Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
157 kB
Erstellt
16.11.18, 12:02
Aktualisiert
16.11.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
29.11.2018
152/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
122-21
23.10.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Verkehrsregelung im Straßenteilstück "Im Buschofen" zwischen der "Flurstraße" und der
Straße "Im Roßbroich" im Ortsteil der Gemeinde Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, der
vorhandenen Verkehrsregelung VZ 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VZ
1020-30 „Anlieger frei“ zuzustimmen.
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
902 - Sicherheit und Ordnung
Sachverhalt:
In der Ratssitzung am 18.09.2018 wurde unter TOP 11 Fragen, Buchstabe b, nach der zurzeit
gültigen Verkehrsregelung gefragt und wie diese zustande gekommen ist. Auf die Niederschrift
vom 01.10.2018 wird verwiesen.
Ferner wird auf die Vorlage 61/2017 (Bauausschuss, Top 9) und die dazugehörige Niederschrift
verwiesen. Dort wird im Beschluss als Letztes festgehalten, dass eine Abpollerung der Straße
nicht erwogen wird. Die angeregten Gespräche mit den Anliegern hinsichtlich eines
Straßenausbaus haben im Oktober 2017 stattgefunden. Ein Straßenausbau, der
Beitragszahlungen nach sich ziehen würde, wurde aber von den Anliegern abgelehnt.
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Bei dem vorerwähnten Gespräch wurde seitens Herrn Franke, Bauamtsleiter, darauf hingewiesen,
dass Fragen zur Verkehrsregelung unmittelbar mit dem Ordnungsamt zu klären seien. Zwei
Anlieger sprachen im November 2017 beim Ordnungsamt, Herr Heidbüchel, vor und erläuterten
die von ihnen gesehene Problematik. Sie fragten konkret, ob eine Beschilderung VZ 250 „Verbot
für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VZ 1020-30 „Anlieger frei“ angebracht werden könnte.
Da bereits mit dem Straßenverkehrsamt gesprochen worden war, als der Vorschlag der
Abpollerung diskutiert wurde, wurde erneut Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter
aufgenommen. Dieser schlug vor, die Anfrage im Rahmen der Verkehrsschau im Frühjahr 2018
vor Ort erneut zu prüfen.
Die Verkehrsschau fand am 19.04.2018 statt. Den vorgetragenen Argumenten wurde insofern
stattgegeben, dass Straßenverkehrsamt und Verkehrspolizei sich für eine probeweise
Beschilderung im genannten Sinne aussprachen. Diese wurde seitens des Straßenverkehrsamtes
mit Schreiben vom 30.04.2018 angeordnet.
Hinsichtlich der Frage zur grundsätzlichen Nutzung von Straßen ist zu sagen, dass diese öffentlich
sind und jederzeit genutzt werden dürfen. Unter Bezug auf den Gewerbebetrieb der Reitschule gilt
dies auch für die dortigen Kunden. Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des Kreises
Düren kann festgehalten werden, dass in der Baugenehmigung keine Reglungen getroffen
wurden, dies aber nicht üblich ist. Baurechtlich wird nur die maximale Auslastung der Reithalle in
diesem Fall geprüft. Hieraus ergeben sich die Verkehrsströme, die seitens des Umweltamtes
begutachtet werden, im konkreten Fall aber zu keinen weitergehenden Regelungen geführt haben.
Letztendlich ist es also auch dem gewerblichen Kundenverkehr freigestellt, wie er zur Reitschule
hinfährt oder auch wieder abfährt.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Eine absolut sachlich und rechtlich fundierte Grundlage gibt es hinsichtlich einer Sperrung in der
zurzeit vorhandenen Form nicht. Es ist letztendlich die hoheitliche Entscheidung der Gemeinde,
eine Regelung zu finden oder sich für eine Regelung zu entscheiden, die dem Ansinnen der
Anlieger – zumindest für einen Teilbereich – Rechnung trägt. Es ist somit die Zustimmung, die
Ablehnung oder ein Alternativvorschlag des Rates möglich.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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