1 – Seite 1: Durch die Einführung des Gebäudemanagements ist bereits bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2013, die auf Werten aus den beiden Vorjahren basierte, aufgefallen, dass die alte Stundenerfassung für den Bauhof keine Unterteilung nach Leichenhallen und Friedhöfen zugelassen hat. Ab dem Jahr 2013 wurden deshalb die Stundenzettel überarbeitet, sodass seit der vergangenen Kalkulation eine sach- und verursachungsgerechtere Zuordnung in der Kalkulation erfolgen kann. Die kalkulatorische Verzinsung der Leichenhallen berechnet sich anhand der Abschreibung nach dem Anschaffungswert. Die kalkulatorische Verzinsung bei den Nutzungsentgelten für die Friedhofsgrundstücke berechnet sich anhand des Wertes der Friedhofsgrundstücke, die nicht abgeschrieben werden. Der kalkulatorische Zinssatz für das Jahr 2019 liegt zwar bei max. 6,24 Prozent, jedoch ist dieser eher auf den Abwasserbereich anzuwenden (wobei die Gemeinde Titz in ihrer Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren weiterhin einen Zinssatz von „lediglich“ 6 Prozent veranschlagt). Im Friedhofswesen sind die Nutzungsdauern der Abschreibungsgüter i.d.R. jedoch nicht so hoch, wie z.B. im Abwasserbereich. Der kalkulatorische Zinssatz wurde deshalb bei dieser Gebührenkalkulation, wie bereits im vergangenen Jahr, auf 5 Prozent festgesetzt. Im Einzelnen errechnen sich für das Jahr 2019 folgende Gebührensätze: Die Höhe der Gebühr einer Grabstätte wird in hohem Maße durch die Fallzahl (Anzahl der Nutzungen) bestimmt. Der Gebührenkalkulation 2019 liegt eine Fallzahl von 77 Nutzungen zu Grunde. Der Gebührensatz errechnet sich aus der Teilung der abzudeckenden Kosten durch die Fallzahl (Gebührenmaßstab). Dabei bedingt eine höhere (niedrigere) Fallzahl einen sinkenden (steigenden) Gebührensatz. Grünflächenanteil: Der Berechnung des Anteils öffentlichen Grüns ist im „Arbeitskreis Friedhöfe“ bei der ständigen Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag (GALK) thematisiert worden. Im Rahmen dieses Arbeitskreises ist eine Checkliste veröffentlicht worden, anhand derer eindeutig erkennbar ist, wie die Kosten eines Friedhofs haushaltsrechtlich einzuordnen sind. Diese (durch den Bund der Steuerzahler NRW e.V. und Aeternitas e. V. anerkannte) eindeutige Zuordnung von Friedhofseinrichtungen zu gebührenrelevanten und nicht gebührenrelevanten Aufwendungen ist bei der Berechnung des Grünflächenanteils der gemeindeeigenen Friedhöfe berücksichtigt worden. -3- Der Grünflächenanteil ermittelt sich als Prozentsatz aus dem Verhältnis der Grünflächen (Rasen, Pflanzstreifen) zur jeweiligen Gesamtfläche der Friedhöfe und beträgt für die Gemeinde Titz seit einigen Jahren 26,08 Prozent (s. Anlage 1 Seite 2). Eine Überprüfung des Grünflächenanteils, die wahrscheinlich zu einer Erhöhung der Unterhaltungsgebühr führen würde, hat jedoch in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden. Allerdings ist der Grünflächenanteil in regelmäßigen Abständen vor dem Hintergrund des in § 6 KAG formulierten Kostendeckungsgebots zu aktualisieren; eine Überprüfung dieses Anteils ist daher unumgänglich und von Seiten der Verwaltung für das kommende Jahr geplant. Erläuterungen zu den einzelnen Gebührenarten: A. Bestattungsgebühren (s. Anlage 1 Seite 3) Über die Bestattungsgebühr wurden folgende – durch den Bauhof der Gemeinde Titz erbrachte – Leistungen abgegolten: a) Annehmen von Bestattungen b) Ausführen von Bestattungen c) Ausführen von Um- und Ausbettungen d) Ausführen von Urnenbeisetzungen Ausschlaggebend für die Bestattungsgebühr ist ausschließlich das Aushubvolumen. Die Gebührenentwicklung stellt sich nunmehr wie folgt dar: Reihengrab Kindergrab Wahlgrab Urnengrab von 486,- € auf 702,von 141,- € auf 204,von 578,- € auf 835,von 94,- € auf 136,- € € € € Die Bestattungsgebühren für die neu eingeführten Bestattungsarten stellen sich wie folgt dar: Urnenstele Aschestreuwiese 59,- € 64,- € B. Unterhaltungsgebühren Die Unterhaltungsgebühren für den Friedhof werden für das Verleihen eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle für die satzungsmäßige Dauer von 30 Jahren erhoben. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht aus: 1. der Bereitstellung des Geländes, 2. der Anlage des Friedhofes, 3. der Unterhaltung und Instandhaltung. Anmerkung: Die Fallzahl bei der Grabart „Wahlgrab“ beinhaltet die Urnenbeilegungen in bestehende Wahlgräber, da in diesen Fällen nicht die Unterhaltungsgebühr für ein Urnenwahlgrab, sondern die Unterhaltungsgebühr für das Wahlgrab berechnet wird. Die Breite der jeweiligen Grabstelle berücksichtigt zusätzlich einen 30 cm breiten Pflegestreifen. Um die unterschiedlichen Einflusskriterien für die einzelnen Nutzungsarten zu berücksichtigen, wurden entsprechende Gewichtungsfaktoren festgelegt. Auf Grund von Erfahrungen ist z.B. bekannt, dass bei der Pflege von Gräbern unterschiedlicher Länge und Breite, unterschiedlicher Grablage und unterschiedlicher Pflege- und Arbeitsintensität auch unterschiedliche Kosten anfallen. Die Kostenrelation soll nun durch Gewichtungsfaktoren ausgedrückt werden. -4- Folgende Faktoren werden bei der Festlegung der Gewichtungszahlen zu Grunde gelegt: 1. unterschiedliche Länge und Breite des Begräbnisplatzes Dieser Gewichtungsfaktor berücksichtigt die unterschiedliche Größe der verschiedenen Grabstätten 2. Grablage innerhalb des Friedhofes Dieser Gewichtungsfaktor berücksichtigt die Grablage; so ist bei den Wahlgräbern z.B. ein Gewichtungsfaktor von 1,5 gewählt worden. Grund der höheren Gewichtung ist, dass hier der Vorteil bei der Wahl einer Grablage höher bewertet wird. 3. Arbeits- und Pflegeintensität der Grabstätten Das Thema der „Friedhofspflege“ wurde im Rahmen der gebildeten Arbeitsgruppe „Friedhöfe“ intensiv behandelt. Die stattgefundenen Gespräche haben, wie bereits weiter oben dargestellt, dazu geführt, dass nunmehr die Friedhofspflege durch eine Fremdfirma übernommen wird. Die bisherige Erfahrung seit der Vergabe der Pflegeleistungen zeigt, dass damit ein gewünschter höherer Pflegestandard erreicht wird und die hierdurch zuvor gebundenen Kapazitäten des Bauhofs anderweitig eingesetzt werden können. Die Veränderung zur Fremdvergabe hat gleichwohl starken Einfluss auf die Gebührenkalkulation, weshalb in Abstimmung mit den kommunalpolitischen Gremien seit dem Jahr 2015 zunächst keine neue Friedhofsgebührenkalkulation mehr erfolgt ist. Im Jahr 2016 war die Friedhofspflege aller Friedhöfe (mit Ausnahme des Friedhofs in Ameln; hier erfolgte bis Mai 2017 die Pflege durch eine Privatperson) erstmals komplett in der Fremdvergabe, so dass seither die genauen Jahreskosten vorliegen und seit dem Jahr 2018 die Gebühren wieder neu kalkuliert werden können Durch die vorgenommene pauschale Fremdvergabe der Friedhofspflege kann keine Unterscheidung des Aufwands an/vor Wahlgräbern zu Reihengräbern gemacht werden, da das beauftragte Unternehmen grundsätzlich gleiche Pflegearbeiten auf den Friedhöfen erbringt. Dies zieht gegenüber der früher angewandten Verteilung der Unterhaltungsleistungen über Äquivalenzziffern notwendiger Weise verschiedene Änderungen nach sich: Für anonyme Grabstätten und amerikanische Rasengrabstätten wird ein Aufschlag von 2,00, auf dann 3,00, berücksichtigt, da die Pflegearbeiten für diese Gräber komplett durch die beauftragte Firma übernommen werden und die Angehörigen eine völlig „pflegefreie“ Grabstätte erwerben. Der Aufwand für die Pflege des Umfelds der Kindergräber wurde um 0,25, auf dann 0,75, verringert, da aus Sicht der Verwaltung ein Abzug aufgrund der besonders emotionalen Situation gemacht werden sollte. Die Multiplikation der einzelnen Gewichtungsfaktoren führt zu einem Gesamtgewichtungsfaktor, der zu folgenden Unterhaltungsgebühren führt: Reihengrab Reihengrab anonym Kindergrab Wahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Urnengrab anonym Rasenreihengrab Rasenurnengrab von von von von von von von von von 1.469,- € auf 4.407,- € auf 516,- € auf 2.571,- € auf 617,- € auf 926,- € auf 1.852,- € auf 4.407,- € auf 1.852,- € auf 1.292,- € 5.166,- € 454,- € 2.260,- € 543,- € 814,- € 2.171,- € 3.875,- € 1.628,- € Die Unterhaltungsgebühren für die neu eingeführten Bestattungsarten stellen sich wie folgt dar: Urnenstele Aschestreuwiese 59,- € 64,- € C. Leichenhalle -5- Der Gebührensatz errechnet sich aus der Teilung der abzudeckenden Kosten durch die Fallzahl (Gebührenmaßstab). Dabei bedingt eine höhere (niedrigere) Fallzahl einen sinkenden (steigenden) Gebührensatz. Die Gebühr für die Nutzung der Leichenhallen errechnet sich laut Anlage 1. Sie liegt nunmehr mit 305,- € über der zurzeit geltenden Gebühr i. H. v. 232,- €. III. Fazit Die Gesamtkosten und somit auch die ansatzfähigen Kosten sind im Vergleich zu den zu Grunde gelegten Kosten für die Kalkulation im vergangenen Jahr gesunken. Der Verteilungsschlüssel hat sich verändert (s.a. Anlage 1, Seite 1), weshalb die Bestattungsgebühren sowie die Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle gestiegen sind und die Gebühren größtenteils gesunken sind. Als Anlage ist auch eine Vergleichstabelle der Bestattungs- und Nutzungsgebühren von 2018 und der kalkulierten Gebühren für das Jahr 2019 beigefügt (s. Anlage 1 Seite 6). Zusammenfassung von Bestattungs- und Unterhaltungsgebühren im Zeitvergleich In der Gesamtschau der bei einem Sterbefall anfallenden (Gesamt-)Gebühren (Summe der Bestattungs- und Unterhaltungsgebühren (jeweils ohne Nutzung einer Leichenhalle)) ergibt sich das folgende Bild: Bestattungsart Reihengrab Reihengrab (anonym) Kindergrab Wahlgrab Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Anonyme Urne Rasenreihengrab Rasenurnenreihengrab Urnenstele Aschestreuwiese 2018 1.955,4.893,657,3.149,711,1.020,1.946,4.893,1.946,- Jürgen Frantzen -6- € € € € € € € € € - Entwurf 2019 1.993,- € 5.868,- € 658,- € 3.096,- € 678,- € 950,- € 2.306,- € 4.577,- € 1.764,- € 1.114,- € 709,- €