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Beschlussvorlage (Auswirkungen der gesetzlichen Änderung des § 14 a Teilhabe- und Integrationsgesetz; hier: Erarbeitung eines Integrationskonzeptes)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
100 kB
Erstellt
16.11.18, 12:02
Aktualisiert
16.11.18, 12:02
Beschlussvorlage (Auswirkungen der gesetzlichen Änderung des § 14 a Teilhabe- und Integrationsgesetz;
hier: Erarbeitung eines Integrationskonzeptes) Beschlussvorlage (Auswirkungen der gesetzlichen Änderung des § 14 a Teilhabe- und Integrationsgesetz;
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 29.11.2018 143/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: Abt. 2 Herr Graß Aktenzeichen: Datum: 484 11.10.2018 TOP-Nr. öffentlich Auswirkungen der gesetzlichen Änderung des § 14 a Teilhabe- und Integrationsgesetz; hier: Erarbeitung eines Integrationskonzeptes Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald nimmt die angekündigte gesetzliche Änderung des § 14 a des Teilhabe- und Integrationsgesetzes zur Kenntnis und begrüßt, dass die Kommunen mit dieser Summe für ihre erheblichen Aufwendungen im Rahmen der Integration von Flüchtlingen unterstützt werden. Er beauftragt die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Helfern und örtlichen Institutionen, ein Integrationskonzept zu erstellen und auf dieser Grundlage Vorschläge über die Verwendung der pauschalen Zuwendung den politischen Gremien zu unterbreiten. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Produkt: 90531 50.000 € Sachverhalt: Der Landesgesetzgeber beabsichtigt, einen neuen § 14 a des Teilhabe- und Integrationsgesetzes in den nächsten Wochen zu verabschieden. Derzeit befindet sich das Änderungsgesetz im parlamentarischen Verfahren. - Seite 1 von 3 - Ziel des neuen § 14 a ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Teilhabe- und Integrationsgesetz für die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden für Integrationsmaßnahmen in Höhe von 100 Mio. Euro für das Jahr 2018. Hintergrund sind die Belastungen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Integration der Flüchtlinge vor Ort, von denen viele im Rahmen der Flüchtlingskrise 2015/2016 nach Nordrhein-Westfalen gekommen sind. Die Maßnahmen sollen sich in erster Linie an Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtigte und Geduldete unter Berücksichtigung ihrer Bleibeperspektive richten. Mit dem Mindestbetrag nach Absatz 2 Satz 2 für alle Gemeinden in Höhe von 50.000 Euro wird eine sachgerechte und verwaltungsökonomische Mindestpartizipation an der zu verteilenden Gesamtzuweisung in Höhe von 100 Mio. Euro sichergestellt. Dies betrifft insbesondere auch kleinere Gemeinden mit Landesaufnahmeeinrichtungen, da sie in der Regel keine bis nur vereinzelte Zuweisungen von Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) beziehungsweise nach der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) erhalten. Da aber auch in den Gemeinden mit Landesaufnahmeeinrichtungen Integrationsbedarfe anfallen, die in erster Linie auf Erstorientierung der Flüchtlinge und Stärkung des sozialen Zusammenlebens vor Ort zielen, ist die Zahlung eines Mindestbetrages in Höhe von 50.000 Euro geboten. Die Höhe des Mindestbetrages basiert auf Erfahrungen mit Landesprogrammen zur Integration. Nach derzeitigem Kenntnisstand erhält die Gemeinde auf der zuvor genannten gesetzlichen Grundlage eine pauschale Zuwendung in Höhe von 50.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018. Über die Verwendung ist entsprechend des Verwendungszwecks auf der Ebene der Gemeinde Hürtgenwald zu beraten und zu entscheiden. Der Verein Hürtgenwald Hilft e.V., der in den vergangenen Jahren wertvolle Arbeit zur Unterstützung und Integration geleistet hat, hat mir mit Schreiben vom 27.09.2018 (Eingangsstempel 02. Oktober 2018) Überlegungen und Vorschläge zur Verwendung mitgeteilt. Ein Vorschlag ist die Erstellung eines Integrationskonzeptes. Verwaltungsseitig wurde diesbezüglich Unterstützung zugesichert. Desweitern wurde die Einstellung eines Integrationshelfers auf Teilzeitbasis angeregt. Dieser Integrationshelfer soll die ehrenamtliche Tätigkeit unterstützen und als Ansprechpartner bei der Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen behilflich sein. Mit dem nun zu erstellenden Integrationskonzept sollen die bisherigen Aktivitäten zusammengefasst sowie die Akteure und ihre Zusammenarbeit transparent gemacht werden. Die definierten Ziele und Handlungsfelder sowie die konkreten Maßnahmen sollen als Leitplanke die gelebte Integration in der Gemeinde Hürtgenwald beschreiben. Die Integrationsarbeit wird in den Jahren 2018 und 2019 auf folgende Schwerpunktfelder fokussiert: - Sprache, - Arbeit, - Wohnen und - soziale Integration. Das vorzulegende Konzept soll als erster Arbeitsentwurf verstanden werden, welcher einer ständigen Evaluation unterliegt. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Ja, Zuschuss in Höhe von 50.000 Euro aus Landesmitteln zur zweckgebundenen Verwendung. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Ein Integrationskonzept kann eine gute Grundlage für die zukunftsorientierte Arbeit bei der Integration von Flüchtlingen sein. Da die Erstellung dieses Konzepts zunächst keine unmittelbaren - Seite 2 von 3 - Ausgaben zur Folge haben wird, schlägt die Verwaltung vor, in den nächsten Monaten ein Integrationskonzept unter Einbeziehung der verschiedenen Akteure zu erstellen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -