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Beschlussvorlage (Verkehrsregelung im Straßenteilstück "Im Buschofen" zwischen der "Flurstraße" und der Straße "Im Roßbroich" im Ortsteil der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
157 kB
Erstellt
16.11.18, 12:02
Aktualisiert
16.11.18, 12:02
Beschlussvorlage (Verkehrsregelung im Straßenteilstück "Im Buschofen" zwischen der "Flurstraße" und der Straße "Im Roßbroich" im Ortsteil der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Verkehrsregelung im Straßenteilstück "Im Buschofen" zwischen der "Flurstraße" und der Straße "Im Roßbroich" im Ortsteil der Gemeinde Hürtgenwald)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 29.11.2018 152/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: 122-21 23.10.2018 TOP-Nr. öffentlich Verkehrsregelung im Straßenteilstück "Im Buschofen" zwischen der "Flurstraße" und der Straße "Im Roßbroich" im Ortsteil der Gemeinde Hürtgenwald Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, der vorhandenen Verkehrsregelung VZ 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VZ 1020-30 „Anlieger frei“ zuzustimmen. € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 902 - Sicherheit und Ordnung Sachverhalt: In der Ratssitzung am 18.09.2018 wurde unter TOP 11 Fragen, Buchstabe b, nach der zurzeit gültigen Verkehrsregelung gefragt und wie diese zustande gekommen ist. Auf die Niederschrift vom 01.10.2018 wird verwiesen. Ferner wird auf die Vorlage 61/2017 (Bauausschuss, Top 9) und die dazugehörige Niederschrift verwiesen. Dort wird im Beschluss als Letztes festgehalten, dass eine Abpollerung der Straße nicht erwogen wird. Die angeregten Gespräche mit den Anliegern hinsichtlich eines Straßenausbaus haben im Oktober 2017 stattgefunden. Ein Straßenausbau, der Beitragszahlungen nach sich ziehen würde, wurde aber von den Anliegern abgelehnt. - Seite 1 von 2 - Bei dem vorerwähnten Gespräch wurde seitens Herrn Franke, Bauamtsleiter, darauf hingewiesen, dass Fragen zur Verkehrsregelung unmittelbar mit dem Ordnungsamt zu klären seien. Zwei Anlieger sprachen im November 2017 beim Ordnungsamt, Herr Heidbüchel, vor und erläuterten die von ihnen gesehene Problematik. Sie fragten konkret, ob eine Beschilderung VZ 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VZ 1020-30 „Anlieger frei“ angebracht werden könnte. Da bereits mit dem Straßenverkehrsamt gesprochen worden war, als der Vorschlag der Abpollerung diskutiert wurde, wurde erneut Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter aufgenommen. Dieser schlug vor, die Anfrage im Rahmen der Verkehrsschau im Frühjahr 2018 vor Ort erneut zu prüfen. Die Verkehrsschau fand am 19.04.2018 statt. Den vorgetragenen Argumenten wurde insofern stattgegeben, dass Straßenverkehrsamt und Verkehrspolizei sich für eine probeweise Beschilderung im genannten Sinne aussprachen. Diese wurde seitens des Straßenverkehrsamtes mit Schreiben vom 30.04.2018 angeordnet. Hinsichtlich der Frage zur grundsätzlichen Nutzung von Straßen ist zu sagen, dass diese öffentlich sind und jederzeit genutzt werden dürfen. Unter Bezug auf den Gewerbebetrieb der Reitschule gilt dies auch für die dortigen Kunden. Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren kann festgehalten werden, dass in der Baugenehmigung keine Reglungen getroffen wurden, dies aber nicht üblich ist. Baurechtlich wird nur die maximale Auslastung der Reithalle in diesem Fall geprüft. Hieraus ergeben sich die Verkehrsströme, die seitens des Umweltamtes begutachtet werden, im konkreten Fall aber zu keinen weitergehenden Regelungen geführt haben. Letztendlich ist es also auch dem gewerblichen Kundenverkehr freigestellt, wie er zur Reitschule hinfährt oder auch wieder abfährt. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Eine absolut sachlich und rechtlich fundierte Grundlage gibt es hinsichtlich einer Sperrung in der zurzeit vorhandenen Form nicht. Es ist letztendlich die hoheitliche Entscheidung der Gemeinde, eine Regelung zu finden oder sich für eine Regelung zu entscheiden, die dem Ansinnen der Anlieger – zumindest für einen Teilbereich – Rechnung trägt. Es ist somit die Zustimmung, die Ablehnung oder ein Alternativvorschlag des Rates möglich. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -