Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
319573.pdf
Größe
3,1 MB
Erstellt
06.11.18, 12:00
Aktualisiert
12.12.18, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/1082/WP17
öffentlich
35062-2018
06.11.2018
Dez. III / FB 61/200
Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25
BauGB im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich Starenweg
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.12.2018
06.12.2018
12.12.2018
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im
Planbereich befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Brand Niederforstbacher
Straße/Beckerstraße eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im
Planbereich befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Brand Niederforstbacher
Straße/Beckerstraße eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich
befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Brand Niederforstbacher Straße/Beckerstraße eine
Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB.
Vorlage FB 61/1082/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.11.2018
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Erlass einer Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB
Die Stadt Aachen beabsichtigt den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung, um den Bedarf
städtebaulicher Maßnahmen, die sich aus dem Bauleitplanverfahren, Bebauungsplan Nr.978 –
Niederforstbacher Straße/Beckerstraße- ergeben haben, umzusetzen. Der Erlass einer Satzung über
ein besonderes Vorkaufsrecht dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Ziel der Stadt Aachen ist eine Verknüpfung des neu entstehenden Wohngebietes “Tuchmacherviertel“
(B-Plan 978) mit dem bestehenden Wohngebiet am Kollenbruch. Im Bebauungsplanverfahren Nr. 978
wurde von der Verwaltung als auch den politischen Gremien eine Wegevernetzung zwischen den
Wohnquartieren von Nord nach Süd gefordert. In der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden
ebenfalls Anregungen bezüglich einer Wegeverbindung eingebracht. Voraussetzung für die
Anwendung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB ist, dass die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dies ist durch die
Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung entschieden worden, da die Umsetzung der
städtebaulichen Maßnahme Gegenstand des Abwägungsprozesses der Bauleitplanung Nr. 978 war.
Eine tatsächliche Umsetzung dieser Nord-Südverbindung stellte sich jedoch als problematisch dar, da
keine öffentlichen Verkehrsflächen des Bestandsgebietes unmittelbar an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 978 grenzen. Eine Verlängerung des Starenweges erscheint die einzige Option,
da der Aufwand einer Wegeverbindung und der Eingriff in das Eigentum am geringsten sind. Der
Starenweg mündet im Süden in einer Wendeanlage an dessen Ende sechs private Einzelparzellen
liegen, die mit Fertiggaragen bebaut sind. In einer ersten Phase hat sich der Vorhabenträger des
“Tuchmacherviertels“ um einen Erwerb einer Garagenparzelle bemüht und ist auf eine allgemeine
Ablehnung gestoßen. In einer zweiten Phase ist die Verwaltung auf die Grundstückseigentümer
zugegangen und hat um einen Erwerb gebeten. Auch diese Bemühungen haben nicht zum Ziel
geführt. Gegen eine Ausweitung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans und Festsetzung einer
Garagenparzelle als öffentliche Verkehrsfläche hatte der Vorhabenträger erhebliche Vorbehalte und
befürchtete eine Beeinträchtigung seines Bebauungsplanverfahrens durch die Aufnahme von
Fremdgrund-stücken. Zudem bestand für die Verwaltung das Problem, eine stichhaltige Begründung
für eine bestimmte Garagenparzelle zu finden, deren Nutzung aufgegeben und durch einen
öffentlichen Weg ersetzt werden soll. Um dennoch das Ziel zu erreichen, wurde von der Verwaltung
im Abwägungstext vorgeschlagen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 978 nicht
auszuweiten, um stattdessen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens eine Satzung über ein
besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für alle Garagenparzellen zu beschließen.
Diesem Vorschlag der Verwaltung sind die politischen Gremien gefolgt. Insoweit zieht die Stadt
Aachen städtebauliche Maßnahmen auf den Garagengrundstücken in Betracht und sorgt mit einer
Umsetzung der Maßnahme für eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Durch die Wegebeziehung
wird der Austausch zwischen den Wohngebieten insbesondere hinsichtlich der familiengerechten
Stadtplanung gefördert und eine soziale und mobile Isolation des Neubaugebietes verhindert. Durch
Vorlage FB 61/1082/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.11.2018
Seite: 2/3
die Fußwegeverbindung wird eine Erreichbarkeit der ÖPNV-Haltestelle Kollenbruch erleichtert und für
das bestehende Wohnquartier Kollenbruch eine Fußwegeverbindung zum Vennbahnradweg
erschlossen. Beide Gebiete profitieren von dieser Verbindung.
Der Bebauungsplan Nr. 978 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine öffentliche
Nutzung der Wegeverbindung durch die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit. Dieses
Gehrecht wurde bis zu der östlichsten Garagenparzelle (Flurstück 1542) festgesetzt. Insoweit wurde
Vorsorge getroffen, dass alle Garagenparzellen geeignet sind um eine Fußwegeverbindung nach
Ausübung des Vorkaufsrechtes aufzunehmen. Der Geltungsbereich der Satzung über ein besonderes
Vorkaufsrecht wird über alle sechs Garagenparzellen gelegt, um eine breite Auswahl an Kaufoptionen
sicherzustellen. Aus städtebaulichen Gründen gibt es keine Priorisierung einer bestimmten Fläche.
Alle Grundstücke haben die gleichen Größen und erfüllen die Erschließungsvoraussetzungen.
Benötigt wird lediglich eine Parzelle, um nach dem Abriss bzw. Wegnahme der Fertiggarage die
Fußwegeverbindung herstellen zu können.
Die Verwaltung empfiehlt die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht als Konsequenz aus dem
Bauleitplanverfahren Nr. 978 zu beschließen, um die Nordanbindung des “Tuchmacherviertels“ zu
ermöglichen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Satzungstext / Geltungsbereich
Vorlage FB 61/1082/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.11.2018
Seite: 3/3
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
im Stadtbezirk Aachen- Brand für den Bereich Starenweg
vom 26.12.2018
Aufgrund § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am 12.12.2018 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgende Satzung beschlossen:
§1
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Aachen in dem durch § 2 bezeichneten Gebiet
ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den in der anliegenden Übersichtskarte dargestellten Bereich im
Stadtbezirk Aachen- Brand im Bereich Starenweg.
Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.